20.02.2025

Schülerpraktikum – Was Sie in Bezug auf Arbeitszeiten & Co. gesetzlich beachten müssen

Durch ein Schülerpraktikum sollen Jugendliche den Arbeitsalltag in einem Betrieb kennenlernen. Doch was gilt es dabei zu beachten? Lesen Sie in diesem Beitrag, was das Jugendarbeitsschutzgesetz hinsichtlich des Praktikums regelt und was Sie als Arbeitgeber zu Pausen- und Arbeitszeiten von Minderjährigen wissen müssen. Außerdem erfahren Sie hier mehr über die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber im Praktikum.

Schülerpraktikanten haben Freude an der Arbeit

Jugendarbeitsschutzgesetz – Die rechtliche Grundlage für die Arbeitszeit im Praktikum

Wollen Sie einen minderjährigen Praktikanten beschäftigen, bildet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Deutschland den rechtlichen Rahmen. Es soll arbeitende Kinder und Jugendliche schützen und regelt so beispielsweise für das Schülerpraktikum die Arbeitszeit, Pausenzeiten und Mehrarbeit von Praktikanten.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Jugendarbeitsschutzgesetz und Jugendschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist alleinig für die Regelung der Arbeitsbedingungen für Minderjährige verantwortlich. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) hingegen schützt Jugendliche in der Öffentlichkeit in Bezug auf Glücksspiele oder Alkohol. Im Bereich der Medien regelt das Jugendschutzgesetz beispielsweise, bis wann Filmveranstaltungen besucht oder welche Filme und Spiele je nach Altersfreigabe erworben werden können.

Arbeitszeit im Praktikum – was gilt in welchem Alter?

Wie lange ein Praktikant arbeiten darf, können Sie in den §§ 5 und 8 Jugendarbeitsschutzgesetz nachlesen. Dabei ist vom Alter der Praktikanten abhängig, wie viele Stunden pro Tag möglich sind. Es gilt:

Schüler bis 12 Jahre

Schüler, die 12 Jahre oder jünger sind, dürfen gar nicht arbeiten, auch nicht im Praktikum.

13-14 Jahre

Minderjährige im Alter von 13 oder 14 Jahren können in Ausnahmefällen nach § 5 JArbSchG Absatz 2 arbeiten. Zu diesen Ausnahmen zählt das Schülerpraktikum (Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht). Die Kinder dürfen, mit Einverständnis der Eltern, nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (vgl. § 7 JArbSchG). Verboten sind hier z.B. das Heben und Tragen schwerer Lasten oder ein hohes Maß an Verantwortung.

15-17 Jahre

Jugendliche im Alter von 15, 16 oder 17 Jahren können täglich bis zu 8 Stunden arbeiten. 8,5 Stunden sind möglich, wenn an anderen Wochentagen ein Ausgleich stattfindet. Insgesamt dürfen Praktikanten in diesem Alter nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Folgende Ausnahmen bei der Beschränkung der Arbeitszeit im Schülerpraktikum sind möglich:

  • Pflegeberufe: Die Arbeit am Wochenende ist zum Beispiel im Gesundheitswesen im Bereich der Pflege, in Altenheimen oder im Krankenhaus erlaubt (§16 JArbSchG, § 17 JArbSchG)
  • Landwirtschaft: In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG).
  • Binnenschifffahrt und Co.: Es gibt Ausnahmen für weitere Bereiche wie etwa die Binnenschifffahrt (§ 20 JArbSchG). Diese sind in weiteren Paragrafen des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.

Zusammenfassung: Das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Arbeitszeit im Praktikum je nach Alter

Die folgende Tabelle fasst die Ausführungen oben noch einmal übersichtlich für Sie auf einen Blick zusammen.

Diese Tabelle zeigt die erlaubten Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche im Praktikum, abhängig von ihrem Alter: unter 12 Jahre, 13-14 Jahre und 15-17 Jahre
Diese Tabelle zeigt die erlaubten Arbeitszeiten, die das Jugendarbeitsschutzgesetz für z.B. ein Praktikum vorsieht, abhängig vom Alter der Kinder und Jugendlichen: unter 12 Jahre, 13-14 Jahre und 15-17 Jahre

Wann dürfen Jugendliche (15-17 Jahre) ihre Arbeitszeit im Praktikum ableisten?

