Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sowohl für den öffentlichen Dienst als auch für private Unternehmen.
Mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ruht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung einheitlich – sowohl im öffentlichen Dienst als auch in privaten Unternehmen – auf zwei Säulen:
- der Grundbetreuung und der
- betriebsspezifischen Betreuung.
Aufgabe des Unternehmers ist es, die Betreuungsleistungen, die von den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erbringen sind, unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretungen zu ermitteln, aufzuteilen und zu vereinbaren.
Zwei Bausteine, die Grundbetreuung und der betriebsspezifische Teil, ergänzen sich zur Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden muss.
Die Grundbetreuung basiert auf der Zuordnung der Unternehmen zu Wirtschaftszweigen, für die die Unfallverhütungsvorschrift jeweils verbindliche Einsatzzeiten der Betriebsärzte und Sifas vorgibt. So wird man den gleichartigen Anforderungen an die Betreuung in gleichartigen Betrieben gerecht.
Der betriebsspezifische Betreuungsanteil wird dagegen in den Unternehmen anhand eines detaillierten Leistungskatalogs selbst ermittelt. Die jeweiligen Aufgaben und der konkrete Zeitaufwand für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft basieren dann auf den realen betriebsinternen Arbeitsbedingungen und Gefährdungspotentialen.
Für kleinere Betriebe mit bis zu 30 bzw. maximal 50 Beschäftigten besteht nach DGUV Vorschrift 2 eine Wahlmöglichkeit zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, wenn sie erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben. Bei diesem Modell steht die Informations- und Fortbildungsverpflichtung des Unternehmers im Mittelpunkt (Unternehmermodell).
Die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2: gleichartige Anforderungen bedingen verbindliche Einsatzzeiten
Für die Grundbetreuung wird dem Betrieb ferner eine feste Einsatzzeit vorgegeben. Grundlage ist die gefährdungsorientierte Zuordnung der Betriebsart zu einer von drei Betreuungsgruppen. Dabei gilt:
Betreuungs-Gruppe I (Gefährdung hoch): 2,5 Std. Gesamteinsatzzeit für BA und Sifa
Gruppe II (Gefährdung mittel) 1,5 Std. Gesamteinsatzzeit
Gruppe III (Gefährdung gering) 0,5 Std. Gesamteinsatzzeit
(Bezeichnung und Zuordnung der Betriebsarten nach WZ-Code.)
Zeitlicher Umfang der Grundbetreuung = Zahl der Beschäftigten x gruppenspezifischer Stundenfaktor
Errechnet wird ein Summenwert für die Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Unter Berücksichtigung der für die Grundbetreuung relevanten Aufgabenfelder hat der Unternehmer die so ermittelte Einsatzzeit deshalb auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufzuteilen, z. B. 1/3 für den Betriebsarzt (BA), 2/3 für die Sifa.
Wichtig: Pro Jahr und Beschäftigten für jede Fachlichkeit muss ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung und nicht weniger als 0,2 Stunden vorgesehen werden.
Inhalte der Grundbetreuung
Im Rahmen der Grundbetreuung erbringen die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unterstützungsleistungen für Aufgaben, die nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Arbeitgeber kontinuierlich anfallen.
Nach Anlage 2 der Vorschrift umfasst die Grundbetreuung neun Aufgabenfelder:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- und bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- sowie bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- als auch bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
In Anhang 3 der Vorschrift sind für diese Aufgabenfelder der Grundbetreuung mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgelistet.
Gefährdungsbeurteilung als Basis
Den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften kommt für die als kontinuierlichen Verbesserungsprozess angelegte Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Rolle zu, wenn es darum geht,
- ein betriebliches Konzept zur Umsetzung einschließlich der Dokumentation zu entwickeln,
- die Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung zu qualifizieren,
- Gefährdungen zu ermitteln,
- das Risiko zu beurteilen sowie
- geeignete Maßnahmen festzulegen und auf Wirksamkeit zu überprüfen.
Für die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung von Verbesserungsmaßnahmen ist es erforderlich, die gelebte Praxis und die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung zu beobachten. Um diesen hohen Anspruch vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Gefährdungsgruppen zu erfüllen, ist die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zwingend erforderlich.
Die betriebsspezifische Betreuung: Aufgaben statt Einsatzzeiten stehen im Zentrum
Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie. Während im Rahmen der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 Aufgaben geleistet werden, die in vergleichbarer Weise in allen Betrieben einer Betriebsart anfallen, ermöglicht es die betriebsspezifische Betreuung, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung flexibel auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Betriebs zuzuschneiden.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Art und Umfang der Betreuung zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Wie auch bei der Grundbetreuung, so hat er sich dabei durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Die 4 Aufgabenbereiche und 16 Aufgabenfelder
Die Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 enthält eine Liste von 16 Aufgabenfeldern. Diese sind auf vier Aufgabenbereiche verteilt:
- regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit (acht Aufgabenfelder)
- betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (fünf Aufgabenfelder)
- externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (zwei Aufgabenfelder)
- betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (ein Aufgabenfeld)
Aufgabenbereich 1: regelmäßig erhöhter Betreuungsaufwand
Der Aufgabenbereich 1 umfasst im Betrieb in der Regel dauerhaft vorliegende Gegebenheiten, die im Allgemeinen einen höheren Betreuungsaufwand verursachen und deshalb im Rahmen der Grundbetreuung nicht in ausreichender Tiefe berücksichtigt werden können.
Aufgabenbereiche 2 bis 4: temporär erhöhter Betreuungsaufwand
Die Aufgabenbereiche 2 bis 4 enthalten im Gegensatz zum ersten Bereich Aufgabenfelder, die in der Regel nur temporär auftreten.
Der konkrete Betreuungsbedarf muss laut DGUV Vorschrift 2 ermittelt werden
Der Unternehmer muss sämtliche 16 Aufgabenfelder systematisch auf ihre Relevanz für den eigenen Betrieb prüfen. Bei Bedarf sind Dauer und Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung zu ermitteln, festzulegen und schriftlich mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu vereinbaren.
Wichtig für Ihre Planung: Die erste Ermittlung wird hohen Aufwand fordern!
Unbestreitbar ist, dass gerade die erstmalige Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsbedarfs gemäß der DGUV-Vorschrift 2 für die Beteiligten ungewohnt und mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Sie ist jedoch unverzichtbare Voraussetzung für eine effiziente, auf die Belange des Betriebs ausgerichtete Betreuung.
Und die Ermittlung muss natürlich nicht „bei Null“ anfangen, wenn der Arbeitsschutz mit Gefährdungsbeurteilungen, Berichten etc. schon in der Vergangenheit systematisch betrieben wurde.