12.01.2021

DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“

DIN 18065:2020-08 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ gilt im deutschen Wohnungsbau als wichtigste Regel für die Maße von Treppen. Sie beinhaltet alle Höchst- und Mindestmaße für Treppen (außer statisch bedingte Materialdimensionen). Welche Auswirkungen hat die DIN 18065 für Bauleitung und Objektüberwachung?

DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Aktuelle Fassung der Gebäudetreppen-Norm DIN 18065:2020-08

Die folgende Zusammenfassung enthält alle für die Bauleitung und Objektüberwachung relevanten Inhalte DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ in der aktuellen Fassung DIN 18065:2020-08.

Anmerkung: Normteile, die sich mit Aspekten der Planung und mit technischen Eigenschaften von Bauprodukten und Baugeräten befassen, sind verkürzt und nachrangig wiedergegeben.

Die wichtigsten Änderungen DIN 18065

Gegenüber DIN 18065:2015-03 wurden neben der redaktionellen Anpassung folgende Änderungen in die Norm eingearbeitet:

  • Die Begriffe wurden zum Teil überarbeitet bzw. ergänzt.
  • Die Regelungen zu Krankentransporten wurden überarbeitet.
  • „Auftritt mit Unterschneidung bei geschlossenen Treppen“ wurde neu aufgenommen.

Anpassung und Aufnahme von Begriffen

Folgende Begriffe wurden überarbeitet bzw. neu aufgenommen:

Gehbereich: Der Bereich einer Treppe, der regelmäßig bei üblicher Nutzung begangen wird.

Wendelung: Ändert sich die Laufrichtung aufgrund von Wendelstufen oder einem Zwischenpodest, wird der davon betroffene Treppenbereich Wendelung genannt.

Treppenauftritt a: Bei gewendelten Treppen wird die Messung im Krümmungsbereich der Lauflinie angesetzt. Der Auftritt entspricht der Sehne, die sich durch die Schnittpunkte der gekrümmten Lauflinie mit den Stufenvorderkanten bildet.

Krankentransporte

Bei Wohngebäuden im Allgemeinen muss sichergestellt werden, dass notwendige Treppen so ausgeführt werden, dass der Transport von Personen mittels Krankentrage nach DIN EN 1865-1:2015-08 durch den Rettungsdienst gewährleistet ist.

Diesem Passus wurde hinzugefügt, dass größere nutzbare Laufbreiten sowie Podestbreiten und -tiefen, als in der Norm für den generellen Fall vorgegeben werden, einzuplanen sind, falls dies im Einzelfall erforderlich ist. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen bestehen nach wie vor keine Anforderungen zum Krankentransport.

Anwendungsbereich DIN 18065

In DIN 18065 werden Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen für Treppen im Bauwesen geregelt. Die Festlegungen beziehen sich ausschließlich auf Treppen in und an Gebäuden, sofern nicht abweichende Festlegungen und Anforderungen in Sondervorschriften bestehen.

Normative Verweisungen DIN 18065

DIN 18065 zitiert und verweist u.a. auf folgende Normen und Regelwerke:

  • DIN 107:1974-04 Bezeichnung mit links oder rechts im Bauwesen
  • DIN 1356-1 Bauzeichnungen – Teil 1: Grundregeln der Darstellung
  • DIN EN 1865-1:2015-08 Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen – Teil 1: Allgemeine Krankentransportsysteme und Krankentransportmittel
  • DIN EN 14975 Bodentreppen – Anforderungen, Kennzeichnung und Prüfung
  • MBO – Musterbauordnung von 2016-05

Begriffe DIN 18065

DIN 18065 verwendet und definiert u. a. folgende Begriffe:

Treppe: Ein fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil zum stufenweisen Steigen, das aus mindestens einem Treppenlauf zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen besteht.

Geschosstreppe: Eine Treppe, die zwei Geschosse miteinander verbindet.

Notwendige Treppe: Eine Treppe, die nach behördlichen Vorschriften als Bestandteil des Rettungswegs vorhanden sein muss.

