Die neu gefasste TRGS 500: schon umgesetzt?
Die Ende 2019 vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen an der TRGS 500 sind umfangreich – viele Betriebe arbeiten immer noch an einer vollständigen Umsetzung. Sie finden deshalb hier die wesentlichen Änderungen der TRGS 500 und können prüfen, ob es noch Handlungsbedarf gibt.
Die TRGS 500 stellt als Grundlagen-TRGS die Basis für andere TRGSn dar. Entsprechend enthält sie vor allem allgemeine Grundzüge und grundsätzliche Anforderungen an Schutzmaßnahmen. Obwohl die Veränderungen durchaus umfangreich sind, haben sich mit der neu gefassten TRGS 500 keine grundsätzlich neuen Anforderungen ergeben. Allerdings ergeben sich zahlreiche Veränderungen im Detail – hier finden Sie die wesentlichen:
Einführung des umfassenden STOP-Prinzips
Die neu gefasste TRGS 500 enthält jetzt eine Beschreibung des STOP-Prinzips (substitutive, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen). Daraus lässt sich die Forderung ableiten, dass Sie im ersten Schritt mit der Gefährdungsbeurteilung prüfen müssen, ob ein Ersatz durch einen ungefährlicheren Stoff möglich ist. Diese Prüfung ist nicht nur bezüglich der Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter, sondern auch hinsichtlich der Brand- und Explosionsgefährdungen durchzuführen. Wie üblich erfolgt, wenn keine Substitution möglich ist, die Prüfung, ob technische Schutzmaßnahmen wie z.B. Absaugungen oder organisatorische Schutzmaßnahmen wie Zutrittsbeschränkungen möglich sind. Zuletzt können persönliche Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzbrillen) in Betracht gezogen werden.
Hinweise der TRGS 500 für Tätigkeiten mit geringen Gefährdungen
Nach den STOP-Maßnahmen werden die Schutzmaßnahmen in der Gliederung, die aus der GefStoffV bekannt sind („allgemein“, „zusätzlich“ und „besonders“), dargestellt. Hierbei gehen die Autoren der Änderungen auf einen weit verbreiteten Irrtum ein: Nicht selten besteht bei Akteuren des Arbeitsschutzes die Auffassung, dass bei geringen Gefährdungen keine Schutzmaßnahmen durchzuführen seien. Das neue Kapitel 4 geht ausdrücklich auf diese geringen Gefährdungen ein. Es verlangt Maßnahmen, die sicherstellen, dass diese Gefährdungen auch gering bleiben. Außerdem zielt das Kapitel darauf ab, dass alle Veränderungen, die Gefährdungen erhöhen können, erkannt und bewertet werden.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
Die Neufassung der TRGS 500 ergab auch eine Anpassung der Schutzmaßnahmen, die beim Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (KMR) zu treffen sind. Dazu gehören Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, aber auch Gefährdungen durch Temperaturen. Erkennen Sie höhere Gefährdungen, sind u.a. geschlossene Systeme vorgeschrieben.
Aufgehoben wurde die bisherige TRGS 504, da auch Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub in die Neufassung der TRGS 500 aufgenommen wurden.
Veränderungen in den Anlagen der TRGS 500
In der neugefassten TRGS 500 fehlt die bisherige Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung“. Sie wurde überarbeitet und ist nun in der TRGS 509 („Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen“) zu finden. Vollständig weggefallen ist die im alten Anhang enthaltene „Checkliste zu den Grundsätzen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.
Neuer Abschnitt für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
Der neue Abschnitt 10 der TRGS 500 fordert unter anderem genügend Flucht- und Rettungswege und geeignete Feuerlöscher. Auch das Auslösen von Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen muss möglich sein. Die Angaben entsprechen im Wesentlichen denen der Arbeitsstättenverordnung sowie den Vorgaben der Unfallversicherungsträger; ansonsten wird auf weitere Arbeitsschutzregeln sowie DGUV-Regularien verwiesen. Dazu gehören insbesondere:
- ASR A2.2. Maßnahmen gegen Brände
- ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“ zur Ersten Hilfe
- DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“
- DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“
Die neu gefasste TRGS 500 finden Sie auf der Website der BAuA: