DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Der erste Teil der dreiteiligen Norm DIN 18040 für das barrierefreie Bauen befasst sich mit den öffentlichen Gebäuden und stellt die Anforderungen dar, die beim Planen berücksichtigt werden müssen. In dem Beitrag finden Sie die wichtigsten Anforderungen an Bewegungsflächen, Fluren und Verkehrsflächen, Türen, Räume für Veranstaltungen und Grundstücke.
DIN 18040-1 ist der erste Teil der dreiteiligen Norm DIN 18040 für das barrierefreie Bauen, die sich mit den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen beschäftigt. Die von dieser Norm vorgeschriebene Anforderungen sollen beim Planen und Bauen berücksichtigt werden.
Die in der Norm DIN 18040-1 vorgegebene Standards ermöglichen, dass die Menschen mit Behinderungen öffentliche Gebäude ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können (§ 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz).
Die anderen Teile der DIN 18040 beschäftigen sich mit Wohnungen (DIN 18040-2) und mit den öffentlichen Verkehrs- und Freiräumen (DIN 18040-3).
DIN 18040-1: Anforderungen an Bewegungsflächen in Gebäuden
Die Bewegungsflächen in Gebäuden müssen ausreichend groß sein. Dabei sollten verschiede Bewegungsarten berücksichtigt werden:
-
- die geradlinige Fortbewegung,
- der Begegnungsfall
- sowie der Richtungswechsel.
Tab. 1: Erforderliche Bewegungsflächen in öffentlichen Gebäuden
Erforderliche Bewegungsfläche | Breite | Länge |
für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzer | 180.cm | 180 cm |
für die Begegnung eines Rollstuhlnutzers mit anderen Personen | 150 cm | 150 cm |
für Richtungswechsel und Rangiervorgänge | 150 cm | 150 cm |
wenn eine Richtungsänderung und Begegnung mit anderen Personen nicht zu erwarten ist (Flur- und Rampenabschnitte etc.) | 120 cm | gering |
für Türöffnungen und Durchgänge etc. | 90 cm | gering |
Erforderliche Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion durch hineinragende Bauteile oder Ausstattungselemente nicht eingeschränkt werden. Bauteile oder einzelne Ausstattungselemente, die in begehbare Flächen ragen, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein.
DIN 18040-1: Anforderungen an Fluren und Verkehrsflächen
Mindestbreiten bei Fluren und Verkehrsflächen in öffentlichen Gebäuden können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Tab. 2: Fluren und Verkehrsflächen in öffentlichen Gebäuden
Breiten von Fluren und Verkehrsflächen | Zulässige Mindestbreiten |
nutzbare Breite generell | 150 cm |
nutzbare Breite in Durchgängen | 90 cm |
nutzbare Breite nach höchstens 15 m Flurlänge zur Begegnung von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen | 180 cm und Länge 180 cm |
nutzbare Breite, wenn keine Richtungsänderung erforderlich und davor und danach eine Wendemöglichkeit gegeben ist | mind. 120 cm und höchstens 6 m Länge |
Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass Glaswände und großflächig verglaste Wände an Verkehrsflächen deutlich erkennbar sind. Dies kann z.B. durch visuell stark kontrastierende Sicherheitsmarkierungen sichergestellt werden.
DIN 18040-1: Anforderungen an Türen von öffentlichen Gebäuden
Türen von Gebäuden müssen:
- deutlich wahrnehmbar,
- leicht zu öffnen und zu schließen,
- sicher zu passieren,
- schwellenlos sein.
Unzulässig sind: untere Türanschläge und -schwellen.
Ausnahme: Wenn Türanschläge und -schwellen technisch erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Nicht barrierefrei und daher als alleinige Zugänge ungeeignet sind:
- Karusselltüren und
- Pendeltüren.
Tab. 3: Anforderungen an alle Türen
Anforderung an die Türgeometrie | Maße |
lichte Breite des Durchgangs | ≥ 90 cm |
lichte Höhe des Durchgangs, gemessen über OFF | ≥ 205 cm |
Tiefe der Türlaibung | ≤ 26 cm |
Abstand von Drückern und Griffen zu Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungselementen | ≥ 50 cm |
Höhe von zugeordneten Beschilderungen, gemessen über OFF | 120–140 cm |
DIN 18040-1: Anforderungen an Räume für Veranstaltungen
In Räumen mit Reihenbestuhlung sind Flächen frei zu halten, die von Rollstuhlnutzern und deren Begleitpersonen genutzt werden können.
