26.01.2025

TRGS 724 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes

Die TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken": Sie beschreibt vier grundlegende Möglichkeiten des konstruktiven Explosionsschutzes, Anforderungen an die Schutzmaßnahmen und sie enthält Hinweise zur Gefährdungsermittlung. Dieser Beitrag fasst die Inhalte der TRGS 724 zusammen. Lesen Sie, welche Maßnahmen zum konstruktiven Explosionsschutz sie vorsieht und was sich gegenüber der Vorgängerregel TRBS 2152 Teil 4 geändert hat.

In der Dämmerung: Dunkler Rauch über einer Industrieanlage, helle Flammen deuten auf Explosion hin. Symbolbild für die TRGS 724 konstruktiver Explosionsschutz.

Änderungen durch die TRGS 724 gegenüber der TRBS 2152 Teil 4

Im August 2019 wurde die bis dato geltende Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2152 Teil 4 durch die Technische Regel für Gefahrstoffe 724 (TRGS 724) ersetzt. Dadurch änderte sich folgendes:

  1. Die TRGS 724 wies neu auf die Übertragbarkeit auf nicht atmosphärische Bedingungen hin und auf die Anwendung auf die Verbrennung instabiler Gase.
  2. Sie nahm Maßnahmen zum Ausschluss von Zerfallsreaktionen instabiler Gase auf.
  3. Sie integrierte neue Erkenntnisse, z.B. zur Wirksamkeit von Entlastungsschloten.
  4. Sie enthält des Weiteren neue Verweise auf Normen und andere technische Regeln, z.B. die TRGS 725 sowie weitere Literaturhinweise.

Anwendungsbereich der TRGS 724

Die erste Maßnahme im Explosionsschutz sollte natürlich darin bestehen, eine explosionsfähige Atmosphäre gänzlich zu vermeiden.

Wenn das nicht möglich ist, müssen mögliche Zündquellen vermieden werden.

Erst, wenn auch dies nicht möglich ist, müssen Sie Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes nach TRGS 724 treffen, die die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die in der TRGS 724 beschriebenen Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes beziehen sich auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären – d.h. sie gelten unter atmosphärischen Bedingungen, sofern nichts anderes erwähnt wird. Sie gelten auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht jedoch für deren Zerfallsreaktionen.

Übertragung auf nicht atmosphärische Bedingungen möglich

Die Maßnahmen in der TRGS können auf nicht-atmosphärische Bedingungen übertragen werden, wenn Kenntnisse zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen unter den entsprechenden Bedingungen vorliegen, z.B.

  • andere Sauerstoffgehalte,
  • andere Oxidationsmittel oder
  • andere Drücke und Temperaturen.

Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über atmosphärische Bedingungen und die Definition einer explosionsfähigen Atmosphäre.

Kurz und knapp: die Inhalte der TRGS 724

Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes sind gemäß TRGS 724

  • explosionsfeste Bauweise,
  • Explosionsdruckentlastung,
  • Explosionsunterdrückung sowie
  • explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck)

Ferner erläutert die Technische Regel, wie Sie die relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 Gefahrstoffverordnung ermitteln, u.a. die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Randbedingungen für die Ermittlung des Explosionsdrucks

Sie gibt Ihnen außerdem Randbedingungen und Einflussgrößen an die Hand, um den zu erwartenden Explosionsdruck zu ermitteln. Diese sind:

  • Brennstoffart und -konzentration
  • explosionstechnische Kenngrößen
  • Anlagengeometrie
  • Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren
  • Sauerstoffkonzentrationen
  • Teilbefüllung von Anlagenteilen mit explosionsfähigem Gemisch
  • Druckverhältnisse
  • Turbulenzen
  • Wirksamkeit vorgelagerter Maßnahmen, z.B. Mengen- oder Konzentrationsbegrenzung, Inertisierung
  • Wirksamkeit explosionsdruckmindernder Maßnahmen, z.B. Explosionsdruckentlastung,
  • Explosionsunterdrückung, explosionstechnische Entkopplung

Anforderungen an die explosionsfeste Bauweise

Bei der explosionsfesten Bauweise unterscheidet die TRGS 724 zwischen „explosionsdruckfester“ und „explosionsdruckstoßfester“ Bauweise. Explosionsdruckfeste und explosionsdruckstoßfeste Bauweise sind bezüglich der Schutzziele der Gefahrstoffverordnung gleichwertige Maßnahmen.

Als Mindestauslegungsdruck für Anlagenteile und Apparate in explosionsfester Bauweise müssen Sie den zu erwartenden Explosionsdruck zugrunde legen.

Anforderungen an eine Explosionsdruckentlastung

Bei einer Explosionsdruckentlastung dürfen Beschäftigte und andere Personen nicht gefährdet werden; Gefährdungen können z.B. durch Druck- und Flammenwirkung oder durch weggeschleuderte Teile entstehen. Auch die bei der Explosionsdruckentlastung auftretenden Rückstoßkräfte müssen Sie berücksichtigen.

Anforderungen an die Explosionsunterdrückung

Bei der Auslegung eines Explosionsunterdrückungssystems sollten Sie berücksichtigen, dass dessen Eignung und Funktionsfähigkeit u.a. von

  • der gegebenen Anlagen- und Verfahrenstechnik,
  • den Betriebsparametern wie Temperatur und Druck,
  • den Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und
  • des Explosionsunterdrückungsmittels

abhängt.

Die Anlagenteile müssen dem nach Auslösen des Explosionsunterdrückungssystems auftretenden reduzierten Explosionsdruck standhalten.

Explosionstechnische Entkopplung

Im Folgenden geht die TRGS 724 auf verschiedene Entkopplungseinrichtungen ein für Gase, Dämpfe Nebel, Stäube und hybride Gemische. Am Schluss der Technischen Regel finden sich noch Literaturhinweise.

Weiterführende Links:

  • Hier finden Sie die TRGS 724 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“ als PDF auf der Webseite der BAuA zum Herunterladen.
  • Hier erläutern wir kurz die TRGS 725 und ihre Neuerungen aus dem April 2023.
  • Mehr zur explosionsfähigen Atmosphäre lesen
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Autor*in: Dr. Ulrich Welzbacher