23.06.2019

Raumabmessungen und Bewegungsflächen – Vorgaben der ASR A1.2

Die Arbeitsstättenregel ASR A1.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf Raumabmessungen und Bewegungsflächen.

Maßband

Unter den Begriffen „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ werden Anforderungen an einen als Arbeitsraum abgetrennten Bereich zusammengefasst.

Mit den Ansprüchen an Bewegungsflächen macht die Raumabmessung Vorschriften für die Einrichtung und das Betreiben von Büros und anderen Arbeitsräumen. Dabei stehen die Abmessung der Räume und die darin enthaltenen Bewegungsflächen im Mittelpunkt. Laut ASR A1.2 Abs. 3.1 sind Bewegungsflächen

„… zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen“. AS A1.2 Abs. 3.1

Je nach Grundfläche und Höhe eines Raums können innerhalb seiner Abgrenzungen unterschiedlich viele Bewegungsflächen entstehen. Weitere Faktoren der Raumabmessung sind die Luftqualität und die Akustik.

Anforderungen an Raumabmessungen und Bewegungsflächen

An Flächen, die als Arbeitsräume genutzt werden sollen, werden besondere Anforderungen gestellt. Hierzu zählt u.a. die erforderliche Grundfläche. Um sie eindeutig bestimmen zu können, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • die Anzahl und Größe der Bewegungsflächen der Beschäftigten an ihren individuellen Arbeitsplätzen
  • die Summe der Flächen, die als Verkehrswege definiert sind, einschließlich Fluchtwege, Zugängen zu Arbeitsplätzen und zu anderen Betriebseinrichtungen
  • die Größe der Fläche, die für die Lagerung von Arbeitsmitteln und anderen Einbauten benötigt wird
    separate Flächen, um Sicherheitsabstände einhalten zu können

Vorgaben der ASR A1.2

Die Aufsummierung dieser Flächen ergibt die benötigte Grundfläche eines Arbeitsraums. Darüber hinaus sollte dieser Raum über eine gewisse Raumhöhe verfügen. Sie beeinflusst in wesentlichem Maße sowohl Luftqualität als auch Akustik. Laut ASR A1.2 sollte die Raumhöhe bei einer Grundfläche von bis zu 50 m² mindestens 2,50 m betragen, bei einer Grundfläche von mehr als 2.000 m² sogar 3,25 m.

Auch für Bewegungsflächen existieren derart exakte Vorschriften. Dabei variiert die Größe der Fläche in Abhängigkeit von der Tätigkeit. Generell müssen Mitarbeiter über eine Bewegungsfläche von 1,50 m2 verfügen. Mitarbeiter, die ihre Aufgaben überwiegend in sitzender oder stehender Haltung erledigen, haben einen Anspruch auf 1 m² Bewegungsfläche. Arbeitet der Mitarbeiter im Stehen, aber mit einer gebeugten Körperhaltung, muss seine Bewegungsfläche mindestens 1,20 m tief sein.

Raumabmessungen und die Bemessung der Bewegungsfläche sind aber nicht nur von der Art der Tätigkeit abhängig. Es gilt auch zu bestimmen, wie viele Personen sich dauerhaft in einem Arbeitsraum aufhalten. Davon abhängig ist das benötigte Luftvolumen, das zwischen 12 und 18 m3 je nach Tätigkeit liegen sollte. Befinden sich zudem regelmäßig weitere Personen in diesem Arbeitsraum, muss für jede zusätzliche Person das Volumen des Mindestluftraums erhöht werden. Nur auf diese Weise kann die Luftqualität auf einem konstant guten Niveau gehalten werden.

Autor*in: WEKA Redaktion