Tab. 4: Anforderungen an Standflächen in Veranstaltungsräumen
Standfläche mit | Mindestabmessungen |
rückwärtiger Anfahrbarkeit | Mindestbreite 90 cm, je Standfläche |
Mindesttiefe 130 cm, je Standfläche | |
Mindesttiefe anschließender Bewegungsflächen: 150 cm | |
frontaler Anfahrbarkeit | Mindestbreite 90 cm, je Standfläche |
Mindesttiefe 130 cm, je Standfläche | |
Mindesttiefe anschließender Bewegungsflächen: 150 cm | |
seitlicher Anfahrbarkeit | Mindestbreite 90 cm, je Standfläche |
Mindesttiefe 150 cm, je Standfläche | |
Mindestbreite seitlich anschließender Verkehrsflächen: 90 cm |
Zusätzliche Anforderungen:
- Für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz Sitzplätze vorzusehen.
- Liegen fest eingebaute Tische vor, sind auch an Plätzen der Rollstuhlnutzer entsprechende Tische vorzusehen.
- Zusätzlich sollten Sitzplätze mit einer größeren Beinfreiheit für gehbehinderte und großwüchsige Nutzer vorgesehen werden.
DIN 18040-1: Anforderungen an Zugangs- und Eingangsbereiche von Grundstücken
Zugangs- und Eingangsbereiche müssen
- leicht auffindbar und
- barrierefrei erreichbar sein.
Dies kann für Personen mit Sehbehinderungen erreicht werden durch:
- visuell kontrastierende Gestaltungen
- eine ausreichende Beleuchtung
Für blinde Menschen kann dies erreicht werden durch:
- taktil erfassbare unterschiedliche Bodenstrukturen
- bauliche Elemente
- akustische bzw. elektronische Informationen
Generell ist eine barrierefreie Erreichbarkeit von Zugangs- und Eingangsbereichen erreicht, wenn folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:
- stufen- und schwellenlose Erreichbarkeit
- keine größere Neigung als 3 % bei Erschließungsflächen,
andernfalls die Erreichbarkeit durch Rampen oder Aufzüge ermöglichen;
bei Erschließungsfläche von bis zu 10 m Länge ist eine Längsneigung bis zu 4 % zulässig - erforderliche ebene Bewegungsfläche vor den Eingängen
Ausnahme: Bewegungsflächen vor Eingangstüren dürfen die für Entwässerungen notwendigen Neigungen aufweisen.
Orientieren, Warnen, Informierung und Leiten
Visuelle Informationen in der öffentlichen Gebäudenutzung
Visuelle Informationen müssen auch für sehbehinderte Nutzer sichtbar und erkennbar sein. Wichtige Faktoren für die Erkennbarkeit sind:
- Leuchtdichtekontraste (hell/dunkel)
- Größe der Sehobjekte
- Formen (z.B. Schrift)
- räumliche Anordnungen der Sehobjekte
- Betrachtungsabstände
- ausreichende und blendfreie Belichtung bzw. Beleuchtung
Beeinträchtigungen durch
- Blendungen,
- Spiegelungen und
- Schattenbildung
sind nach Möglichkeit auszuschließen, z.B. durch eine geeignete Materialwahl, durch Oberflächenformen und durch die Anordnung. Alle visuellen Informationen müssen auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder Rollstuhlnutzer frei zugänglich sein.
Auditive Informationen bei öffentlichen Gebäuden
Akustische Informationen müssen auch für Nutzer mit eingeschränktem Hörvermögen hör- und verstehbar sein. Wichtige Faktoren dafür sind:
- das Verhältnis zwischen Nutzsignal S (Signal) und Störgeräusch N (Noise)
- die Nachhallzeit und die Lenkung der Schallenergie zum Hörer
Daher sollte der Abstand zwischen S und N S–N = 10 dB nicht unterschreiten. Zudem sollte eine automatische Anpassung des Nutzsignals an wechselnde Störschallpegel erfolgen. Alarm- und Warnsignale müssen immer eindeutig erkennbar und unterscheidbar sein.
Taktile Informationen bei öffentlichen Gebäuden
Taktile Informationen müssen für die jeweilige Art der Wahrnehmung geeignet sein:
- mit den Fingern
- mit den Händen
- mit dem Langstock
- mit den Füßen (mit oder ohne Schuhwerk)
Die Übermittlung von schriftlichen taktilen Informationen erfolgt:
- sowohl durch erhabene lateinische Großbuchstaben und arabische Ziffern (Profilschrift)
- als auch durch Brailleschrift gemäß DIN 32976
- optional können sie durch ertastbare Piktogramme und Sonderzeichen ergänzt werden
Taktile Informationen sollten zur Verfügung stehen:
- beim Zugang zu geschlechtsspezifischen Anlagen
- vor Zimmertüren
Taktile Orientierungshilfen müssen sich vom Umfeld deutlich unterscheiden. Dies kann durch Formgebung, Materialwahl, Härte und Oberflächenrauigkeit erreicht werden. Auch Bodenindikatoren können eingesetzt werden.