11.08.2015

Bedeutung und Begriff der Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Auftragnehmer vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Die gesetzliche Grundlage für den BGB-Werkvertrag hat die Abnahme dabei in § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB. Über die Form, den Ablauf oder die Wirkung der Abnahme lassen sich dort allerdings keine detaillierten Regelungen finden.

Abnahme

§ 12 VOB/B enthält eine Vielzahl von ergänzenden Sonderregelungen hinsichtlich der Abnahme für den VOB-Bauvertrag. Der VOB/B verhält sich dabei anders als das BGB, da diese auch Vorgaben zur Durchführung und zur Form der Bauabnahme (insbesondere einer sog. Förmlichen Abnahme) enthält.

Bedeutung der Abnahme

Die Abnahme hat für jedes Bauvertragsverhältnis entscheidende Bedeutung. Denn mit der Abnahme ändert sich das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer maßgeblich. Die Abnahme führt

  • zum Ende des Erfüllungsstadiums,
  • zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs,
  • zur Umkehr der Beweislast in Bezug auf Mängel,
  • zum Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist),
  • zum Übergang der Gefahr und
  • zum Verlust nicht vorbehaltener Mängel- und Vertragsstrafenansprüche.

Begriff der Abnahme

Mit der Abnahme bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die Bauleistung billigt und als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt.

Abnahmeerklärung

Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung des Bauherrn. Die Abnahme ist also kein zweiseitiger Vertrag. Es kommt allein auf die Erklärung des Auftraggebers an.

Der Auftraggeber kann die Bauabnahme grundsätzlich sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch eindeutiges („schlüssiges“ oder „konkludentes“) Verhalten zum Ausdruck bringen.

Beispiele

  • Nach Baufertigstellung wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Auftraggeber unterzeichnet wird (ausdrückliche Abnahme).
  • Bei einer Baubegehung nach Abschluss der Baumaßnahmen erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Bauunternehmer, es sei alles in Ordnung; er sei mit den Arbeiten sehr zufrieden. Er kündigt die Zahlung der Schlussrechnung an.
  • In der vorbehaltlosen Zahlung der Vergütung, insbesondere bei längerfristiger Inbenutzungnahme der Bauleistung, kann eine schlüssige Abnahme liegen.
  • Die vorbehaltlose Rückgabe von Sicherheitsleistungen und -einbehalten kann ebenfalls als konkludente Abnahme einzuordnen sein.

Hinweise für die Praxis (§ 640 BGB)

  • Die Abnahme nach § 640 BGB bzw. § 641a BGB sowie nach § 12 VOB/B darf nicht mit der „behördlichen Bauabnahme“ oder der „TÜV-Abnahme“ verwechselt werden. Die „Abnahme“ nach öffentlichem Recht (z.B. Rohbau- oder Gebrauchsabnahme) durch die zuständige Fachbehörde dient im Wesentlichen der Feststellung, ob bei der Bauwerkserrichtung öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Sicherheitsstandards eingehalten sind.
  • Dies hat aber mit der Frage, ob der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgerecht billigt und damit abnimmt, überhaupt nichts zu tun. Die Abnahme durch den Bauherrn muss immer gesondert erfolgen.

Bauleistung im Wesentlichen vertragsgerecht

Die Bauleistung muss zur Abnahme nicht vollständig, sondern nur „im Wesentlichen“ vertragsgerecht sein. Das Vorhandensein oder die Rüge von Restleitungen oder Mängeln schließt also die Abnahme nicht aus. Auch wenn der Auftraggeber bei der Bauabnahme Mängel rügt, heißt das nicht, dass die Abnahme nicht erfolgt ist oder verweigert wird. Denn auch eine Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln ist eine Abnahme.

Nur wenn der Auftraggeber wesentliche Restleistungen oder Mängel rügt, so steht das der Bauabnahme entgegen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Auftraggeber gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB (für den BGB-Werkvertrag) und gemäß § 12 Abs. 3 VOB/B (für den VOB-Bauvertrag) die Abnahme bei Vorhandensein unwesentlicher Mängel nicht verweigern darf.

Autor*in: WEKA Redaktion