  • § 14 Abs. 1 JArbSchG regelt, dass Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten dürfen (Nachtruhe).
  • Von dieser Vorschrift gibt es für einige Branchen Ausnahmen (siehe unten stehende Tabelle).
  • Zudem dürfen sie nur von Montag bis Freitag eingesetzt werden (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 JArbSchG).
  • Insgesamt dürfen sie nicht länger als fünf Tage pro Woche beschäftigt werden. Dabei sollen die beiden freien Tage unmittelbar hintereinander liegen (§ 15 JArbSchG).
Tab. 2: Ausnahmen bei Beginn und Ende der Arbeitszeit nach Branchen gemäß § 14 JArbSchG
Branche Alter frühester Beginn Arbeitszeit spätestes Ende Arbeitszeit
Gaststättengewerbe 16 6 Uhr 22 Uhr
Schaustellergewerbe 16 6 Uhr 22 Uhr
mehrschichtige Betriebe 16 6 Uhr 23 Uhr
Landwirtschaft 16 5 Uhr 21 Uhr
Bäckereien und Konditoreien 16 5 Uhr 20 Uhr
Bäckereien und Konditoreien 17 4 Uhr 20 Uhr
Hitzebetriebe (z.B. Stahlwerke) 16 5 Uhr von Mai bis September 20 Uhr

Wochenende als Arbeitszeit im Schülerpraktikum erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen (sowie an gesetzlichen Feiertagen) nicht beschäftigt werden. Auch hier hat der Gesetzgeber für unterschiedliche Branchen Ausnahmen vorgesehen. Den Katalog der Ausnahmen finden Sie in §§ 16 bis 18 JArbSchG; er ist abschließend.

An Samstagen ist die Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen erlaubt. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

Welche Pausenzeiten gelten im Schülerpraktikum?

Minderjährige Praktikanten müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu sechs Stunden.
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Dann gibt es noch zwei Regeln zu den Pausenzeiten im Schülerpraktikum, die Sie sich merken sollten:

  • Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
  • Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche im Schülerpraktikum nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Schülerpraktikum: Arbeitszeit im Schichtdienst möglich?

Grundsätzlich dürfen Jugendliche im Schichtdienst beschäftigt werden (§ 12 JArbSchG). Dabei sind folgende Höchstgrenzen der Arbeitszeit einzuhalten:

  • maximal zehn Stunden
  • im Bergbau unter Tage: maximal acht Stunden
  • im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen: maximal elf Stunden

Ausnahmen Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen

Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen können einige Bestimmungen zur Arbeitszeit, die das Jugendarbeitsschutzgesetz beim Schülerpraktikum macht, ausgehebelt werden. Zulässig sind:

  • eine tägliche Arbeitszeit bis zu neun Stunden, eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden und 5,5 Arbeitstage, wenn im Durchschnitt von zwei Monaten die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt
  • eine Verkürzung der Pausen um 15 Minuten und eine Veränderung der Lage
  • häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei ist
  • Arbeit bis zu vier Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn an einem Wochentag ein halber Tag freigenommen wird
  • häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison
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Warum ist der Arbeitsschutz im Schülerpraktikum so wichtig?

Der Arbeitsschutz ist deshalb so wichtig, weil im Schülerpraktikum keine routinierten Arbeitskräfte tätig sind. Im Gegenteil: Praktikanten können aufgrund eines mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder geringer Erfahrung manche Gefahren noch nicht erkennen.

Es ist wie beim Autofahren: Wer noch unerfahren ist, läuft eher Gefahr, Fehler zu machen oder Situationen falsch einzuschätzen. So sind junge Berufseinsteiger besonders häufig an Arbeitsunfällen beteiligt, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitteilt. Umso wichtiger ist hier der Wert einer umfassenden Unterweisung über Gefahren.

