01.12.2022

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Gefahrstoffbeauftragte

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

TRGS – das wichtigste in Kürze

Vermutungswirkung

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe bekommen aufgrund des § 8 GefStoffV eine höhere Bedeutung, da dort eine Vermutungswirkung angenommen wird. Dies bedeutet, dass die Anwender der Technischen Regeln davon ausgehen können, dass die Anwendung zu einer gesetzes- und schutzzielkonformen Vorgehensweise führt. Die Unternehmen können sich daran orientieren, da damit quasi ein Stand der Technik definiert wird.

Stand der Technik

Inhaltlich werden in den Technischen Regeln stoffspezifische Festlegungen, Branchenregelungen, Vorgaben von Verbänden, Handwerkervereinigungen wie Innungen oder auch Unternehmen konkretisiert. Die Unternehmen können also davon profitieren, dass es die Bundesregierung ermöglicht hat, vorhandenes Wissen über die Technischen Regeln als Stand der Technik festzulegen.

Ausschuss für Gefahrstoffe

Daraus folgt auch, dass alle Technischen Regeln vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft werden müssen. Die Institutionen, die Bedarf für angepasste Regelungen sehen, können sich an den AGS wenden, um eine Überprüfung und Übernahme in die TRGS zu erwirken. Vom AGS müssen alle erhaltenen Informationen und Festlegungen dahin gehend überprüft werden, ob sie ausreichend sind, um die Schutzziele zu erreichen.

Wichtige technische Regeln für Gefahrstoffe

Wichtige technische Regeln für Gefahrstoffe sind beispielsweise:

  • die TRGS 220 „Sicherheitsdatenblatt“
  • die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
  • die TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“
  • die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
  • die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
  • die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
  • die TRGS 600 „Substitution“
  • die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
  • die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
Autor*in: WEKA Redaktion

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