Nicht notwendige Treppe: Eine zusätzliche Treppe. Sie kann auch der Hauptnutzung dienen.

Treppenlauf: Eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei Ebenen.

Treppenpodest: Der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufs. Das Podest kann auch Teil der Geschossdecke sein.

Zwischenpodest: Ein Treppenabsatz zwischen zwei Treppenläufen.

Treppenstufe: Ein aus Steigung und Auftritt bestehendes Teil einer Treppe, üblicherweise mit einem Schritt zu begehen.

Treppenantrittsstufe, Treppenantritt: Die erste, unterste Stufe eines Treppenlaufs.

Treppenaustrittsstufe, Treppenaustritt: Die letzte, oberste Stufe eines Treppenlaufs. Sie kann auch Bestandteil des Austrittspodests sein.

Ausgleichsstufe: Eine Stufe zwischen zwei Nutzungsebenen mit geringem Höhenunterschied.

Trittstufe: Das (annähernd) waagerechte Stufenteil.

Wendelstufe/gewendelte Trittstufe: Eine Trittstufe, deren Vorderkante nicht parallel zur Vorderkante der Folgestufe liegt, vorzugsweise in einer Wendelung angeordnet.

Gerade Trittstufe: Eine Trittstufe, deren Vorderkante parallel zur Vorderkante der Folgestufe liegt.

Trittfläche: Die betretbare (annähernd) waagerechte Oberfläche einer Stufe.

Setzstufe: Das (annähernd) lotrechte Stufenteil.

Treppenauge: Der von Treppenläufen und -podesten und ihren Treppengeländern umschlossene freie Raum.

Treppenöffnung, Treppenloch: Eine Aussparung für Treppen in der Geschossdecke.

Treppengeländer, Umwehrung:

  • Eine Schutzeinrichtung an Treppenläufen und Treppenpodesten gegen Absturz.

Treppenholm, Treppenbalken: Ein Bauteil, das Stufen trägt oder unterstützt.

Treppenspindel: Der tragende Kern in der Mitte einer Spindeltreppe.

Offene Treppe: Eine Treppe, die Öffnungen zwischen den Trittstufen hat.

Geschlossene Treppe: Eine Treppe, die zwischen den Trittstufen keine Öffnungen hat.

Messregeln DIN 18065

Neben den maßlichen Festlegungen in der Norm sind Messregeln, welche Maße an welcher Stelle zu nehmen sind, von besonderer Bedeutung.

Tab. 1: Messregeln

Bauteil/Merkmal Messung/Definition
Treppensteigung s Messung im Gehbereich lotrecht von der Vorderkante der Trittfläche einer Stufe bis zur Vorderkante der Trittfläche der folgenden Stufe
Treppenauftritt a Messung in der Lauflinie; waagerecht von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Projektion der Vorderkante der folgenden Treppenstufe
Bei gewendelten Treppen wird die Messung im Krümmungsbereich der Lauflinie vorgenommen. Der Auftritt entspricht der Sehne, die sich durch die Schnittpunkte der gekrümmten Lauflinie mit den Stufenvorderkanten bildet.
Unterschneidung u waagerechtes Maß, um das die Vorderkante einer Stufe über die Breite der Trittfläche der darunterliegenden Stufe vorspringt
lichte Treppendurchgangshöhe Maß zwischen einer gedachten geneigten Ebene, die durch die Vorderkanten der Stufen gebildet wird, und den Unterseiten darüberliegender Bauteile im gebrauchsfertigen Zustand der Treppe
Treppenlauflänge Grundrissmaß von Vorderkante Antrittsstufe bis Vorderkante Austrittsstufe, gemessen in der Lauflinie
Treppenlaufbreite Grundrissmaß der Konstruktionsbreite, bei seitlich eingebundenen Läufen gilt das Maß zwischen den Oberflächen der Rohbauwände.
nutzbare Treppenlaufbreite lichtes Fertigmaß, waagerecht gemessen zwischen begrenzenden Bauteilen und/oder Handlaufinnenkanten bzw. deren Projektionen

Darstellung, Drehrichtung (Links- und Rechtsbezeichnung)

Darstellung

Im Grundriss wird die Lauflinie mit Richtung dargestellt. Ein Punkt oder Kreis markiert die Vorderkante der Antrittsstufe, ein Pfeil die Vorderkante der Austrittsstufe. Die Treppe steigt in Pfeilrichtung an.

