Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA): Novelle
Die Bauordnung in Sachsen-Anhalt wurde am 26. November 2020 geändert. Seit dem 1. Februar 2021 sind neue Regelungen zum Bauen mit Holz gültig. Am 1. März 2021 sind die ergänzenden Vorgaben u.a. für barrierefreies Bauen, Typengenehmigungen, genehmigungsfreie Bauvorhaben und dem Verbot von Steingärten in Kraft getreten.
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) wurde am 26. November 2020 per Gesetz geändert. Mit der Veröffentlichung der novellierten BauO LSA traten am 1. Februar bzw. am 1. März 2021 zahlreiche Neuerungen in Kraft. So darf u.a. Holz unter bestimmten Voraussetzungen als Alternative zu feuerbeständigen Baustoffen für Gebäude verwendet werden. Unabhängig von der Novelle müssen laut Bauordnung LSA dafür weiterhin Abweichungsanträge gestellt werden.
Die aktuellen Änderungen der LBO Sachsen-Anhalt 2021 im Überblick
Vereinfachte Verwendung von Holz als Baustoff (§ 14, § 27 BauO LSA)
Entsprechen Bauteile aus Holz den technischen Baubestimmungen nach § 85a BauO LSA, dürfen sie seit dem 1. Februar 2021 wie feuerbeständige oder hochfeuerhemmende Baustoffe eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen hinterlüftete Außenwandbekleidungen nun ebenfalls aus Holz bzw. normal entflammbaren Baustoffen errichtet werden. Eine Ausnahme bilden die dafür verwendeten Dämmstoffe.
Mit dieser Neuerung folgt die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt den Beschlüssen der Bauministerkonferenz. Demnach soll durch die Verringerung der Hemmnisse für den Einsatz von Holz die Attraktivität von Holzbauten für Bauherren erhöht werden. Um den Klimaschutz zu stärken soll dadurch u.a. auch die Holzbauquote steigen. Die Novellierung von § 14 und § 27 BauO LSA schreibt eine Empfehlung der Landesregierung hinsichtlich Klimaschutz und Energieeinsparung gesetzlich fest.
Stärkung des barrierefreien Bauens (§ 49 BauO LSA)
Die neue Fassung der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt sieht vor, dass Gebäude, die vor allem von Menschen mit Behinderung sowie älteren Menschen genutzt werden, zu großen Teilen barrierefrei sein müssen. Dazu gehören z.B. Tagesstätten, Altenheime oder Förderschulen.
Werden Schulen oder Kindertagesstätten gebaut, darf es keine Abweichungen von den Vorgaben der Bauordnung zum barrierefreien Bauen geben.
Um barrierefreies Bauen zu steuern, wurde in Sachsen-Anhalt die Landesfachstelle für Barrierefreiheit geschaffen. Sie soll Bauträger und Behörden bei der Umsetzung barrierefreier Gebäude beraten und unterstützen.
Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60 BauO LSA)
Die novellierte Bauordnung in Sachsen-Anhalt soll den Ausbau des Mobilfunknetzes sowie die Ladeinfrastruktur für E-Mobile fördern. Aus diesem Grund sind der Bau von bis zu 15 Meter hohen Mobilfunkmasten sowie die Errichtung oder Aufstellung von Ladestationen für Elektroautos genehmigungsfrei.
Typengenehmigung für den Bau (§ 71a BauO LSA)
Durch die Änderungen der Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt wird die serielle und modulare Bauweise gefördert. Somit ist es z.B. bei Bauvorhaben möglich, eine Typengenehmigung für bauliche Anlagen bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Das gilt für Gebäude bzw. Gebäudeteile, die in derselben Ausführung an unterschiedlichen Standorten errichtet werden. Eine Typengenehmigung ist außerdem möglich, wenn die Gebäudeteile zwar unterschiedlich ausgeführt, aber nach demselben System gebaut werden. Die Genehmigung muss zusätzlich Hinweise zu zulässigen Veränderungen enthalten.
Jede Typengenehmigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Die BauO LSA sieht außerdem vor, dass die Baubehörden auch Typengenehmigungen aus anderen Bundesländern akzeptieren. Voraussetzung ist, dass die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Typengenehmigung den Baugesetzen in Sachsen-Anhalt entspricht.
Wichtig ist: Eine erteilte Typengenehmigung ersetzt nicht das bauaufsichtliche Verfahren. Allerdings müssen die in der Genehmigung geklärten Fragen nicht erneut von der Bauaufsicht bestätigt werden.
Verbot von Schottergärten bzw. Steingärten (§ 8 BauO LSA)
Laut Novelle der LBO Sachsen-Anhalt müssen unbebaute Flächen wasseraufnahmefähig bleiben bzw. begrünt oder bepflanzt werden, sofern keine spezielle Verwendung dafür vorgesehen ist. Damit spricht die Bauordnung indirekt ein Verbot für sogenannte „Steingärten“ aus.
Begrünung von Gebäuden (§ 85 BauO LSA)
Gemeinden haben ab sofort die Möglichkeit, besondere Anforderungen für die Begrünung von Gebäuden festzulegen. Diese Bauvorlagen können z.B. als Ausgleich für Eingriffe in die Natur vorgegeben werden. Bisher wurden entsprechende Vorgaben nicht durch örtliche Bauvorschriften geregelt.
Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister (§ 64 BauO LSA)
Die neue Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt möchte das Handwerk stärken. Entsprechend übernimmt sie eine eingeschränkte Bauvorlagenberechtigung für Handwerksmeisterinnen und -meister. Diese Regelung wurde bereits in anderen Bundesländern umgesetzt und positiv angenommen.
Entsprechend müssen sich Handwerksmeisterinnen und -meister im öffentlichen Baurecht eigenständig weiterbilden. Verantwortlich dafür sind die bauvorlageberechtigten Personen. Die Bauaufsichtsbehörde muss den Weiterbildungsstatus hingegen nicht überprüfen.
Verwendung von Ablösesummen für Stellplätze (§ 48 BauO LSA)
Nach der Novellierung der Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt müssen Kommunen das Geld, das sie für die Auflösung von PKW-Stellplätzen erhalten, für bestimmte Zwecke verwenden.
So müssen die Gelder u.a. für die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von öffentlichen Parkplätzen bzw. Fahrradständern genutzt werden. Es ist außerdem möglich, dass die freien Mittel in Maßnahmen investiert werden, die den ÖPNV stärken oder zur Verkehrsentlastung beitragen. Möglich ist ebenso, die Gelder in den Aufbau der Ladeinfrastruktur für E-Autos oder Elektrofahrräder zu investieren.
Weitere wichtige Informationen zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Details zu den Aktualisierungen finden Sie in unserem Werk Bauordnung im Bild – Sachsen-Anhalt.