Praktische Tipps für den Umgang mit Schülerpraktikanten

Im Folgenden haben wir einige praktische Tipps für Betriebe im Umgang mit Schülerpraktikanten zusammengefasst.

1. Tipp: Bereiten Sie sich gut auf Ihren Praktikanten vor

In der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) müssen Sie den Arbeitsbereich und die Tätigkeiten des Praktikanten vorweg bewerten. Handelt es sich um einen Minderjährigen, was bei einem Schülerpraktikum meist der Fall ist, so ist, müssen Sie – neben den allgemeinen Vorschriften zum Arbeitsschutz – auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.

Übrigens: Nutzen Sie unsere Praktikums-Checkliste für Arbeitgeber, um alle wichtigen Punkte vor der Einstellung des Praktikantens zu bedenken.

2. Tipp: Unterweisen Sie die Schüler rechtzeitig

Laut § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber jugendliche Beschäftigte zu den Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie im Betrieb ausgesetzt sind, unterweisen. Dazu zählt auch die Einrichtung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren.

Die Unterweisung muss jeweils zu diesen Zeitpunkten stattfinden:

  • Erstunterweisung zu Beginn der Beschäftigung
  • bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen
  • vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen
  • vor Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen

An der Planung, Durchführung und Überwachung der entsprechenden Vorschriften sind die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beteiligt.

3. Tipp: Vermitteln Sie, wie wichtig Arbeitsschutz ist

Gerade weil junge Berufsanfänger der besonders risikofreudigen Altersgruppe angehören, ist es enorm wichtig, zu vermitteln, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes keine „Schikane“ sind, sondern helfen, die eigene Gesundheit – unter Umständen sogar das eigene Leben – zu erhalten.

Daher gilt es, einen echten Wert zu kommunizieren, anstatt beispielsweise nur knapp auf die Pflicht von Schutzhelmen zu verweisen. Auch die Vorbildrolle ist wichtig. Denn wenn alle Kollegen einen Helm tragen, ist es für Jugendliche auch nicht mehr „albern“. Im Gegenteil: Die Schutzausrüstung kann als Symbol von Professionalität und Erwachsensein verstanden werden.

4. Tipp: Gestalten Sie die Unterweisung altersgerecht

§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz geht konkret auf die „Unterweisung über Gefahren“ für Jugendliche ein. Wir haben außerdem noch einige weitere Ideen für Sie, wie Sie die Minderjährigen erfolgreich mit den Inhalten abholen:

Bei den Inhalten sollte sich die unterweisende Person auch in die Rolle der jungen Beschäftigten versetzen, indem sie beispielsweise an die eigenen Ausbildungsjahre zurückdenkt. Wie ist es, jahrelang die Schulbank gedrückt zu haben und sich nun in einem Betrieb zu bewegen? Durch die Gänge eilende Kollegen, stampfende Maschinen und Substanzen – das alles ist neu für die Praktikanten.

Im besten Fall kennen die Schüler die Substanzen bereits aus dem Chemieunterricht und sind daher auch mit dem Tragen einer Schutzbrille vertraut – das sollten Sie jedoch nicht voraussetzen. Begriffe wie persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder Schutzschalter sind zudem oft Neuland für die jungen Mitarbeiter und müssen zunächst erklärt werden.

5. Tipp: Sorgen Sie für regelmäßigen Erfahrungsaustausch

Ein Erfahrungsaustausch zwischen Betreuungslehrer, Praktikumsbetreuer und Schüler sollte regelmäßig stattfinden – also einmal pro Woche oder bei Bedarf öfter. Der Betreuungslehrer sollte sich von der Situation vor Ort einen Eindruck verschaffen.

FAQ – Weitere häufige Fragen zum Schülerpraktikum

1. Wie lange dauert ein Schülerpraktikum?

Wie lange ein Schülerpraktikum dauert, kann je nach Bundesland und Schulform variieren. Meist ist der Praktikant ein bis drei Wochen im Betrieb. An manchen Schulen gehören auch zwei oder mehrere Praktika in verschiedenen Betrieben dazu, um erste Eindrücke vom Arbeitsleben zu gewinnen.

