Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Umgang mit Gefahrstoffen)
Nach § 2 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung ist „Eine Tätigkeit (…) jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.“ Bis zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung in 2005 wurde statt „Tätigkeiten“ der Begriff „Umgang“ verwendet.
Vorschriften und Rechtsprechung
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung
Was ist eine Tätigkeit?
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
Der Begriff „Tätigkeit“ stellt damit den Oberbegriff für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen dar.
Gefährdungsbeurteilung
Nach § 7 Abs. 1 GefStoffV darf „der Arbeitgeber (…) eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind“.
Schutzmaßnahmen
Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 2 GefStoffV die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse (Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS) zu beachten.
Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
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