16.12.2014

Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung § 7 HOAI

§ 7 HOAI regelt die Grundlagen für eine Honorarvereinbarung über das Architekten- bzw. Ingenieurhonorar. Die Vorschrift ist nur anwendbar auf die in der HOAI geregelten Leistungstatbestände. Der Grundsatz der HOAI als zwingendes Preisrecht wird insbesondere in den Regelungen des § 7 HOAI deutlich. Denn der preisrechtliche Rahmen wird durch die jeweiligen Mindest- und Höchstsätze der Honorare für Grundleistungen bei den von der HOAI erfassten Leistungsbildern begrenzt.

HOAI

Allerdings geben die Regelungen der HOAI nicht zwingend vor, dass Auftragnehmer, die Leistungen nach der HOAI erbringen, nach den vorgegebenen Berechnungsparametern abrechnen müssen. Jegliche Honorarvereinbarungen, die sich innerhalb der vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze bewegen, können wirksam getroffen werden (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 17.04.2009, VII ZR 164/07, BauR 2009, 1162).

Die Wirksamkeit beispielsweise einer Vereinbarung über ein Honorar nach Stundenaufwand oder ein Pauschalhonorar bei Auftragserteilung hängt daher nicht davon ab, ob die Vorschriften der HOAI in diesem Fall eine Abrechnung nach einem Zeit- oder Pauschalhonorar ermöglichen. Zu beachten ist aber, dass sich das insgesamt ermittelte Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegt.

Hinweis für die Praxis:

Architekten und Ingenieure sind nicht zwingend verpflichtet, eine Honorarvereinbarung über ihre Leistungen nach den Abrechnungsvorschriften der HOAI zu treffen. Soweit sich das ermittelte Honorar innerhalb der durch die HOAI vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze bewegt, sind jegliche Abrechnungsvereinbarungen möglich.

Voraussetzungen einer wirksamen Honorarvereinbarung

Wie auch in der HOAI 2009 regelt § 7 Abs. 1 HOAI, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Für eine solche Vereinbarung sind daher weiterhin drei Voraussetzungen zu beachten:

  • Schriftformerfordernis,
  • Zeitpunkt der Vereinbarung bei Auftragserteilung und
  • Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze.

Fehlt es an einer der Voraussetzungen, ist es dem Auftragnehmer sicherlich dennoch möglich, die erbrachten Leistungen abzurechnen. Allerdings kann in diesem Fall trotz beabsichtigter anderslautender Vereinbarung i.d.R. lediglich noch der Mindestsatz abgerechnet werden.

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Beispiel: Schriftliche Honorarvereinbarung nach Beginn der ersten Leistungserbringung

Der Bauherr tritt an den Architekten mit der Bitte heran, Möglichkeiten der Bebauung eines Grundstucks aufzuzeigen. Der Architekt ist an einem möglichen Auftrag interessiert und mochte den potenziellen Auftraggeber

zunächst von seinen Leistungen überzeugen, ohne bereits einen schriftlichen Architektenvertrag vorzulegen. Er beginnt mit ersten Vorplanungen und berät den Bauherrn zum Leistungsbedarf. Dieser ist von den Arbeiten des Architekten überzeugt und beauftragt ihn mit weiteren Leistungen. Es soll nun ein schriftlicher Architektenvertrag geschlossen werden.

Da in diesem Fall bereits zumindest Teilleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht wurden, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift des§ 7 Abs. 1 HOAI eine Vereinbarung über ein Honorar über dem Mindestsatz schon nicht mehr möglich. Das Merkmal „bei Auftragserteilung“ ist nicht eingehalten worden, da der Architekt bereits vor der schriftlichen

Auftragserteilung mit seinen Leistungen begonnen hatte. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, diese als Akquiseleistungen zu bewerten, sodass über den Gesamtauftrag noch eine Honorarvereinbarung über dem Mindestsatz möglich erscheint. Ratsam ist es jedoch stets, den Bauherrn vor Erbringung jeglicher Leistungen auf das anfallende Architektenhonorar zumindest schriftlich hinzuweisen.

Anrechenbare Kosten unterhalb/oberhalb der Tafelwerte

Unverändert ist die Regelung geblieben, dass die Honorare frei vereinbar sind, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Honorarsätze liegen, § 7 Abs. 2 HOAI. Lediglich die Formulierung „Flächen“ ist angepasst worden.

Unterschreitung der Mindestsätze in Ausnahmefällen

Ebenfalls unverändert eröffnet die Regelung in § 7 Abs. 3 HOAI die Möglichkeit, in Ausnahmefällen die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung zu unterschreiten.

Ausnahmefall

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen der Bestimmung des „Ausnahmefalls“ der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, BauR 1997, 677). Ein zulässiger Ausnahmefall dürfe nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung,  die Verhinderung eines „ruinösen Preiswettbewerbs“ unter Architekten und Ingenieuren, gefährdet wird.

