13.03.2023

Barrierefreies Bauen – Bauen für alle

Barrierefreies Bauen heißt Bauen für jedermann. Baumaßnahmen im Sinne eines für alle ohne fremde Hilfe nutzbaren Lebensraums unterliegen somit diversen Anforderungen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Regelungen, rechtliche Grundlagen und Normen sowie Anforderungen und Pflichten zum barrierefreien Bauen.

barrierefreies Bauen

Was ist barrierefreies Bauen?

Barrierefreies Bauen bedeutet Wohnungen, Gebäude, öffentliche Orte sowie Wege und Außenanlagen so zu erstellen, dass sie für jedermann ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Auf diese Weise berücksichtigt das barrierefreie Bauen die Bedürfnisse aller Menschen. Dies gilt auch für diejenigen, deren auditive, visuelle, kognitive oder motorische Fähigkeiten Einschränkungen unterliegen.

Wo ist barrierefreies Bauen geregelt?

Die Planung und der Bau von barrierefreien Gebäuden und Anlagen unterliegen zahlreichen rechtlichen Bestimmungen wie dem Sozialrecht, dem Baurecht und dem öffentlichen Recht.

Rechtliche Grundlagen

Dazu gehören insbesondere:

  • das Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3, Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ als Grundlage
  • die hierzulande im Jahr 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK, das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“
  • das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (auch: Behindertengleichstellungsgesetz; kurz: BGG). Dieses Gesetz legt fest, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. In § 4 werden zudem die Bedingungen der Barrierefreiheit definiert.
  • die Musterbauordnung (MBO). Sie fordert in 50 MBO, Absatz 1, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen „die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein“ müssen. Zudem regelt sie in § 50, Absatz 2, die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden bzw. baulichen Anlagen. Räume mit zweckentsprechender Nutzung müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein, Toilettenräume sowie Stellplätze in der erforderlichen Anzahl. In § 50, Absatz 3, werden zudem Ausnahmen von diesen Verpflichtungen definiert.
  • die Landesbauordnungen. Während die Musterbauordnung nicht verbindlich ist, legen die Länder in den Landesbauordnungen die konkreten Anforderungen der jeweiligen Baubehörde an Bauvorhaben fest.
  • weitere rechtliche Vorgaben, z.B. für Versammlungsstätten oder Beherbergungsstätten, Arbeitsstätten oder die Planung des Verkehrs.
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Normen und DIN-Normen

Die DIN-Normen definieren die konkreten baulichen und die Ausstattung betreffenden Anforderungen an barrierefreie Baumaßnahmen. Welche Normen als Planungsgrundlagen dienen und verbindlich einzuhalten sind, kann von den Landesbehörden in deren Bauordnungen festgehalten werden.

  • Die Europäische Norm EN 17210, Ausgabe 2021 definiert als europaweit gültige Norm die Barrierefreiheit und Nutzbarkeit in der gebautenUmgebung – Funktionale Anforderungen.
  • Während einer voraussichtlich bis August 2024 dauernden Übergangsfrist sind für die Planung der Barrierefreiheit hierzulange noch die Normen der Reihe DIN 18040 Barrierefreies Bauen maßgeblich. Sie legt die konkreten Merkmale von barrierefreien Gebäuden, Arbeitsstätten und Wohnungen fest. Sie wurde in den meisten Bundesländern grundsätzlich verpflichtend eingeführt, unterscheidet sich aber in den Details.
  • Die DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum, Leitstreifen etc. ergänzt die DIN 18040-1.
  • Die DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung als Ergänzung der DIN 18040-1.

Barrierefreies Bauen: DIN 18040

Die DIN 18040 besteht aus drei Teilen:

Die DIN 18040-1 bezieht sich auf die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden (wobei sie auch auf nicht öffentlich zugängliche Gebäude angewandt werden kann), speziell auf die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind.  In ihrem Fokus stehen Anforderungen von Menschen mit starken körperlichen Einschränkungen.

