23.01.2025

Revision der CLP-Verordnung

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ eine Revision der CLP-Verordnung entwickelt, die am 10.12.2024 in Kraft trat. Ziele der Revision sind Klarheit und Transparenz bei der Kennzeichnung, Schutz von Umwelt, Verbrauchern und Beschäftigten vor gefährlichen Stoffen sowie Fortschritte bei der Digitalisierung der Prozesse.

CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung regelt EU-weit die Vorschriften zur Inverkehrbringung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Ebenso werden die Mitteilungspflichten an die Giftinformationszentren und die Meldung von gefährlichen Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis geregelt. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt trat die aktuelle Revision der CLP-Verordnung am 10.12.2024 in Kraft – und mit ihr einige für Unternehmen relevante Änderungen.

Neue Regelungen zur Einstufung

Bei den Einstufungen von komplexen Stoffen (MOCS) gibt es eine Reihe von Klarstellungen. Die Revision klärt, ob und wie Informationen zu den einzelnen Bestandteilen zu berücksichtigen sind. Bei Pflanzenextrakten und ätherischen Ölen gilt eine Ausnahmeregelung für fünf Jahre. Bis dahin sollen wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, die eine fundierte Einstufung ermöglichen.

Kennzeichnungsvorschriften: Probleme bei Kleinstgebinden?

Zu den Kennzeichnungsvorschriften gibt es einige Konkretisierungen hinsichtlich Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarben sowie Buchstaben- und Zeilenabständen. Ebenso wird klargestellt, dass Faltetiketten als Etikettierungsmethode eingesetzt werden dürfen. Dazu gibt es klare Vorgaben, wie diese gestaltet werden müssen. Probleme kann es bei Kleinstgebinden geben, da die geforderten Informationen nur schwer unterzubringen sind. Auch bei Normalgrößen kann es Probleme geben, insbesondere dann, wenn neben den geforderten Informationen auch Angaben zum Produktgebrauch (z.B. Mischungsverhältnisse, Zertifizierungen oder Umweltzeichen) auf den Etiketten Platz finden müssen. Eventuell ist eine Umstellung auf größere Gebinde erforderlich (was möglicherweise mehr Abfall bei den Empfängern bedeutet). Eine Option können Faltetiketten sein, sofern dies technisch machbar ist.

Vorschriften für Nachfüllstationen

Mit Vorgaben für unverpackte Verkäufe oder Nachfüllverkäufe wird eine Regelungslücke geschlossen. Die neuen Regelungen betreffen sowohl automatisierte als auch halb oder nicht automatisierte Nachfüllungen. Klargestellt wird, wie Verpackungen und Kennzeichnungen beim Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen eingesetzt werden dürfen. Lieferanten müssen für die Wartung und für die Soforthilfe inkl. Nothilfe vor Ort zur Verfügung stehen. Die Nachfüllstationen dürfen nicht außerhalb der Geschäftszeiten betrieben werden, es sei denn, es kann dennoch sofortige Unterstützung geleistet werden. Die bereitgestellten Stoffe und Gemische dürfen nicht auf eine Weise interagieren, die Personen gefährden kann.

Verbesserung der Datenqualität

Um die Datenqualität des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses zu verbessern, sind Anmeldende verpflichtet, ihre Daten regelmäßig zu aktualisieren. Ebenso wird klargestellt, dass die Identität der Anmeldenden veröffentlicht werden darf.

Online-Kennzeichnungspflichten

Zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten gibt es die Klarstellung, dass zusätzlich zu physischen Etiketten auch digitale Etiketten erlaubt sind. Auf den digitalen Etiketten müssen alle Kennzeichnungselemente, die für physische Etiketten verpflichtend sind, angegeben werden. Abweichend davon können digitale Etiketten ohne physikalische Etiketten genutzt werden, wenn auf Aufforderung oder bei Fehlen eines digitalen Etiketts die Kennzeichnungselemente auf anderem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

Integration der neuen Gefahrenklassen

Bereits mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 fanden im April 2023 vier neue Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung Aufnahme:

  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
  • PBT- und vPvB-Stoffe
  • PMT- und vPvM-Stoffe

Die Revision der CLP-Verordnung integriert diese neuen Gefahrenklassen und passt Vorschriften entsprechend an. Dazu gehört z.B. die Erweiterung der Bewertung von Gemischen um endokrine Disruptoren sowie die Berücksichtigung von persistenten und mobilen Stoffen.

Fristen für die Umsetzung

Die meisten Änderungen haben eine Übergangsfrist von 18 oder 24 Monaten. Zusätzlich gibt es Übergangsfristen für den Abverkauf von Produkten, die sich bereits in der Lieferkette befinden.

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Autor*in: Martin Buttenmüller