Voraussetzungen und Aufgaben Strahlenschutzbeauftragter
Strahlenschutzbeauftragte werden vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt, um bestimmte Aufgaben und Pflichten im Strahlenschutz beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung wahrzunehmen, also insbesondere um den Umgang zu beaufsichtigen und zu leiten. Voraussetzung zur Bestellung ist die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz. Die Bestellung muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) werden die Stellung im Betrieb, die Pflichten und die Notwendigkeit der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten im Detail geregelt.
Vorschriften und Rechtsprechung
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)Info
Fachliche und persönliche Voraussetzungen
Strahlenschutzbeauftragte (SSB) nehmen eine sehr zentrale Funktion im organisatorischen Strahlenschutz wahr. Sie gehören zu den Personengruppen, für die zwingend die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Strahlenschutzverordnung gefordert wird. Der Erwerb der Fachkunde vor der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten setzt eine geeignete Ausbildung für den jeweiligen Anwendungsbereich und praktische Erfahrung voraus. Außerdem werden Strahlenschutzkurse zum Erwerb und regelmäßige Aktualisierungskurse zum Erhalt der Fachkunde gefordert. Es dürfen bei Vorliegen aller fachlichen Voraussetzungen zudem keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in dieser Position begründen könnten. Es ist aufgrund der Pflicht, die Fachkunde ständig zu aktualisieren, für Strahlenschutzbeauftragte von großer Bedeutung, regelmäßig und fristgerecht für die Aktualisierung ihrer Fachkunde zu sorgen.
Stellung des Strahlenschutzbeauftragten
Grundsätzlich ist der Strahlenschutzbeauftragte für die Leitung, Durchführung und Beaufsichtigung aller Tätigkeiten und Maßnahmen des Strahlenschutzes auf betrieblicher Ebene zuständig. Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die zunächst dem Strahlenschutzverantwortlichen auferlegten Pflichten auf betrieblicher Ebene eingehalten werden, wobei ihm die entsprechenden Aufgaben und Pflichten explizit übertragen worden sein müssen. Da in der Regel mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen sind – dies liegt zwingend in der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen –, müssen die Aufgaben und Pflichten im Rahmen eines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs definiert und abgegrenzt werden.
Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit – also bei der Wahrnehmung von Pflichten, die ihm vom Strahlenschutzverantwortlichen eigens übertragen worden sind – nicht behindert werden und vor allem keine Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit erfahren. Nach neuer Rechtslage kann auch eine unmittelbare Kommunikation von Strahlenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden vorgesehen sein. Dies war früher weitgehend dem Strahlenschutzverantwortlichen oder ggf. dem Strahlenschutzbevollmächtigten vorbehalten.
Der Strahlenschutzbeauftragte kann als abhängig Beschäftigter des Unternehmens nach aktueller Rechtslage nur gekündigt werden, wenn bei Vorliegen eines wichtigen Grunds eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) zwingend erforderlich ist.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
Das Tätigkeitsspektrum von Strahlenschutzbeauftragten kann und wird in der Regel sehr vielseitig sein (Physik, Chemie, Biologie, Medizin, Kerntechnik und vieles mehr).
Zu den Tätigkeiten des Strahlenschutzbeauftragten können beispielsweise gehören:
- Überwachung der Einhaltung aller Schutzbestimmungen von Strahlenschutzgesetz und -verordnung
- Erstellen von Genehmigungsanträgen/Erwirken von Genehmigungen
- Erwirken von Nachträgen bei wesentlichen Änderungen des genehmigten Umgangs
- Sicherstellung der Umsetzung von Genehmigungsauflagen
- Kommunikation mit Genehmigungsbehörden (auch im direkten Kontakt)
- Anzeige des Betriebs von Röntgeneinrichtungen
- Organisation von betrieblichen Strahlenschutzmaßnahmen
- Bereitstellung von Strahlenschutzausrüstung
- Wirksamkeitskontrolle von Schutzvorrichtungen
- Funktionskontrolle von Geräten und Einrichtungen
- Einweisung und Unterweisung von Personen
- Überwachung der Zutrittskontrolle zu Strahlenschutzbereichen
- Überwachung der Strahlenexposition
- Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten bei Abgabe und Ableitungen radioaktiver Stoffe
Die einzelnen Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten werden individuell bei der Bestellung definiert und schriftlich festgehalten (innerbetrieblicher Entscheidungsbereich). Der Strahlenschutzbeauftragte ist gehalten, konstruktiv mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, ermächtigten Ärzten und Personalvertretungen zusammenzuarbeiten.
Falls es sich herausstellen sollte, dass Fachkunde, Befugnisse oder Zuverlässigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten nicht (mehr) ausreichend gegeben sind, kann die zuständige Behörde bestimmen und gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen anzeigen, dass ein Strahlenschutzbeauftragter nicht als solcher anzusehen ist.