Zu den davon betroffenen öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören nach § 50, Absatz 2, MBO insbesondere:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

Die DIN 18040-2 regelt die Barrierefreiheit von Wohnungen und deren Außenanlagen. Dabei unterscheidet sie zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen sowie barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen (mit R gekennzeichnet). Letztere haben höhere Anforderungen, z.B. hinsichtlich des Platzbedarfs für Bewegungsflächen oder der Ausstattung von Sanitärräumen. In der Folge gilt: Eine barrierefreie Wohnung ist nicht zwangsläufig auch rollstuhlgerecht bzw. behindertengerecht. Umgekehrt ist eine rollstuhlgerechte Wohnung immer auch barrierefrei.

Die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“, betrifft insbesondere Planungsanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Verkehrs- und Außenanlagen.

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Barrierefrei-Konzept

Einige Bundesländer haben das sogenannte Barrierefrei-Konzept als verpflichtenden Bestandteil eines Bauantrags eingeführt. Es behandelt, so die Formulierung in § 9a, Absatz 2, gemäß BauO NRW, die „schutzzielorientierte, objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit“ von öffentlich zugänglichen Gebäuden und großen Sonderbauten sowie von Bauten des Bundes.

Leitfaden Barrierefreies Bauen

Der Leitfaden Barrierefreies Bauen ist bestimmt für Maßnahmenträger, Nutzer, Mitarbeiter der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sowie freiberuflich tätige Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und andere Planer, die mit der Durchführung von Hochbaumaßnahmen oder Außenanlagen nach RBBau beauftragt sind.

Dieser Leitfaden soll darüber hinaus eine Hilfestellung für alle sein, die barrierefrei bauen wollen. Er zeigt auf, was beim barrierefreien Bauen konkret zu beachten ist, was ganzheitliche Planung bedeutet und wie genau individuelle, praxistaugliche Lösungen aussehen können.

Anforderungen beim barrierefreien Bauen

Barrierefreies Bauen stellt Anforderungen an den Platz, an die Durchgänge, an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie vieles mehr.

Welche Gebäude sind barrierefrei zu gestalten?

Ab einer bestimmten Anzahl von Wohnungen muss eine Wohnung barrierefrei sein. Dies ist in den Landesbauordnungen geregelt.

Wird barrierefreies Bauen gefördert?

Wer Gebäude, Wohnungen und Anlagen barrierefrei ausstattet oder umgestaltet, kann von mehreren Seiten Unterstützung erhalten. Neben Förderprogrammen der Bundesländer gibt es auch Unterstützung durch die Pflege- und Unfallkassen, die Versorgungsämter sowie durch die KfW. Diese fördert beispielsweise barrierefreie Projekte mit bis zu 50.000 Euro in Form eines zinsgünstigen Darlehens.

Fazit

Barrierefreies Bauen unterliegt also einer Vielzahl von Anforderungen, Normen und rechtlichen Bedingungen. Neben der DIN 18040 gehören dazu auch spezielle Normen wie die Arbeitsstättenverordnung, die DIN (18041) zur Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen oder die 6000-Norm zur Ausstattung von Sanitärräumen.

Barrierefreies Bauen lässt sich somit nur mit gründlicher Kenntnis der Rechtslage und des komplexen Regelwerks garantieren. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung von barrierefreiem Bauen immer mehr zu. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett am 30. November 2022 die Eckpunkte „Bundesinitiative Barrierefreiheit – Deutschland wird barrierefrei“ beschlossen. Ihr Ziel ist es, die Gesellschaft für das Thema zu sensibilisieren.

Darüber hinaus will die Bundesregierung rechtliche Regelungen überarbeiten und weiterentwickeln, um die Barrierefreiheit sowohl auf öffentlicher als auch auf der privaten Ebene weiter zu optimieren.

Erfahren Sie mehr über die Anforderungen zum barrierefreien Bauen in unserem „Praxis-Guide Hochbau“. Die in einzelnen Bundesländern verwendete Regelungen zum Thema Barrierefreiheit sind in den stets aktualisierten Bauordnungen zu finden.

Autor*in: WEKA Redaktion