Anlagen für gesundheitliche Zwecke (OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – 2 S 34.13)
Leitsatz Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO sind Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB bestimmt hat. Erfasst sind Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen. Der Allgemeinheit dient eine […]
Leitsatz
- Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO sind Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB bestimmt hat. Erfasst sind Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen.
- Der Allgemeinheit dient eine Anlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Liegt die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 – 2 S 34.13)
Sachverhalt
Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines zweigeschossigen Bürogebäudes nebst Garage und sechs Stellplätzen auf dem unbeplanten Grundstück. Die Antragsteller sind (benachbarte) Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, westlich angrenzenden, ebenfalls unbeplanten Grundstücks.
Die Beigeladenen wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben befinde sich in einem (faktischen) Allgemeinen …
Kommentar der Herausgeber (Kunze/Welters)
In seinem unanfechtbaren Beschluss hebt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die zuvor in einem faktischen Wohngebiet erteilte Baugenehmigung für eine betriebliche Leitstelle für Rettungsfahrzeuge der Beigeladenen auf.
Dabei geht das OVG auf die Frage nach dem Inhalt und den Grenzen von Anlagen für gesundheitliche Zwecke ein. Diese Anlagen haben wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen für kirchliche, soziale, gesundheitliche oder kulturelle Zwecke dem Allgemeingebrauch zu dienen.
Auf die Trägerform der betrieblichen Anlage kommt es dabei nicht an; es spricht nichts gegen eine privatwirtschaftliche Trägerschaft von Anlagen für gesundheitliche Zwecke, solange das damit verbundene Gewinnstreben hinreichend deutlich hinter der wahrzunehmenden öffentliche Aufgabe zurücktritt.
Die schon zu einem großen Teil erfolgte Privatisierung zahlreicher Anlagen für gesundheitliche Zwecke steht der Zweckbestimmung nach der Baunutzungsverordnung nicht entgegen. Dieser wirtschaftliche Aspekt wird aber von dem beigeladenen Betreiber nicht belegt. Dabei dürfte durchaus klar sein, dass man angesichts der vorhandenen Grauzonen auch eine im Antrag hinreichend belegte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben – gerade im Bereich des Rettungswesens – seitens der Genehmigungsbehörde nicht in jeden Fall sichern könnte.
In den weiteren Ausführungen legt das OVG dar, dass eine Rettungsleitstelle aufgrund des damit verbundenen An- und Abfahrverkehrs von konkret 13 Fahrzeugen auch nicht als sonstiger Gewerbebetrieb ausnahmsweise in einem Wohngebiet zulässig ist.