TRGS 600 Substitution: Neufassung veröffentlicht
Substitution hat bei Arbeitsschutzmaßnahmen im Bereich Gefahrstoffe erste Priorität. Die Technische Regel dazu - die TRGS 600 Substitution - wurde überarbeitet und neu veröffentlicht.
Was hat sich nun alles bei der TRGS 600 „Substitution“ geändert?
- Anpassung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
- Abgrenzung zur REACH-Verordnung, z.B. im Verhältnis zur REACH-Zulassung und -Substitution
- Änderungen im Hinblick auf die Einstufung nach CLP-Verordnung bei der Feststellung der Dringlichkeit der Substitution
- Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP- Verordnung und Streichung des bisherigen Wirkfaktorenmodells
Inhalte der neuen TRGS 600 Substitution
Oft ergeben sich bei der Gefährdungsbeurteilung mehrere Möglichkeiten für eine Substitution. In solchen Fällen sind Leitkriterien für die Vorauswahl sinnvoll – besonders, wenn nicht auf Musterlösungen aus technischen Regeln oder auf branchenspezifische Handlungshilfen zurückgegriffen werden kann. Hilfreich ist dabei das Spaltenmodell in Anhang 2 der TRGS 600 („vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen“). Auch auf Details und Ausnahmen zu den Leitkriterien wird in der technischen Regel eingegangen.
Anschließend legt die TRGS 600 die Kriterien bei einer Entscheidung zur Substitution dar. Es wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution dokumentieren muss. Dies erfolgt sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Dokumentation der anderen Teile der Gefährdungsbeurteilung. Die TRGS macht hierzu einige Vorschläge.
Außerdem enthält diese technische Regel in ihren Anhängen ein Ablaufschema für die Substitution sowie „Kriterien für die Realisierung der Substitution – Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Substitutionslösungen und zur erweiterten Bewertung“. Zur TRGS 600 gehört auch ein umfangreiches Literaturverzeichnis.
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Die Neufassung der TRGS 600 „Substitution“ wurde im GMBl. Nr. 21 vom 24.07.2020 auf Seite 405–418 veröffentlicht.
Hintergrund: Substitution
Der Begriff Substitution bedeutet „Ersetzen“ und im Arbeitsschutz ganz konkret: Die Substitution hat das Ziel, Gefährdungen durch Ersatzmaßnahmen zu beseitigen oder so weit wie möglich zu verringern. Erst wenn dies nicht machbar ist, dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die es ermöglichen, trotz der Gefährdungen weiterzuarbeiten. Dabei bedeutet die weitere Rangfolge gemäß dem STOP-Prinzip: Nach der Substitution haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vor persönlichen Maßnahmen (z.B. Tragen einer PSA).
Dies gilt auch bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten. Jedoch: Wenn nur eine geringe Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV vorliegt, kann der Arbeitgeber auf eine Substitutionsprüfung verzichten. Dann greift allein das TOP-Prinzip.