Ein schlechter Bauvertrag gefährdet den Erfolg eines Bauvorhabens – Pauschalpreisvertrag
Pauschalpreisvertrag ist nicht gleich Pauschalpreisvertrag. Das „Grundgesetz“ der Bauvertrag zwischen den Bauvertragsparteien, legt die grundsätzlichen Regeln der Zusammenarbeit fest. Folgende Fehler sollten Sie vermeiden:
Viele Auftraggeber meinen, bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrags schulde der Auftragnehmer sämtliche Leistungen, die zur vollständigen und mangelfreien Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Das gelte selbst für solche Leistungen, die der Auftraggeber nicht oder anders ausgeschrieben hat.
Das ist so nicht richtig. Ist ein Pauschalpreisvertrag z.B. auf Basis eines auftraggeberseitigen (detaillierten) Leistungsverzeichnisses abgeschlossen worden, so handelt es sich um einen Detail-Pauschalpreisvertrag.
In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer zwar das Mengenrisiko, denn es wird grundsätzlich mengenunabhängig abgerechnet. Der Auftragnehmer übernimmt beim Detail-Pauschalpreisvertrag allerdings nicht das Risiko, dass sich das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers als unvollständig oder unrichtig herausstellt.
Werden nach Vertragsabschluss z.B. zusätzliche Leistungen notwendig, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, so muss sie der Auftraggeber zusätzlich vergüten. Das Gleiche gilt, wenn es aufgrund von Fehlern des Leistungsverzeichnisses zu
Planungsänderungen kommt, die zu Mehrkosten führen. Anders ist die Risikoverteilung dagegen beim Global-Pauschalpreisvertrag. Bei diesem Vertragstyp übernimmt der Auftragnehmer selbst die Planung. In diesem Fall muss er natürlich nicht nur für die Richtigkeit der von ihm ermittelten Mengen einstehen, sondern auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Planung.
Ob der Auftragnehmer also sämtliche Leistungen schuldet, die zur vollständigen und mangelfreien Herstellung des Bauwerks notwendig sind, hängt von der Art des Pauschalpreisvertrags (Detail- oder Globalpauschalpreis) ab.
Weitere häufige Fehler beim Bauvertragsabschluss:
- Der Auftraggeber macht seine AGB nicht rechtzeitig zur Vertragsgrundlage
- Schriftformklauseln für Nachträge
- Der Auftraggeber regelt wesentliche Vertragsinhalte nicht
- Die Rangfolge der Vertragsgrundlagen
- Das Bausoll wird nicht klar definiert