16.03.2022

Sicherer Umgang mit Reinigungsmitteln

Lagerung, Dosierung, PSA: Beim Umgang mit Reinigungsmitteln gibt es einige Punkte, auf die Sie als Arbeitsschutzverantwortlicher ein Auge haben müssen. Denn Reinigungsmittel enthalten chemische Substanzen, die durch Einatmen in die Lunge eindringen und dort das Gewebe zerstören. Auch für die Haut können sie schon in kleinen Mengen schädlich sein.

Umgang mit Reinigungsmitteln

Reinigungsmittel – das hört sich doch ganz harmlos an? Meist sind Reinigungsarbeiten ohnehin an Fremdfirmen ausgelagert! Wo soll da ein Problem für den Arbeitsschutz lauern? Wie so oft trügt dieser erste Eindruck. Risiken für die eigene Mannschaft sind durch solche Mittel nicht ausgeschlossen, nur weil eine Fremdfirma putzt und reinigt. Dazu kommt die ganz reale Gefahr von Haftungsproblemen, die bei jeder Art von unsachgemäßem Umgang mit Reinigungsmitteln droht. Es lohnt sich also, dass Sie sich als Verantwortliche(r) im Arbeitsschutz mit dem Thema „Umgang mit Reinigungsmitteln“ beschäftigen.

Hinweis

Viele Maschinenteile und auch Arbeitsplätze werden mit Reinigungsmitteln gesäubert, die leicht verdunstende Lösemittel wie z.B. Aceton oder Spiritus enthalten. Wenn möglich, sollten diese Mittel durch andere ersetzt werden, die weniger gefährliche Ersatzstoffe (z.B. Tenside, Glykol) enthalten.

Sichere Lagerung ist ein zentrales Thema

In den meisten Betrieben werden Reinigungsmittel gelagert. Dies gilt auch dann, wenn die Reinigungskräfte im Auftrag von Fremdfirmen ihre Tätigkeiten verrichten. Stellen Sie deshalb sicher, dass alle einschlägigen Regeln zur Lagerung von Gefahrstoffen eingehalten werden und dass von der Lagerung keine Gefahr für die Beschäftigten und das Unternehmen ausgeht.

Zu beachten sind hierbei die Anforderungen der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Reinigungsmittel sind in festgelegten Bereichen oder Schränken aufzubewahren.
  • Reinigungsmittel sind übersichtlich zu ordnen.
  • Sie werden in verschlossenen Behältern aufbewahrt, am besten in Originalbehältern oder -verpackungen.
  • Eine Verwechslung mit Lebensmitteln muss ausgeschlossen sein.
  • Reinigungsmittel dürfen nicht in Pausen-, Sanitär-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räumen und in Unterkünften verwahrt werden.

Viel hilft viel? Ganz falsch: weniger ist mehr!

Je weniger Reinigungsmittel Ihr Betrieb verwendet, desto sicherer ist deren Handhabung. Achten Sie deshalb darauf, dass an allen Behältern Dosierhilfen angebracht sind. Dosiervorrichtungen bestehen meistens aus einem wiederverwendbaren Schraubaufsatz, der die jeweils benötigte Menge ausgibt. Andere Möglichkeiten sind Dosierpumpen, Messbecher, Tabs und Dosierbeutel. Wichtig ist, die Beschäftigten in der Anwendung der Dosiervorrichtungen zu unterweisen. Dabei gilt der Grundsatz: „Weniger Reinigungsmittel bedeutet mehr Sicherheit.“

Diese allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten beim Umgang mit Reinigungsmitteln:

Die im Rahmen von Reinigungsarbeiten entstehenden Gefährdungen sind zu ermitteln und durch Schutzmaßnahmen zu minimieren:

  • Für Reinigungsaufgaben sollen geeignete Mittel verwendet werden.
  • Wasserdruck, Wassertemperatur, Reinigungsmittel und deren Dosierung sowie der Einsatz von Reinigungsgeräten sind auf die Reinigungsaufgabe abzustimmen.
  • Eine PSA steht zur Verfügung und ihre Nutzung ist unterwiesen.
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unterwiesen.
  • Hilfsmittel zur Vermeidung von ungünstigen Körperhaltungen sind vorhanden und deren Gebrauch ist unterwiesen.
  • Maschinen und Geräte sind nur im Stillstand und nur im spannungsfreien Zustand zu reinigen.
  • Böden werden unmittelbar nach einer Nassreinigung trockengewischt; während der Reinigung sind Warnhinweise aufzustellen.

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Autor*in: Markus Horn