Drehrichtung

Als Drehrichtung gilt die Bewegung beim Aufwärtsschreiten. Treppen werden nach ihrer Drehrichtung als Linkstreppen oder Rechtstreppen bezeichnet.

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Hauptmaße in Gebäuden und Wohngebäuden

DIN 18065 liegt in diesem Abschnitt in zweispaltiger Tabellenform vor. Unterschieden werden Hauptmaße zu „Gebäuden im Allgemeinen“ und zu „Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen“.

Anmerkung: Zur Unterscheidung der beiden Kategorien im Fließtext dieses Werks werden im Weiteren die Bezeichnungen „(1)“ für Gebäude allgemein und „(2)“ für die Wohngebäude-Rechnung verwendet. Festlegungen ohne diese Bezeichnungen gelten für beide Kategorien.

Nutzbare Treppenlaufbreite, Treppensteigung, Treppenauftritt, Steigungsverhältnisse

Tab. 2: Grenzmaße für nutzbare Treppenlaufbreite, Treppensteigung, Treppenauftritt

Treppenart Nutzbare Laufbreite Steigung s [mm] Auftritt a [mm]
[cm] mind. mind. max. mind. max.
Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen
baurechtlich notwendige Treppe 100 140 190 260 370
nicht notwendige Treppe 50 140 210 210 370
Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen
baurechtlich notwendige Treppe 80 140 200 230 370
nicht notwendige Treppe 50 140 210 210 370

Die in der Tabelle genannten Werte sind im fertigen Endzustand einzuhalten.

Die Toleranzen des nachfolgenden Abschnitts 7 dürfen auf die Grenzmaße nicht angerechnet werden.

Die nutzbare Treppenlaufbreite darf im Fußraum durch Treppenwangen eingeschränkt werden.

Steigungsverhältnis

Das Steigungsverhältnis ist mit der Schrittmaßregel zu planen:

2 s + a = Schrittmaß

mit:
Schrittmaß: 590 mm bis 650 mm
s: Treppensteigung
a: Treppenauftritt

Wendelstufen und Wendelung

Mindestauftrittsbreite von Wendelstufen an der inneren Begrenzung:

  • 100 mm (1)
  • 50 mm (2)

Mindestauftrittsbreite von Stufen von Spindeltreppen an der inneren Begrenzung:

  • 100 mm (1)
  • 0 mm (2)h. es wird kein Mindestauftritt festgelegt.

Treppenpodeste

Nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe

Die Treppenpodestbreite und -tiefe muss mindestens der zulässigen nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Dies gilt auch für Treppenpodeste, die Teil der Geschossdecke sind.

Anordnung von Zwischenpodesten

Notwendige Treppen müssen nach 18 Steigungen ein Zwischenpodest haben (1). Dies gilt nicht für Wohngebäude (2).

Krankentransport

Bei notwendigen Treppen müssen die Maße für den Transport von Krankentragen gem. DIN EN 1865 berücksichtigt werden (1).

Auftritt bei Podesten

Der Auftritt bei Podesten muss mindestens drei Auftritte (1) bzw. 2,5 Auftritte (2) des Treppenlaufs betragen.

Absätze vor Türen – Treppenabsatz

Vor Türen, die in Richtung der Treppe aufschlagen, ist zwischen Treppe und Tür ein Treppenabsatz in der Tiefe der Türbreite anzuordnen.

Soll-Lage von Treppenpodesten und Trittstufen

Treppenpodeste und Trittstufen müssen eine waagrechte Soll-Lage aufweisen. Bei Treppen mit notwendiger Entwässerung sind mit Funktionsgefälle nach den a.a.R.d.T. auszubilden. Das Gefälle ist materialabhängig und darf maximal 3 % betragen.

