19.05.2016

Entwicklungssatzung

Ist die Zuordnung einzelner für eine Bebauung geeigneter Grundstücke zum Innenbereich nicht eindeutig möglich oder verfügt die Gemeinde außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch über bebaute Flächen, die sie als eigenständigen Ortsteil entwickeln möchte, kann sie für diese Bereiche eine Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufstellen. In der Entwicklungssatzung legt die Gemeinde für bereits bebaute Bereiche im Außenbereich fest, dass diese künftig planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten sind.

Für ein Vorhaben besteht nunmehr ein Anspruch auf eine Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1, 2 und 3a BauGB in Verbindung mit den ggf. in der Satzung getroffenen Regelungen nach § 9 BauGB. Eine Anwendung des § 35 BauGB ist im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung nicht mehr möglich.

Zu den städtebaulichen Satzungen wird zusätzlich auf die übergreifenden Ausführungen im Kapitel 8/1 „Städtebauliche Satzungen“ verwiesen.

Allgemeine Grundlagen

Mit der Entwicklungssatzung können bebaute Bereiche im Außenbereich konstitutiv als zum Innenbereich gehörig erklärt werden. Hierbei kann es sich entweder um ein bisher im Außenbereich befindliches Siedlungsgebiet handeln, das durch Satzung als zum bestehenden Ortsteil gehörig erklärt wird, oder auch um einen bisher als Splittersiedlung anzusehenden baulichen Zusammenhang, der durch die Entwicklungssatzung zum eigenständig zu entwickelnden Ortsteil bestimmt wird. Damit besitzt die Entwicklungssatzung konstitutive Bedeutung.

 

Autor*in: Kunze

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