20.02.2023

Reform soll mehr Effizienz im Bereich SGB IV bringen

Weniger Papier, mehr Digitales – das sind auf den ersten Blick eher unscheinbare Veränderungen bei der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen SGB-IV-Reform. Doch der Wechsel vom Papier zur Elektronik kann Unternehmen viel Aufwand ersparen und die Prozesse schneller gestalten. Veränderungen im „wahren Leben“ versprechen die neuen Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Renten – sie sollen die Senioren motivieren, länger zu arbeiten. Zu beachten sind auch Änderungen, die für den Jahreswechsel 2023/2024 anstehen.

Mehr Effizienz im Bereich SGB IV durch Reform

Die Politik sucht dringend nach neuen Arbeitskräften. Fündig, das zeigt die aktuelle Reform des SGB IV („Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“), wird sie bei älteren und erwerbsgeminderten Arbeitskräften: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitig in den Ruhestand gehen oder wegen Erwerbsminderung nicht oder nicht voll arbeiten wollen, sollen zur Arbeitsaufnahme animiert werden.

 

SGB IV Reform bringt neue Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Renten

Durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz werden Bezieher von vorgezogenen Alters- oder Erwerbsminderungsrenten bessergestellt. So ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig aufgehoben worden: Alle Betroffenen können so viel dazuverdienen, wie sie möchten. Nicht aufgehoben, aber deutlich angehoben worden ist die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten. Wer voll erwerbsgemindert ist, kann nach SGB IV nun bis zu 17.823,75 Euro verdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist sogar ein Einkommen von bis zu 35.647,50 Euro unschädlich.

 

Neuregelungen bei der Abgeltung von „übrigen“ Zeitguthaben

Die 8. SGB-IV-Reform schafft auch eine Grundlage für „übrige“ Zeitguthaben. Grob gesagt werden ausgezahlte Beträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet. Dies ist auch dann der Fall, wenn in diesem Entgeltabrechnungszeitraum kein Arbeitsentgelt bezahlt wurde. Eine Besonderheit gilt, wenn dem Ende der Beschäftigung ein Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem Krankengeld bezogen wurde, vorausgeht. In der Regel ist in diesem Fall die Abgeltungszahlung nicht beitragspflichtig.

 

Korrekturservice der Krankenkassen ist abgeschafft

Die SGB-IV-Reform bringt für Unternehmen auch einen Rückschritt: Der Korrekturservice der Krankenkassen bei fehlerhaften DEÜV-Meldungen ist abgeschafft. Bisher haben Krankenkassen nach Rücksprache mit den Arbeitgebern Fehler korrigiert und damit eine schnelle Bearbeitung ermöglicht. Seit diesem Jahr müssen Arbeitgeber ihrer Korrekturpflicht nachkommen, indem sie die fehlerhafte DEÜV-Meldung stornieren und neu abgeben.

 

Weitere Neuregelungen bis zum 1.1.2024

In der SGB-IV-Reform wurden weitere Neuerungen, die voraussichtlich erst zum 1.1.2024 in Kraft treten werden, umgesetzt.

  • Elternzeit: Bei mehr als geringfügig Beschäftigten entfallen Anfragen der Krankenkassen bei den Arbeitgebern. Vielmehr sind ab 1.1.2024 über das DEÜV-Meldeverfahren der Beginn und das Ende der Elternzeit zu übermitteln.
  • Mitgliedschaften: Ebenfalls ab dem 1.1.2024 werden Arbeitgeber und Zahlstellen die Möglichkeit haben, z.B. bei Neueinstellungen die aktuelle Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse abzufragen. Damit sollen Unternehmen ihren Meldepflichten besser nachkommen können.
  • Ausland: Ab dem kommenden Jahreswechsel 2023/2024 sollen alle Anträge zum Thema „soziale Sicherheit im Ausland beziehen“ elektronisch über das Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 abgewickelt werden können.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Das derzeit noch papiergestützte Verfahren zur Unbedenklichkeit wird digitalisiert. Anträge und Bescheinigungen sowie Rückmeldungen laufen ab dem 1.1.2024 nur noch auf elektronischem Wege im Rahmen der Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinellen Ausfüllhilfen.

 

Sozialversicherungsausweis ist nun SGB-IV-Geschichte

Den 1990 eingeführten Sozialversicherungsausweis gab es mehr als 30 Jahre lang; doch mit der aktuellen Reform ist er nun Geschichte. Zuletzt konnte man ihn noch als amtliches Dokument, das die Rentenversicherungsnummer bescheinigt, nutzen. Doch mit den aufgehobenen Regelungen in § 18h SGB IV gehört auch das nun der Vergangenheit an.

Das achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch finden Sie hier:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw48-de-sgb-iv-923098

 

 

 

Autor*in: Martin Buttenmüller