25.07.2020

Erläuterung – Berechnung Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) eines Grundstücks ist ein wichtiger städtebaulicher Kennwert, der angibt, welchen Anteil die Grundfläche eines Gebäudes auf der Grundstücksfläche haben darf. Die GRZ wird im Bebauungsplan als Dezimalzahl angegeben.

Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist das Verhältnis zwischen der zulässigen Grundfläche und der Größe des
Baugrundstücks. Sie gibt damit als relative Zahl Aufschluss darüber, wie viele Quadratmeter Grundfläche je
Quadratmeter maßgebende Grundstücksfläche überbaubar sind.

Die Größe der zulässigen Grundfläche ergibt sich aus der Multiplikation von Grundflächenzahl und der maßgebenden Größe des Baugrundstücks.

zulässige Grundfläche

Anwendung

Die Gemeinde ist stets verpflichtet, im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans die zulässige Grundfläche oder die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) festzusetzen (§§ 16 ff. BauNVO). Ziel: die Bebauungsdichte im Baugebiet regeln. Auf dem Baugrundstück soll einer Bodenversiegelung entgegengewirkt werden. Eine zu hohe Bodenversiegelung kann dem Hochwasserschutz entgegenstehen und/oder ungünstige Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate haben.

Gegenüber der Grundflächenzahl hat mittlerweile die Geschossflächenzahl (GFZ) an Bedeutung verloren. An ihre Stelle tritt häufig die zulässige Gebäudehöhe. Mit der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Gebäudehöhe kann die horizontale und vertikale Ausdehnung der Baukörper ausreichend gesteuert werden.

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Die zulässige Grundfläche

  • Die zulässige Grundfläche ist die Grundfläche des Baugrundstücks, die überbaut werden darf. Nicht dazu zählen: Verkehrsflächen,
  • Grünflächen,
  • Wasserflächen
  • und Waldflächen.

Auf die zulässige Grundfläche müssen angerechnet werden:

  • Garagen, Stellplätze, Carports mit ihren Zufahrten,
  • Nebenanlagen wie Nebengebäude, Fahrradabstellplätze, gesonderte Kellerersatzräume, Schwimmbäder und dergl.,
  • befestigte Flächen, z.B. Balkone, Loggien, Terrassen und mehr
  • und unterirdische bauliche Anlagen wie Garagengeschosse, Treppenabgänge, Lichtschächte, unterirdische Heizöl- und Flüssiggastanks, Brunnen, Kleinkläranlagen usw.

Die zulässige Grundfläche darf aber mit diesen baulichen Anlagen um 50 % – höchstens allerdings bis zu einer GRZ von 0,8 – überschritten werden. D. h. 20 % der Grundstücksfläche sollen im Regelfall aus Gründen des Bodenschutzes unbebaut bleiben.

Im Bebauungsplan können auch abweichende Regelungen aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.

Die zulässige Geschossfläche

Die zulässige Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse und solcher Keller- und Dachgeschosse, die nach der Landesbauordnung auf Vollgeschosse angerechnet werden können.

Im Gegensatz zu früheren Regelungen werden Aufenthaltsräume und Treppenräume in Nicht-Vollgeschossen nur dann auf die zulässige Geschossfläche angerechnet, wenn dies im Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt ist.

Die zulässige Gebäudehöhe

Im Bebauungsplan finden sich Vorgaben über die Höhe, die bauliche Anlagen höchstens erreichen dürfen. Die Gemeinde beeinflusst hierüber das Orts- und Landschaftsbild.

Als obere Bezugspunkte kommen die Traufhöhe (TH), die Firsthöhe (FH) oder allgemein die Oberkante (OK) der baulichen Anlage in Betracht.

 

Weitere Details über die Grundflächenzahl sind in unserem Werk „Bauordnung im Bild“ enthalten.

Autor*in: WEKA Redaktion