20.02.2023

So schützen Sie Ihre Beschäftigten vor Gefahrstoffen in Werkstätten

Haben Sie sich schon einmal überlegt, wie hochgefährlich doch eigentlich das ganz normale Arbeitsleben vieler Millionen Beschäftigter ist – jedenfalls dann, wenn es sich in Werkstätten abspielt? Denn vor allem in Werkstätten finden sich fast überall viele verschiedene Gefahrstoffe. Damit nicht aus Unwissen, Leichtsinn oder mangelnder Erfahrung mit solchen Gefahrstoffen Unfälle passieren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, muss der Schutz vor Gefahrstoffen in Werkstätten professionell und nach ganz klaren Regeln organisiert werden.

Gefahrstoffe in Werkstätten

Auf der Basis einer erarbeiteten Gefährdungsbeurteilung können Sie Ihre Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen in Werkstätten systematisch nach dem STOP-Prinzip konzipieren, also

S wie Substitution,

T wie Technische Schutzmaßnahmen,

O wie Organisatorische Schutzmaßnahmen und schließlich

P wie Personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Sollten die substitutiven, technischen und organisatorischen Maßnahmen die Gefährdungen der Beschäftigten nicht ausreichend senken, sind personenbezogene Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Hier steht der Hand-, Augen-, Haut- und Atemschutz im Vordergrund. Hinweise dazu gibt DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“.

Wie Sie geeignete Ersatzstoffe und Ersatzverfahren finden

Prüfen Sie, ob es Ersatzstoffe und Ersatzverfahren gibt, mit denen geringere gesundheitliche Risiken einhergehen. Das Ergebnis kann neben der gesundheitlichen Bewertung auch von der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren abhängen und ist zu dokumentieren. Hilfreich ist hierbei die TRGS 600 „Substitution“. Eine Risikobewertung von Produkten im Baubereich wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) durchgeführt. Damit kann schnell geprüft werden, ob es, bezogen auf chemische Zusammensetzung, Einsatzzweck und Risiken, weniger gefährliche Ersatzstoffe gibt.

 

Welche Anforderungen Ihre technischen Schutzmaßnahmen erfüllen müssen

Gibt es keine Ersatzstoffe und Ersatzverfahren bzw. bestehen auch nach deren Einführung noch Gefährdungen, sind technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Das kann z.B. bedeuten, Prozesse in geschlossene Systeme zu überführen. Oder Sie ergreifen lufttechnische Maßnahmen, die Emissionen an der Entstehungsstelle erfassen und Gefahrstoffe abführen bzw. abscheiden. Unterschieden werden geschlossene, halboffene (z.B. Spritzwände) und offene Erfassungssysteme (z.B. Absaughauben), die folgenden Anforderungen genügen müssen:

  • Sie erfassen Luftverunreinigungen unmittelbar an der Emissionsstelle.
  • Durch die räumliche Anordnung darf der Atembereich nicht von Luftverunreinigungen betroffen sein.
  • Korrosion und andere Beanspruchungen der Erfassungseinrichtungen beeinträchtigen nicht die Funktionalität.
  • Vorrichtungen wie z.B. Gitter verhindern das Einsaugen von Objekten (z.B. von Spänen).
  • In den Erfassungseinrichtungen können sich keine brennbaren oder ölnebelhaltigen Stäube ablagern bzw. diese können leicht entfernt werden.

Präferieren Sie, wo immer möglich, geschlossene Einrichtungen, da nur sie Gefahrstoffe vollständig erfassen und deutlich niedrigere Absaugluftvolumenströme erfordern. Halboffene Erfassungssysteme sollen insbesondere bei starken Eigenbewegungen (z.B. Spritzen) ausreichend tief gebaut sein, damit durch den Erfassungsluftvolumenstrom eine Ablenkung und schließlich Absaugung der Aerosole erfolgen kann. Offene Erfassungssysteme sind vor allem dann wirksam, wenn die Eigengeschwindigkeit der austretenden Stoffe niedrig ist. Gegebenenfalls kann die Eigengeschwindigkeit durch tiefere Erfassungseinrichtungen reduziert werden, bevor diese Stoffe erfasst und aufgenommen werden.

 

Wie Sie durch organisatorische Maßnahmen für mehr Schutz sorgen können

Viele Gefährdungen können auch durch organisatorische Maßnahmen deutlich verringert werden:

  • Gefahrstoffe nur in den Mengen und für die Zeit, in der sie benötigt werden, bereitstellen.
  • Gebinde stets geschlossen halten, leere Behälter bzw. nicht mehr benötigte Gefahrstoffe unmittelbar fachgerecht entsorgen.
  • Griffbereit Absorptionsstoffe bereitstellen, um verschüttete Gefahrstoffe schnell und wirksam beseitigen zu können.
  • Arbeit so organisieren, dass nur die Mindestzahl von Beschäftigten exponiert und Unbeteiligte nicht betroffen sind (z.B. durch die Abtrennung unbelasteter Arbeitsplätze).
  • Expositionszeiten minimieren: Beschäftigte sollten z.B. Räume, in denen Farben und Lacke aufgetragen wurden, für die Trocknungszeit verlassen.
  • Kann eine Kontamination von Straßenkleidung durch Arbeitskleidung nicht ausgeschlossen werden, sollte diese getrennt aufbewahrt werden. Kann Arbeitskleidung mit Gefahrstoffen kontaminiert sein, soll sie vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs gewechselt werden.

 

Denken Sie auch an Ihr Expositionsverzeichnis!

Die Vorschriften für Tätigkeiten mit keimzellmutagenen und krebserzeugenden Stoffen sind streng zu befolgen. Damit Beschäftigte bei späteren Berufskrankheitsverfahren einen Nachweis für ihre Exposition haben, ist ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis zu empfehlen.

Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass von ihnen keine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten und die Umwelt ausgeht. Sichern Sie sich deshalb jetzt die Checkliste „Vorschriften für die Lagerung von Gefahrstoffen in Werkstätten“ und fordern Sie das aktuelle Heft von „Arbeitsschutz-Profi AKTUELL“ gleich hier als kostenloses Probeheft an.

Autor*in: Markus Horn