Lichte Treppendurchgangshöhe

Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 200 cm betragen (1), darf jedoch auf einem einseitigen oder beiderseitigen Randstreifen der Treppe eingeschränkt sein (2).

Seitenabstand

Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden bzw. Geländern darf maximal 6 cm betragen.

Unterschneidung

Offene Treppen sind mindestens 30 mm zu unterschneiden.

Baurechtlich notwendige, geschlossene Treppen in Wohngebäuden (2) sind so zu unterschneiden, dass mit Auftritt + Unterschneidung insgesamt 260 mm Trittfläche erreicht werden.

Baurechtlich nicht notwendige Treppen, deren Treppenauftritt unter 240 mm liegt, sind so zu unterschneiden, dass mit Auftritt + Unterschneidung insgesamt 240 mm Trittfläche erreicht werden.

Lichter Stufenabstand

Das Maß von Öffnungen zwischen Stufen darf in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein (1). Für Wohngebäude (2) gibt es hierzu keine Anforderungen.

Geländer

Freie Seiten von Treppenläufen und Treppenpodesten sind als Sicherung gegen Absturz mit Geländern zu versehen, wenn sie an mehr als 100 cm tieferliegende Flächen angrenzen.

Geländerhöhen

Tab. 3: Treppengeländerhöhen – Gebäude im Allgemeinen

Absturzhöhen [m] Gebäudeart Treppengeländerhöhe [cm] mind.
≤ 12 Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 90 (nach Bauordnungsrecht)
≤ 12 Arbeitsstätten 100 (nach Arbeitsstättenrecht)
> 12 für alle Gebäudearten 110
> 12 und Treppenaugenbreiten ≤ 20 cm für alle Gebäudearten 90

Tab. 4: Treppengeländerhöhen – Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen

Absturzhöhen [m] Treppengeländerhöhe [cm] mind.
≤ 12 90
> 12 110
> 12 und Treppenaugenbreiten ≤ 20 cm 90

Öffnungen in Geländern und Umwehrungen

In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen (1).

Geländer

Geländer sind so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers erschwert wird (1).

Keine Anforderungen an Öffnungen in Geländern gibt es bei den Wohngebäuden nach (2).

Geländer neben Treppenläufen oder Treppenpodesten

Das Maß zwischen Treppenlauf bzw. Treppenpodest zu danebenliegenden Geländern darf maximal 6 cm betragen.

Geländer über Treppenläufen oder Treppenpodesten

Nur (1): Die Unterkante des Treppengeländers über Treppenläufen oder Treppenpodesten ist so auszubilden, dass zwischen ihr und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von 15 cm in keiner Lage hindurchgeschoben werden kann. Über Podesten darf das lichte Maß höchstens 12 cm betragen.

Treppenhandläufe

Allgemeines

Treppen müssen auf mindestens einer Seite einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dieser ist in einer Höhe von 80–115 cm anzubringen.

Anmerkung: Die zu greifende Handlaufbreite beträgt:

  • mindestens 2,5 cm
  • maximal 6,0 cm.

Seitenabstand des Treppenhandlaufs
Seitenabstand von Handläufen

Der Seitenabstand des Handlaufs von benachbarten Bauteilen muss mindestens 5 cm betragen.

Höhenversetzter und/oder unterbrochener Handlauf

  1. der Handlauf muss durchgehend sein
  2. in Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen und innerhalb von Wohnungen darf der Handlauf in den Ecken von Wendlungsbereichen unterbrochen sein. Bei notwendigen Treppen soll der lichte Abstand einer Unterbrechung betragen:

– maximal 20 cm

– minimal 5 cm

Höhenversätze zwischen den Oberkanten versetzter Handläufe darf maximal 20 cm betragen, wobei die Höhe des ankommenden nicht über die Höhe des weiterführenden Handlaufes liegen darf.

