Fremdfirmenkoordinator
Wer sie braucht: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen in einem Arbeitsbereich bzw. an einem Arbeitsplatz zusammen, muss ein Fremdfirmenkoordinator bestellt werden (§ 6 der DGUV Vorschrift 1 und DGUV Information 215-830), um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen. Diese koordinierende Person wird in der Regel ein Mitarbeiter des Auftraggebers sein, da er die betriebliche Organisation und die Situation vor Ort besser kennt als die Beschäftigten der Fremdfirma.
Aufgaben
Die koordinierende Person
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ermittelt die erforderlichen Arbeitsabläufe und erstellt bei Bedarf einen Arbeitsablaufplan,
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definiert Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung,
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stimmt vor Beginn der Arbeiten die Sicherheitsmaßnahmen ab,
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legt Maßnahmen für den Fall von Störungen fest,
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informiert betroffene Bereiche,
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überprüft Arbeitsabläufe und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an und
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informiert Auftraggeber und Auftragnehmer über Planänderungen.
Wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern, muss die koordinierende Person eingreifen. Dabei müssen die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen einbezogen werden. Nur bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten kann die koordinierende Person die Arbeiten unverzüglich abbrechen. Danach müssen die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend informiert werden.
Die koordinierende Person sollte mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden. Bei besonderen Gefahren (siehe 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“) ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.
Qualifikation
Es gibt keine formalen Vorgaben; schriftliche Bestellung ist erforderlich. Seminare bei einschlägigen Anbietern bereiten auf die verantwortungsvolle Aufgabe vor.
Hinweis: Fremdfirmenkoordinator ist kein Synonym für „SiGeKo“. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind ausschließlich auf Baustellen beschränkt.
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