Sicher mit Holzstaub arbeiten
Selbst mit modernen Maschinen schaffen es Betriebe häufig nicht, bei der Bearbeitung von Holz den geforderten Schichtmittelwert von 2 mg Holzstaub je m³ Raumluft einzuhalten. In diesen Fällen ist die Belastung der Mitarbeiter nach dem STOP-Prinzip weiter zu minimieren. Die DGUV hat in ihrer aktuellen Information 209-044 "Holzstaub" die wesentlichen Möglichkeiten und Vorschriften für den sicheren Umgang mit Holzstaub zusammengefasst.
Die DGUV Information 209-044 „Holzstaub“ ist für Sie dann relevant, wenn Ihr Betrieb Holz und Holzwerkstoffe verarbeitet oder auf andere Weise Holzstaub entsteht.
Gesichtspunkte der Gefährdungsbeurteilung
Im Gegensatz zum Ausgangsprodukt Holz oder Holzwerkstoff handelt es sich bei Holzstaub um einen Gefahrstoff nach Gefahrstoffverordnung. In der Regel erhalten Sie vom Holzlieferanten kein Sicherheitsdatenblatt, das Ihnen beim Umgang mit Holzstaub hilft, denn dieser entsteht erst bei der Verarbeitung von Holz. Sie müssen deshalb die möglichen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst ermitteln (Gefahrstoffverordnung § 6):
- Eigenschaften der Stoffe oder Gemische,
- Informationen des Lieferanten,
- Art und Ausmaß der Exposition,
- Möglichkeiten der Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
- Erkenntnisse aus Vorsorgeuntersuchungen.
Exposition durch Holzstaub beschränken
Nach Gefahrstoffverordnung § 7 sowie TRGS 553 sind die Gefährdungen durch Gefahrstoffe für die Arbeitnehmer zu minimieren und Vorkehrungen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration anzustreben:
- Arbeitgeber müssen die Anzahl der exponierten Beschäftigten sowie die Dauer und Höhe der Exposition gegenüber Holzstaub begrenzen.
- Die mit Holzstaub belasteten Arbeitsbereiche dürfen nur den Beschäftigten zugänglich gemacht werden, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit betreten müssen.
- Die betroffenen Arbeitsbereiche müssen abgegrenzt sein, Warn- und Sicherheitszeichen sowiedie Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“ müssen angebracht werden.
- Tätigkeiten mit Holzstaub dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.
Technische Schutzmaßnahmen: Die Absaugung
Stationäre Maschinen müssen Sie nach TRGS 553 grundsätzlich absaugen. Ausnahme: Der Staubaustritt ist sehr niedrig, es wird im Freien gearbeitet und/oder die Zerspanungsleistung bzw. die Laufleistung ist so gering, dass sich auch ohne Absaugung eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von höchstens 2 mg/m³ oder weniger als Schichtmittelwert ergibt. Die Absaugung selbst soll bevorzugt mit Kapselung erfolgen. Ist dies nicht möglich, soll die Absaugung so dicht an der Entstehungsstelle wie möglich stattfinden.
Arbeitsplatzmessungen notwendig?
Nach dem derzeitigen Stand der Technik können die überwiegende Anzahl der Anlagen oder Arbeitsplätze als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ oder weniger einhalten. Entsprechende Arbeitsbereiche gelten als staubgemindert.
Nach TRGS 553 sind damit Kontrollmessungen in diesen Bereichen nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die regelmäßige Kontrolle zur Wirksamkeit der Absaugung durch Luftvolumenstrommessungen.
Allerdings sind nach TRGS 553 die folgenden Maschinen nach der Absaugung nicht staubgemindert:
- Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
- Tischbandsägemaschinen,
- Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben, soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können,
- Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
- Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
- Schleif- und Schwabbelböcke,
- Rundstabschleifmaschinen.
Bei Tätigkeiten an diesen Maschinen müssen Sie trotz Absaugung geeigneten Atemschutz tragen, wenn die Arbeitsdauer in einer Schicht mindestens eine Stunde beträgt.
Organisatorische Maßnahmen prüfen
Kann ein Arbeitsplatz den Schichtmittelwert von 2 mg/m³ oder weniger bei einer Tätigkeit nicht einhalten, sind folgende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern alle technischen Möglichkeiten der Minimierung ausgeschöpft sind:
- Begrenzung der Arbeitszeit mit gefährdenden Tätigkeiten,
- Arbeitsplatzrotation,
- Trennung von Arbeitsplätzen,
- Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten und
- Regeln zur Ordnung und Sauberkeit im Betrieb.
Die Herstellerempfehlungen zum Wechsel der Staubsammelsäcke sind zu berücksichtigen.
Atemschutzmasken bei Holzstaub sinnvoll nutzen
Nach technischen und organisatorischen Vorkehrungen sind laut STOP-Prinzip als Persönliche Schutzausrüstung Staubmasken notwendig. Es ist empfehlenswert, für bestimmte Arbeiten Einwegmasken zu beschaffen. Bei Mehrwegmasken müssen Sie aus hygienischen Gründen darauf achten, dass alle Beschäftigten eine eigene Maske erhalten. Prüfen Sie regelmäßig, ob die Masken arbeitsplatznah in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
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