2. In welcher Jahrgangsstufe wird das Praktikum durchgeführt?

In welcher Jahrgangsstufe das Schülerpraktikum ansteht, hängt ebenfalls von Bundesland und Schulform ab. In der Regel ist es kurz vor dem Schulabschluss so weit.

3. Welchen Zweck soll das Schülerpraktikum erfüllen?

Sinn eines Schülerpraktikums ist es, möglichst viele Bereiche einer Firma kennenzulernen und dabei nicht nur Hilfsarbeiten zu erledigen oder für Dinge wie Kaffeekochen zuständig zu sein. Für die Betriebe bedeutet dies: Lernen, Weiterqualifizierung und Fortbildung sollen im Mittelpunkt eines Praktikums stehen.

4. Ist ein Praktikumsvertrag notwendig?

Egal ob Praktikum während des Studiums oder der Schulzeit – ein Praktikumsvertrag regelt alles Wichtige. Am besten laden Sie sich unsere Vorlage für den Praktikumsvertrag direkt kostenlos herunter. Wichtig im Schülerpraktikum ist dabei, dass bei Minderjährigen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig ist.

Weitere Tipps rund um rechtliche Fragen finden Sie in unserem Artikel „Praktikanten beschäftigen“.

5. Welche Rechte haben Praktikanten?

Minderjährige Praktikanten haben leider kein Recht auf Mindestlohn. Auch bei freiwilligen Praktika unter drei Monaten wird kein Mindestlohn gezahlt. Abgesehen von diesen Ausnahmen haben Praktikanten jedoch ein Recht auf Mindestlohn. Bei einem freiwilligen Praktikum haben Schüler ab einem Monat außerdem das Recht auf zwei Urlaubstage pro Monat. Informieren Sie sich hier im Detail über Ihre Rechte als Praktikant.

6. Welche Pflichten haben Praktikanten?

Schülerpraktikanten müssen pünktlich sein, Arbeitszeiten einhalten und bei Krankheit frühzeitig Bescheid geben. Sie sollten ihre Aufgaben sorgfältig erledigen, betriebliche Regeln (z. B. Arbeitsschutz, Hygiene, Kleidung) beachten und vertrauliche Informationen nicht weitergeben. Zudem wird oft eine Praktikumsdokumentation verlangt, weshalb es sinnvoll ist, Notizen zu den Aufgaben und Erfahrungen zu machen.

7. Wer zahlt die Unfallversicherung für das Praktikum?

Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sind während der Schülerpraktika beim Unfallversicherungsträger des jeweiligen Bundeslands versichert. Absolvieren Schüler ihre Schülerpraktika auf eigene Faust in der unterrichtsfreien Zeit, ist der Unfallversicherungsschutz unter Umständen im Einzelfall erneut zu prüfen.

6. Kann man das Praktikum als Probezeit für die Ausbildung anrechnen?

Hat ein Auszubildender vor Beginn seines Ausbildungsverhältnisses bereits ein Praktikum im Ausbildungsbetrieb absolviert, wird die Praktikumszeit nicht auf die Probezeit angerechnet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14 entschieden.

Fazit: Arbeitszeiten und Co. für Schülerpraktikanten sind genaustens geregelt

Für das Schülerpraktikum ist – anders als häufig angenommen – nicht das Jugendschutzgesetz verantwortlich, sondern das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses regelt die Arbeitszeiten sowie die Pausenzeiten mit 13, 14, 15, 16 oder 17 Jahren.

Neben der Frage, wie lange ein Praktikant arbeiten darf, klärt das Gesetz außerdem darüber auf, wie minderjährige Praktikanten von ihrem Arbeitgeber unterwiesen werden müssen. Wollen Sie mehr dazu erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel zur Sicherheitsunterweisung. Oder aber Sie laden sich direkt die Checkliste zur Vorbereitung der Unterweisung herunter.

 

Autor*innen: WEKA Redaktion, Christine Lendt, Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)