19.02.2024

Wer für andere eine Baugrube gräbt, muss gut geschützt werden

Baugruben und Gräben sind die großen Gefahrenquellen im Tiefbau: Personen können durch abrutschende oder herabfallende Erd- oder Felsmassen verschüttet werden, mobile Baumaschinen und Lkws können in Baugruben und Gräben hineinstürzen. Ebenso besteht das Risiko, abzustürzen oder von kippenden bzw. herabfallenden Teilen getroffen zu werden. Gesundheitliche Schäden entstehen auch durch Zwangshaltungen. Baugrubensicherung ist also Pflicht.

Baugrube

Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, dass sie in jedem Bauzustand standsicher sind. Auf die Standsicherheit wirken sich aus:

  • bauliche Anlagen, die auf die Böschung einwirken
  • Belastungen durch Baugeräte
  • Geländeneigung
  • Störungen des Bodengefüges
  • Witterungseinflüsse
  • Aufschüttungen und Verfüllungen
  • Zufluss von Schichtenwasser
  • verkehrsbedingte Erschütterungen

Neben der Standsicherheit der eigenen geböschten Baugruben und Gräben muss durch die Baugrubensicherung auch die Standsicherheit anderer Gebäude, baulicher Anlagen, Leitungen und Verkehrsflächen gewährleistet bleiben.

Wie Sie einen Standsicherheitsnachweis erbringen

Für den Nachweis der Standsicherheit von Baugruben und Gräben im Rahmen der Baugrubensicherung (Standsicherheitsnachweis) muss grundsätzlich rechnerisch vorgegangen werden. Die DIN 4124 bietet vereinfachte Bemessungsregeln für einfache Fälle mit folgenden Voraussetzungen:

  • Auf beiden Seiten befinden sich lastfreie Streifen mit einer Breite von mehr als 0,60 m.
  • Die Vorgaben für die Neigung des anschließenden Geländes und für neben den Schutzstreifen aufgehäufte Erde sind eingehalten.
  • Neben den Schutzstreifen befinden sich keine Stapellasten, die größer als 10 kN/m² sind.

Zusätzlich müssen auch die Bodenverhältnisse geprüft werden: Handelt es sich um Fels, mindestens steifen, bindigen, weichen bindigen oder nichtbindigen Boden? Davon hängt ab, welche Böschungswinkel zulässig sind. Werden die Böschungswinkel nicht eingehalten, ist die Böschung höher als 5 m oder können Fahrzeuge und Baggergeräte die nach DIN 4124 erforderlichen Böschungskantenabstände nicht einhalten, ist die Standsicherheit nachzuweisen.

Was für verbaute Baugruben und Gräben gilt

Auch verbaute Baugruben und Gräben können Gefahren bergen. Deshalb ist für einen Verbau ein statischer Nachweis zu erbringen, wenn die in DIN 4124 genannten Randbedingungen nicht erfüllt sind. Verbauten müssen lückenlos erstellt werden und bis zur Graben- oder Baugrubensohle reichen. Auch die Stirnseiten eines Grabens sind zu verbauen (z.B. mit einer Stahlplatte). Lücken aufgrund von durchkreuzenden Leitungen müssen stets gesondert verbaut werden. Von diesen Regelungen sind Ausnahmen möglich, sofern die Böden mindestens steifbindig sind.

Die wichtigsten Regeln für Schutzstreifen und Absturzsicherungen

Bei manchen Tätigkeiten muss der Rand eines Grabens bzw. einer Baugrube betreten werden. In diesem Fall sind Schutzstreifen vorgeschrieben, die möglichst waagrecht angeordnet und mindestens 0,60 m breit sind. Sie sind von Aushubmaterial frei zu halten. Bei einer Höhe von mehr als 2,0 m sind Absturzsicherungen einzurichten. Sofern Gräben bearbeitet werden und eine Beschickung vom Grabenrand aus erforderlich ist, kann u.U. auf eine Absturzsicherung verzichtet werden.

So breit müssen Arbeitsräume sein

In engen Arbeitsräumen können Gefährdungen durch Zwangshaltungen, zu schmale Flucht-/Rettungswege, durch Stolpern, Rutschen und Stürzen entstehen. Arbeitsräume müssen so bemessen werden, dass Beschäftigte ungehindert tätig sein können. Dabei richtet sich der Raumbedarf nach den auszuführenden Tätigkeiten und den damit verbundenen Körperhaltungen. Bei Baugruben gelten Mindestarbeitsraumbreiten von 0,5 m bei geböschten Wänden und von 0,6 m bei verbauten Wänden.

Sicherheit bei Rohrleitungsbauarbeiten

Mindestens ein Sicherungsposten muss mit den in Rohrleitungen oder Schächten arbeitenden Beschäftigten ständig Verbindung halten. Schächte sind vor dem Einstieg zu reinigen, der Zustand von Steigeisen bzw. Steigleitern ist zu prüfen. Die Schachtöffnungen müssen gesichert bzw. abgedeckt werden.

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Autor*in: Markus Horn