28.08.2023

Sicheres Umfüllen von Gefahrstoffen

Beim Thema Umfüllen von Gefahrstoffen reicht es nicht aus, nur die unmittelbare Gefährdung für den Menschen in den Blick zu nehmen. Denn wegen ihrer stofflichen Eigenschaften und möglicher Wechselwirkungen gehen von Gefahrstoffen auch Brand- und Explosionsgefahren aus. Erfahren Sie hier alle wichtigen Maßnahmen für die Sicherheit in Ihrem Betrieb!

Sicheres Umfüllen von Gefahrstoffen

Um das Umfüllen von Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb sicher zu ermöglichen, legen Sie am besten zuerst einen Wirkbereich fest. Dies ist der Bereich, in dem im Normalbetrieb wie auch bei erwartbaren Störungen Gefährdungen auftreten können und für den ggf. Maßnahmen erforderlich sind.

Zu diesem Wirkbereich gehören neben den Füll- und Entleerstellen im engeren Sinn auch:

  • Absperreinrichtungen
  • zuführende Leitungen bzw. Behälter
  • Rückhalte- und Ableiteinrichtungen
  • elektrische Einrichtungen
  • Behälteranschlussstutzen

 

Ganz wichtig: Die Mitarbeiter müssen wissen, womit sie es zu tun haben!

Ein wirksamer Schutz der Beschäftigten ist nur möglich, wenn die Eigenschaften der Gefahrstoffe, die in Behälter gefüllt und entleert werden, bekannt sind. Entsprechend sind die chronischen toxischen Eigenschaften zu ermitteln. Dann ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß Mitarbeitende dem ausgesetzt sind, vor allem bei Tätigkeiten mit erwartbar erhöhter Exposition wie An- und Abkuppeln von Leitungen oder Öffnen geschlossener Systeme. Sofern Angaben fehlen oder unzureichend sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu recherchieren.

Im Notfall: Unterbrechungen ermöglichen

Bei Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren müssen Gefahrstoffströme jederzeit unterbrochen werden können. Es ist zu prüfen, ob eine Schnellschlusseinrichtung erforderlich ist. Ein entsprechender Mechanismus bzw. eine entsprechende Befehlseinrichtung muss ungehindert und schnell für die Beschäftigten erreichbar sein. Sofern die Gefahrstoffströme durch Schwerkraft bewegt werden, kann dies durch ein manuelles Ventil geschehen. Sonst reicht es aus, wenn sich die Befehlseinrichtungen zur Unterbrechung in der Nähe der Ausgänge befinden.

Unbedingt beachten: Brandschutz sicherstellen

Stellen, an denen Behälter mit Gefahrstoffen befüllt oder entleert werden, sind mit Feuerlöscheinrichtungen auszustatten (z.B. Löschanlagen, Feuerlöscher, Wandhydranten). Sofern diese nicht selbsttätig wirken, müssen sie leicht zu erreichen und einfach zu handhaben sein. Wichtig ist, auch im Normalbetrieb sicherzustellen, dass Wege zur Brandbekämpfung frei bleiben. Im Rahmen der Arbeitsorganisation muss gewährleistet sein, dass Anlagen wie Löschwasserleitungen, Sprinklerdüsen und Rauchmelder nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden.

Für alle Fälle: Notfallmaßnahmen planen

Für Notfälle sind nach § 13 Gefahrstoffverordnung Maßnahmen zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich Beschäftigte durch Verlassen des Wirkbereichs in Sicherheit bringen können. Es muss eine Brandschutzordnung oder ein Gefahrenabwehrplan vorliegen. Einrichtungen wie z.B. die Kommunikationsmöglichkeit mit einer ständig erreichbaren Stelle müssen vorhanden sein. Zudem ist sicherzustellen, dass Mittel und Einrichtungen für die Durchführung der Ersten Hilfe vorhanden sind. Wenn auf Augen- und Körperduschen verzichtet wird, ist dies nach TRGS 509 in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

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Autor*in: Markus Horn