Durchführungsvertrag
Der Abschluss eines Durchführungsvertrags zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ist nach § 12 Abs. 1 BauGB zwingend erforderlich, wenn die Gemeinde nach Prüfung eines entsprechenden Antrags bereit ist, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufzustellen. Der als dritter Baustein neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 […]
Der Abschluss eines Durchführungsvertrags zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ist nach § 12 Abs. 1 BauGB zwingend erforderlich, wenn die Gemeinde nach Prüfung eines entsprechenden Antrags bereit ist, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufzustellen. Der als dritter Baustein neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag ist nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans oder der Bebauungsplansatzung, sondern Klammer zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Der Durchführungsvertrag ist zwingende Voraussetzung für den Satzungsbeschluss und ist daher vom Gemeinderat zu billigen. Das Fehlen des Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger gegenüber der Gemeinde, das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzte Vorhaben (in der Regel Bauvorhaben) und dessen Erschließung innerhalb einer angemessenen Frist zwingend zu verwirklichen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen.
Hinweis für die Praxis
Es empfiehlt sich, mit der Erarbeitung des Durchführungsvertrags frühzeitig zu beginnen und diesen kontinuierlich mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan/Vorhaben- und Erschließungsplan abzustimmen. Für die Bearbeitung des Durchführungsvertrags …