11.05.2023

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 2023: Sichtverbindungen nach außen neu geregelt

Zwei Arbeitsstätten-Regeln (ASR) wurden im Mai 2023 erneuert. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln können Sie davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Was bedeutet das für den Gebäudeplaner?

Neue Arbeitstättenrichtlinien

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Es sind die an die aktuelle Verordnungslage angepassten und überführten Regelungen, die im alten Sprachgebrauch als Arbeitsstättenrichtlinien bezeichnet wurden.

Die Arbeitsstättenverordnung soll die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Gestalten und Betreiben von Arbeitsstätten gewährleisten. Einrichtung und Betrieb einer Arbeitsstätte sind die wichtigsten Faktoren für die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.

Arbeitsstättenrichtlinien 2023

Im Mai 2023 wurden zwei Arbeitsstätten-Regeln erneuert.

Am 05.05.2023 wurde die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ neugefasst veröffentlicht. Die bisherige Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/1 „Sichtverbindung nach außen“ hatte formal Ihre Gültigkeit zum 31.12.2012 verloren. Nun wurde sie endlich offiziell in die jetzigen Arbeitsstätten-Regeln überführt.

Wesentliche Neuerungen

Neugefasste Arbeitsstätten-Regeln (ASR): ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (Neufassung)

Die Arbeitsstätten-Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Diese ASR beschreibt für die Tätigkeiten erforderliche Beleuchtung und das ausreichende Tageslicht zur gesundheitsgerechten Erledigung der Sehaufgaben.

Ab sofort sind neue Anforderungen an Sichtverbindungen nach außen im Abschnitt 4 ergänzt:

  • Lage, Fläche und Beschaffenheit von Fenstern, Türen oder Wandflächen
  • Sichtverbindungen in offene Innenhöfe, Atrien und durch einen anderen Raum
  • Ausnahmen und Ausgleichsmaßnahmen
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Die Flächen der Sichtverbindung müssen eine verzerrungsfreie und farbneutrale Durchsicht ermöglichen. Die Unterkante der durchsichtigen Flächen soll zwischen 0,95 cm und 1,25 m über dem Raumfußboden liegen, je nachdem, ob die Arbeitnehmer im Raum überwiegend sitzen oder stehen.

Sichtverbindungen sollen folgende Größen haben:

  • 1,25 m² bei ≤ 5,00 m Raumtiefe
  • 1,50 m² bei > 5,00 m Raumtiefe
  • Mindestbreite Fenster 1,00 m
  • Mindesthöhe von Fensterbändern: 0,75 m

Fläche der Öffnungen zur Sichtverbindung insgesamt: 1/10 der Raumgrundfläche bei Raumgrößen bis 600 m², darüber hinaus in Abhängigkeit vom Einzelfall.

Ergänzte Arbeitsstättenrichtlinie: ASR V3a2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ergänzt)

  • Beim Einrichten und Betreiben von Kantinen sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Dazu wurden im Anhang A4 ergänzende Anforderungen bekanntgegeben.
    Die Kantine soll leicht und direkt erreichbar sein.
  • Verkehrswege, Türen und Notausgänge sind barrierefrei nach ASR V3a2 zu planen.
  • Kantinen sollen für Beschäftigte mit Sehbehinderung und blinde Beschäftigte durch ein geeignetes Informations- und Leitsystem auffindbar werden.
  • Informationen zu Lebensmitteln, Preisen sowie Automaten müssen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet sein.
  • Eine Alarmierung im Brandfall ist vorzusehen.
  • Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind Stell-/Bewegungsflächen erforderlich.
  • Greifhöhe, Greiftiefe und Unterfahrbarkeit sind geregelt.

 

Arbeitsstättenrichtlinien 2022

Am 18.03.2022 hat Bundesministerium für Arbeit und Soziales drei neugefasste und 14 geänderte Arbeitsstätten-Regeln (ASR) bekanntgemacht.

Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Wesentliche Neuerungen

Neugefasste Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)

ASR A1.8 Verkehrswege Lichte Mindestbreiten der Wege für den Fußgängerverkehr – Bei der Festlegung der Breite von Wegen in Arbeitsstätten sind zunächst die Vorgaben der ASR A1.8 zu berücksichtigen, d.h. die Breiten sind nach der Anzahl der gehenden Personen und aus der Art der Nutzung zu ermitteln.

Die bisherigen Vorgaben wurden im Bereich zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich zwischen 200 und 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden.

Treppen – Neuerungen zu Auftritten und Steigungen unterschiedlicher Treppen sowie zu Handläufen

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge Anpassung der Breite von Fluchtwegen – Es gibt nun aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen.

Die bisherigen Vorgaben wurden bei 20 bis 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich 200 bis 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden. Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege genutzt werden, können deren Breiten auch nur nach der ASR A2.3 ausgelegt werden.

Neben dem bisher bereits verwendeten Kriterium „höchstmögliche Anzahl Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe“ kann jetzt alternativ auch „ungehinderter Zugang zum Treppenraum“ oder „vorrangige Evakuierung einzelner Etagen“ angewendet werden.

Es wird neu zwischen Haupt- und Nebenfluchtwegen unterschieden.

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen – Die Regelungen zur Sicherheitsbeleuchtung und zu Sicherheitsleitsystemen sind nun hier zu finden.

ASR A1.5 Fußböden Allgemeines zu angrenzenden Fußbodenoberflächen, andauernder Steharbeit, Warnaufstellern

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, z.B. bei Anschluss- und Versorgungsleitungen

Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

Aufgehobene Arbeitsstättenrichtlinie

ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme für Fluchtwege.

Die Regelungen wurden in ASR A3.4 und ASR A2.3 überführt. Damit werden Doppelregelungen vermieden. Das Regelwerk orientiert sich nun an der Systematik der ArbStättV.

Ergänzte und geänderte Arbeitsstättenrichtlinien

ASR A3.4 Beleuchtung Regelungen zur Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche,

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitsbeleuchtung

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen,

neue Sicherheitszeichen,

Gestaltung Flucht- und Rettungsplan

ASR A3.5 Raumtemperatur neue Vorgaben zu technischen Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren und dabei die absolute Luftfeuchte erhöhen
ASR A1.7 Türen und Tore Für alle Türen und Tore gelten die Anforderungen der ASR A1.7. Es wird auf die lichten Mindestmaße notwendiger Durchgangsbreiten und -höhen von Fluchtwegen nach ASR A2.3 verwiesen.

Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen, sollen künftig 0,60 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten.

ASR V3a2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Werden Menschen mit Behinderungen in der Arbeitsstätte beschäftigt, sind zudem die in der ASR V3a.2 enthaltenen spezifischen Anforderungen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die erforderliche Mindestbreite von Wegen und Türen sowie die nötigen Bewegungsflächen bei der Benutzung durch Rollstuhlfahrer.

Ergänzt wurden Angaben zu optischen Sicherheitsleitsystemen.

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Autor*in: WEKA Redaktion