Es seien jedoch auch Umstände denkbar, die eine Unterschreitung der Mindestsatzregelung rechtfertigen könne und dies bei Vertragsverhältnissen, die sich von üblichen Vertragsverhältnissen deutlich unterscheiden, auch angemessen sei. Der Bundesgerichtshof führt in diesem  Zusammenhang drei mögliche Fallgestaltungen auf (BGH, a.a.O.):

  • Die geschuldete Leistung des Architekten oder Ingenieurs erfordert lediglich einen besonders geringen  Aufwand.
  • Es liegen enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art vor.
  • Es liegen sonstige besondere Umstände, beispielsweise die mehrfache Verwendung einer Planung, vor.

Eine Überprüfung des Einzelfalls ist jedoch stets notwendig. So hat der Bundesgerichtshof im Fall immer wiederkehrender Vertragsbeziehungen dennoch entschieden, dass enge wirtschaftliche Beziehungen nicht allein daraus hergeleitet werden können, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2011, VII ZR 163/10, BauR 2012, 271).

Schriftformerfordernis

Soll im Ausnahmefall eine Honorarvereinbarung unterhalb der festgesetzten Mindestsätze erfolgen, ist dies schriftlich zu vereinbaren. 

Überschreitung der Höchstsätze

Im Vergleich zur HOAI 2009 ist ebenfalls die Regelung in § 7 Abs. 4 HOAI erhalten geblieben. Danach dürfen die in der HOAI festgesetzten Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen (vormals: Leistungen) durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden.

Weiterhin bleiben gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 HOAI Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

Außergewöhnliche/ungewöhnlich lange dauernde Grundleistung

So können die Parteien beispielsweise bei bereits bei Vertragsschluss absehbaren Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten vereinbaren, dass diese durch eine angemessene, bestimmbare Anhebung des Honorars, erforderlichenfalls auch über die Höchstsätze hinaus, Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 456/01, BauR 2005, 118).

Sollte eine solche Vereinbarung allerdings unwirksam getroffen worden sein, weil es sich beispielsweise um nicht vorhersehbare Bauzeitverlängerungen handelt, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erfasst sein sollen, steht dem Planer jedoch nicht nur ein Honorar nach dem Mindestsatz, sondern nach dem errechneten Höchstsatz der HOAI zu (BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 25/06, BauR 2007, 2081; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, 4 U 151/02, BGH, Beschluss vom 26.07.2007, Grundlagen der Honorarermittlung | §§ 1–16 HOAI VII ZR 18/06, BauR 2008, 118).

Für nicht vorhersehbare Bauzeitüberschreitungen können hingegen Honoraranpassungsklauseln schriftlich vereinbart werden.

Schriftformerfordernis

Eine Vereinbarung über ein Honorar oberhalb des Höchstsatzes als Kompensation für außergewöhnliche oder ungewöhnlich lange dauernde Leistungen ist schriftlich festzuhalten.

Hinweis für die Praxis:

7 Abs. 4 HOAI regelt nach wie vor nicht den Zeitpunkt der Vereinbarung eines Honorars über dem Höchstsatz bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen. Da jedoch die Auffassung vertreten werden könnte, dass sich die Formulierung „bei Auftragserteilung“ in § 7 Abs. 1 HOAI auch auf § 7 Abs. 4 HOAI bezieht, empfiehlt es sich zur Streitvermeidung, die Vereinbarung bereits bei Auftragserteilung zu treffen.

Änderung des Leistungsumfangs

Die noch in der HOAI 2009 in § 7 Abs. 5 HOAI enthaltene Regelung, dass die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen ist, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrags mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten ändert, ist in abgeänderter Form nunmehr in § 10 Abs. 1 HOAI zu finden.

Vermutungsregel: Mindestsatz!

Ähnlich der Regelung in § 7 Abs. 6 HOAI 2009 bestimmt § 7 Abs. 5 HOAI, dass die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Neu hinzugekommen ist die Formulierung, dass dies „unwiderleglich vermutet“ wird. Hierdurch wird klargestellt, dass ein Honorar nach dem Mindestsatz auch dann abgerechnet werden kann, wenn die vertragliche Einigung nicht dem Schriftformerfordernis genügt und daher nach § 125 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Flächenplanung

7 Abs. 6 S. 2 HOAI 2009 sah vor, dass die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten waren, sofern keine schriftliche Vereinbarung über ein Honorar getroffen wurde. Diese Regelung ist entfallen, da die Prozentmargen für die Bewertung der Leistungsphasen 1 und 2 im Rahmen der Flächenplanung ebenfalls entfallen sind.

Bonus-/Malushonorar

In § 7 Abs. 6 HOAI ist weiterhin eine Regelung zu einem Bonus- bzw. Malushonorar enthalten. Nach § 7 Abs. 6 S. 1 HOAI kann für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden.

Somit wurde klargestellt, dass sich das Erfolgshonorar auf Planungsleistungen bezieht, die zu Kostensenkungen führen. Dieses kann gemäß § 7 Abs. 6 S. 2 HOAI bis zu 20 % des vereinbarten Honorars betragen.

Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malushonorar in Höhe von bis zu 5 % des Honorars schriftlich vereinbart werden. Ergänzt wurde hier im Vergleich zur ansonsten gleichlautenden Regelung in § 7 Abs. 7 S. 2 HOAI 2009 das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung.

Autor*in: Bettina Meyn