07.04.2021

Sachkundiger

Arbeitsschutz - Arbeitssicherheit

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Fachgebiet  hat und mit den einschlägigen

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
  • Unfallverhütungsvorschriften,
  • allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B.
    • Regeln,
    • DIN-EN-Normen,
    • DIN-Normen,
    • technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Benutzung beurteilen kann.

Die Gefahrstoffverordnung definiert den Sachkundigen folgendermaßen:

Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt § 2 Abs 17 Gefahrstoffverordnung

Pflichten eines Sachkundigen

Der Arbeitgeber als Unternehmer wird  durch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk verpflichtet, Arbeitsmittel prüfen zu lassen. Hier waren im bisherigen Sprachgebrauch die Begriffe „Sachkundiger“ und „Sachverständiger“ üblich.

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert den Sachkundigen nicht. Statt dessen spricht sie von der befähigten Person und vom Fachkundigen.

Besondere Sachkunde/ermächtigter Sachverständiger

Wenn für die Durchführung einer Prüfung besondere Sachkunde verlangt wird, benötigt ein Prüfer eine Ermächtigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Alle ermächtigten Sachverständigen sind bei der ermächtigenden Stelle in einem Verzeichnis erfasst.

Nach den Bestimmungen der bis 31.12.2002 geltenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, z.B. der Druckbehälterverordnung und der Dampfkesselverordnung, waren bestimmte bestimmte Prüfungen durch Sachkundige zulässig. Diese sind nunmehr gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch eine befähigte Person vorzunehmen. Konkretisierungen bezüglich der Anforderungen enthält die TRBS 1203.

Autor*in: WEKA Redaktion

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