Phase-in-Stoffe: Neue EU-Durchführungsverordnung bringt Klarstellungen
Bereits am 31.05.2018 endete die Übergangsregelung für sogenannte Phase-in-Stoffe. In einer aktuellen Durchführungsverordnung hat die EU nun klargestellt, dass einige Übergangsregelungen noch bis zum 31.12.2019 gelten. Danach müssen Unternehmen die in jedem Kalenderjahr produzierte bzw. importierte Stoffmenge berechnen.
Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die schon vor 1981 verkauft wurden und im European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) erfasst oder hergestellt waren, aber wie z.B. Prozesschemikalien oder Zwischenprodukte nicht vermarktet wurden. Ferner werden zu den Phase-in-Stoffen die No Longer Polymere gezählt. Die Übergangsregelung für die Phase-in-Stoffe endete zum 31.5.2018.
In der aktuellen Durchführungsverordnung 2019/1692 vom 9.10.2019 hat die EU-Kommission nun klargestellt, dass einige Bestimmungen der Übergangsregelungen noch bis zum Ende dieses Jahres, also bis zum 31.12.2019, gelten. Wer also einen Phase-In-Stoff vorregistriert hat, muss bis zu diesem Stichtag das in Artikel 26 REACH festgelegte Erkundigungsverfahren nicht durchführen.
Klarstellungen für die Zeit nach der Übergangsregelung
Ab dem 1.1.2020 gelten bestehende Vorregistrierungen nicht mehr. Zu beachten sind vielmehr die Artikel 26 und 27 der REACH-Verordnung. Unternehmen müssen vor einer geplanten Registrierung eine Anfrage an die ECHA richten und erhalten Informationen über andere Registranten. Erst dann dürfen sie Verhandlungen aufnehmen. Die Mengenberechnungen müssen ab dem Jahreswechsel pro Kalenderjahr erfolgen. Die Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten ist für die Registranten verpflichtend. Dies kann über informelle Kommunikationsplattformen geschehen.
Reduzierte Datenanforderungen nutzen
Viele kleine und mittlere Unternehmen registrieren Phasen-in-Stoffe von 10 Tonnen oder weniger. Diese können reduzierte Datenanforderungen hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen:
- Bei dem Stoff handelt es sich um kein CMR der Kategorie 1A oder 1B, PBT oder vPvB. Hilfreich sind hier z.B. (Q)SAR-Betrachtungen.
- Es sind keine Stoffe enthalten, die eine weit verbreitete oder diffuse Verwendung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Verbraucher in Kontakt damit kommen. Beispiele dafür sind Farben oder Weichmacher in Kunststoffen.
- Der Stoff wird voraussichtlich nicht die Kriterien für eine Einstufung nach CLP-Verordnung in eine Gefahrenklasse in den Bereichen „Gesundheitsgefahren“ oder „Umweltgefahren“ erfüllen.
Wer die Möglichkeit der Reduzierung der Datenanforderung nutzen möchte, kann auch das Stoffverzeichnis der ECHA nutzen. Hier sind Stoffe mit möglicherweise gefährlichen Eigenschaften (z.B. CRM-, PBT- und vPvB-Eigenschaften) gelistet. Ist ein Stoff aufgeführt, können Unternehmen die Möglichkeit einer reduzierten Datenanforderung nicht in Anspruch nehmen.
Die Verordnung finden Sie in deutscher Sprache unter diesem Link.