Toleranzen DIN 18065

Die DIN 18065 liegt in diesem Abschnitt in zweispaltiger Tabellenform vor. Unterschieden werden Toleranzen zu „Gebäuden im Allgemeinen“ und zu „Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen“.

Anmerkung: Zur Unterscheidung der beiden Kategorien im Fließtext dieses Werks werden im Weiteren die Bezeichnungen „(1)“ für Gebäude allgemein und „(2)“ für die Wohngebäude-Rechnung verwendet. Festlegungen ohne diese Bezeichnungen gelten für beide Kategorien.

Mindest- und Höchstmaße

Die maximale Treppensteigung und der kleinste Treppenauftritt sind in jedem Fall einzuhalten. Auf die Mindest- und Höchstmaße für Steigung und Auftritt dürfen die Toleranzen nicht angewendet werden (siehe Antrittsstufe).

Treppensteigung und Treppenauftritt

Das Istmaß von Treppensteigung s und Treppenauftritt a beim fertigen Treppenlauf darf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) maximal um 5 mm abweichen (1), (2). Das gilt nicht für die Steigung der Antrittsstufe (2) (siehe Antrittsstufe).

Abweichung benachbarter Stufen

Von einer Stufe zur nächsten darf die Abweichung der Istmaße untereinander maximal 5 mm betragen. Das gilt nicht für die Steigung der Antrittsstufe (2) (siehe Antrittsstufe).

Antrittsstufe

Das Istmaß der Steigung der Antrittsstufe darf maximal 5 mm (1)/15 mm (2) vom Nennmaß (Sollmaß) abweichen.

Auftrittsflächen von Stufen

Die Auftrittsflächen der Stufen dürfen im eingebauten Zustand von der waagerechten Lage maximal abweichen:

  • in der Treppenlaufbreite ±0,5 %
  • in der Auftrittstiefe ±1,0 %

Dabei ist zu beachten, dass der festgelegte Grenzwert für Funktionsgefälle nicht überschritten werden darf!

Neigungstoleranzen

Neigungstoleranzen müssen innerhalb der Toleranzen der Nennmaße für Treppensteigung s und Treppenauftritt a liegen.

Auftrittsflächen von Zwischenpodesten

Auftrittsflächen der Zwischenpodeste im fertigen Zustand dürfen von der waagerechten Nennlage (Solllage) in jede Richtung maximal ±0,5 %, jedoch nicht mehr als 1 cm abweichen.

Dabei ist zu beachten, dass der festgelegte Grenzwert für Funktionsgefälle nicht überschritten werden darf!

Abweichungen von Treppe zu Treppe bzw. Lauf zu Lauf

Steigung und Auftritt einzelner Geschosstreppen (1) bzw. Treppenläufe (2) dürfen voneinander abweichen, müssen jedoch innerhalb einer Geschosstreppe (1) bzw. eines Treppenlaufs (2) gleich sein.

Trittflächen von Stufen und Podesten

Die Trittflächen von Stufen und Podesten dürfen durch Bauteile wie z.B. Stufenkantenzusätze in ihrer Fläche nur Höhenunterschiede von maximal 2 mm aufweisen.

Anforderungen an Gehbereich, Lauflinie durch DIN 18065

In diesem Abschnitt legt die DIN 18065 Lage und Breite des Gehbereichs fest.

Unter anderem liegt bei nutzbaren Treppenlaufbreiten bis 100 cm der Gehbereich im Mittelbereich der Treppen und hat eine Breite von zwei Zehntel der nutzbaren Treppenlaufbreite.

Praxisbeispiele und Hinweise zur DIN 18065

Lichte Treppendurchgangshöhe

Die lichte Treppendurchgangshöhe ist bei der Bauausführung anfällig für Unterschreitungen des zulässigen Maßes. Gründe hierfür sind maßgeblich ausgereizte Planungen in Verbindung mit Putzmehrstärken an der Laufunterseite, höhenausgleichende Estrichschichten auf den Trittstufen und von der ursprünglichen Planung abweichende Stufenbeläge, insbesondere auf den Setzstufenflächen, wodurch sich die Stufenvorderkanten nach vorne verschieben.

