24.08.2020

Geänderte PIC-Verordnung gilt ab 1. September

Die Europäische Kommission hat wie erwartet mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1068 22 neue Chemikalien in die Anhänge I und V der PIC-Verordnung aufgenommen. Ihre Verbreitung wird sich in Zukunft also stark beschränken. Um welche Chemikalien es sich handelt, zeigt dieser Beitrag.

PIC-Verordnung verbietet bestimmte Chemikalien

Die meisten der 22 Stoffe wurden in die PIC-Verordnung aufgenommen, weil sie in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten sind. Einige sind zudem nach der Biozidprodukte-Verordnung stark eingeschränkt und nur für eine begrenzte Anzahl von Biozidprodukten zugelassen. Eine Substanz (Imidacloprid) wird auch in Tierarzneimitteln verwendet.

Hintergrund und Aufbau PIC-Verordnung

Die PIC-Verordnung dient dazu, in der Europäischen Union das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umzusetzen. In Anhang I werden Chemikalien aufgeführt, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Anhang V enthält Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt.

Diese Neuerungen gelten ab dem 1. September

Anhang I Teil 1

In Anhang I Teil 1 wurden folgende Stoffe aufgenommen:

  • Chlorthalonil
  • Chlorpropham
  • Clothianidin
  • Desmedipham
  • Dimethoat
  • Diquat und Diquatdibromid
  • Ethoprophos
  • Fenamidon
  • Flurtamon
  • Glufosinat und Glufosinat-Ammonium
  • Imidacloprid
  • Oxasulfuron
  • Phorat
  • Propiconazol
  • Propineb
  • Pymetrozin
  • Quinoxyfen
  • Thiamethoxam
  • Thiram

Diese Stoffe unterliegen damit dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation, d.h., EU-Exporteure, die einen dieser Stoffe als solchen oder in Gemischen ausführen wollen, müssen die zuständige nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr von dieser Absicht in Kenntnis setzen.

Anhang 1 Teil 2

Ein Großteil dieser Stoffe wurde zudem in Anhang I Teil 2 aufgenommen, sodass für sie auch die Zustimmung des importierenden Landes erforderlich ist. Dies gilt für:

  • Chlorthalonil
  • Chlorpropham
  • Clothianidin
  • Desmedipham
  • Dimethoat,
  • Diquat und Diquatbromid
  • Ethoprophos
  • Fenamidon
  • Flurtamon
  • Glufosinat und Glufosinat-Ammonium
  • Oxasulfuron
  • Propineb
  • Pymetrozin
  • Quinoxyfen
  • Thiamethoxam
  • Thiram

Anhang I Teil 3

Das Pestizid Phorat wurde neu in Anhang I Teil 3 der PIC-Verordnung aufgenommen. Im Unterschied zu Teil 2 ist für die in Teil 3 des Anhangs aufgeführten Chemikalien diese Zustimmung nur dann erforderlich, wenn im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens keine positive Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde.

Auch die Industriechemikalie Hexabromocyclododecan (HBCDD) wurde nach ihrer Aufnahme in das Rotterdamer Übereinkommen im Jahr 2019 in Anhang I Teil 3 aufgenommen. Da HBCDD jedoch bereits in Anhang V des PIC-Übereinkommens aufgeführt ist, ist seine Ausfuhr aus der EU verboten.

Anhang V

Anhang V der PIC-Verordnung wurde um Quecksilber(II)-Sulfat und Quecksilber(II)-Nitrat erweitert, deren Export damit nur noch für die Verwendung in Forschung und Analyse im Labormaßstab erlaubt ist. Ebenso wurden verschiedene quecksilberhaltige Artikel wie Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, bestimmte Triphosphor-Lampen und Halophosphat-Lampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen und bestimmte mit Quecksilber versetzte Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden für elektronische Displays in Anhang V aufgenommen. Ihre Ausfuhr aus der EU ist also ab dem 1. September 2020 verboten.

Hinweis

PIC steht für Prior Informed Consent. Die Verordnung regelt die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien – genauer: das Verfahren über die Inkenntnissetzung sowie die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung vor dem Export. Exporteure müssen entweder jede erste Ausfuhr eines bestimmten Stoffs in ein Nicht-EU-Land melden oder sie brauchen eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängerlandes.

Die PIC-Verordnung möchte so die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden bewahren und eine umweltverträgliche Verwendung besonders gefährlicher Chemikalien gewährleisten. Sie setzt das am 11.09.1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

Die PIC-Verordnung betrifft Pflanzenschutzmittel wie:

  • Amitrol
  • Beta-Cypermethrin
  • Carbofuran
  • DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl)
  • Fipronil
  • Iprodion
  • Isoproturon
  • Linuron
  • Maneb
  • Orthosulfamuron
  • Picoxystrobin
  • Triasulfuron
  • Trichlorfon

Sie behandelt außerdem:

  • kurzkettige chlorierte Paraffine, die dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) unterliegen
  • Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 % und bestimmte Quecksilber-Verbindungen
  • Tributylzinn-Verbindungen
Autor*innen: Anke Schumacher, Dr. Ulrich Welzbacher