Gebrauchsfertiger Zustand der Treppe ist maßgeblich

Die lichte Treppendurchgangshöhe ist definiert als das Maß zwischen einer gedachten geneigten Ebene, die durch die Vorderkanten der Stufen gebildet wird, und den Unterseiten der darüberliegenden Bauteile. Maßgeblich ist immer der gebrauchsfertige Zustand der Treppe.

Die lichte Treppendurchgangshöhe muss bei allen Gebäuden mindestens 200 cm betragen und darf nur bei Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen auf einem einseitigen oder beiderseitigen Randstreifen der Treppe um maximal 25 cm eingeschränkt sein, wobei in einem mindestens 50 cm breiten Bereich in der Mitte die volle Höhe gegeben sein muss.

Treppendurchgangshöhe

Die lichte Treppendurchgangshöhe wird begrenzt z.B. durch:
1 Deckenunterseite oder Dachschräge
2 Balken, Unterzug
3 Rohr, Beleuchtung
4 Unterseite eines darüberliegenden Treppenlaufs
5 Messebenen für die lichte Treppendurchgangshöhe
6 lichte Treppendurchgangshöhe

Abb. 1: Lichte Treppendurchgangshöhe

Seitenabstände

Zur sicheren Benutzbarkeit und Unfallverhütung müssen Geländer, Handläufe sowie Treppenläufe und Podeste im fertigen Zustand bestimmte Seitenabstände (Mindest- und Höchstabstände) von angrenzenden Bauteilen einhalten.

Maß zwischen Treppenlauf bzw. Treppenpodest zu danebenliegenden Geländern

So darf der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden bzw. Geländern maximal 6 cm betragen. Ebenso darf das Maß zwischen Treppenlauf bzw. Treppenpodest zu danebenliegenden Geländern maximal 6 cm betragen. Mit Ausnahme von Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen ist hier außerdem ein Mindestabstand von 2 cm gefordert.

Lagen der Stufenvorderkanten für notwendige Treppen

Zur sicheren Begehbarkeit bauordnungsrechtlich notwendiger Treppen dürfen die Istmaße von Treppensteigung s und Treppenauftritt a beim fertigen Treppenlauf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) maximal um 5 mm abweichen. Von einer Stufe zur nächsten darf die Abweichung der Istmaße untereinander maximal 5 mm betragen.

Ausnahmen hiervon macht DIN 18065 nur bei Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. Dort darf das Istmaß der Steigung der Antrittsstufe bis zu 15 mm vom Nennmaß (Sollmaß) abweichen; die Festsetzung der maximalen Abweichung der Istmaße von 5 mm zwischen Antrittsstufe und folgender Stufe gilt dort ebenfalls nicht.

Stufenvorderkanten

Abb. 2: Toleranzen der Lagen der Stufenvorderkanten für notwendige Treppen in Wohngebäuden

Gefahren und Verantwortung

Mit der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß DIN 18065 wird sichergestellt, dass die grundsätzlichen Treppen betreffenden gesetzlichen Anforderungen in den 16 Landesbauordnungen hinsichtlich der sicheren Begehbarkeit von Treppen im Regelfall der alltäglichen Nutzung ebenso wie der sicheren Benutzung als Teil des Rettungswegs im Brandfall erfüllt werden.

Folgende Paragrafen der Musterbauordnung, die sich inhaltlich auch in den Landesbauordnungen wiederfinden, werden in Bezug genommen:
▶ § 3 Abs. 1 „[…] öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit […]“
▶ § 14 Brandschutz
▶ § 33 Erster und zweiter Rettungsweg
▶ § 34 Treppen
▶ § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
▶ § 36 Notwendige Flure, offene Gänge
▶ § 38 Umwehrungen

Autor*in: Petra Derler (Architektin BDA und Herausgeberin der Werke "Praxis-Guide Hochbau" und "VOB/C-Praxiskommentar". Weitere interessanten Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt "Praxis-Guide Hochbau".)