04.08.2022

Neufassung von technischen Regeln für Gefahrstoffe

Einige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), bei denen der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Mai Änderungen beschlossen hatte, wurden inzwischen veröffentlicht. Darunter die TGS 505 "Blei", TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ und TRGS 553 „Holzstaub“.

Gefahrstoffe-Neuigkeiten

TRGS 505 „Blei“

Im Rahmen einer Überprüfung wurde festgestellt, dass in Abschnitt 3.1 „Informationsermittlung“ die Absätze 2 und 3 nicht ausreichend präzise formuliert sind. Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine rechtsförmliche Klarstellung vorgenommen, die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 22 vom 01.07.2022, S. 512 bekannt gemacht wurde.

Die geänderten Texte lauten:

„(2) In der „Begründung zu Blei in (der) TRGS 903″ … wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass ein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft nicht belastbar abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein eigener Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt.

(3) Die (Gefahrstoff-Richtlinie) RL 98/24/EG legt einen bindenden Luftgrenzwert von 150 μg Blei/m³ fest, der somit als maximale Obergrenze in der Luft am Arbeitsplatz zu betrachten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert und entspricht zudem nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es besteht keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Darüber hinaus ist auch die Auslöseschwelle der ArbMedVV für eine Pflichtvorsorge keine gesundheitsbasierte Luftkonzentration.“

Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe im vergangenen Jahr erstmals eine maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) für Blei und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) in Höhe von 0,004 mg/m³ (= 4 µg/m³) festgelegt hatte.

Da die Umformulierung der beiden o.g. Absätze in ihrer Kernaussage jedoch gegenüber der bisherigen Fassung der TRGS unverändert ist, muss man wohl davon ausgehen, dass sie den aktuellen Stand der Wissenschaft noch nicht widerspiegelt.

TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“

Diese TRGS wurde redaktionell überarbeitet und die verwendeten Begriffe wurden an den aktuellen Stand angepasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (GMBl Nr. 24–26 vom 20.07.2022, S. 608.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen (Auszug):

  • Die bisherigen „Anlagen“ wurden in „Anhänge“ umbenannt.
  • Im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ Abs. 2 Nr. 6 wurden „Füllanlagen“ als „Gasfüllanlagen“ spezifiziert.
  • In Abs. 4 wurden die bisherigen „Nummern“ in „Abschnitte“ umbenannt.
  • In Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“ Abs. 8 wurden die Abkürzungen „IBC und „FIBC“ als Langtext erläutert und „Container für Schüttgüter“ in die Aufzählung eingefügt.
  • Die Begriffsbestimmungen in Abs. 18 und 19 wurden präzisiert.
  • In Abschnitt 3 „Gefährdungsbeurteilung“ Abs. 1 wurde der Titel der TRBS 1111 ergänzt.
  • In Abschnitt 3 „Gefährdungsbeurteilung“ Abs. 4 werden Verweise insbesondere um Hinweise auf die Gefahrstoffverordnung ergänzt.

In diesem Sinne ziehen sich die Änderungen durch die gesamte TRGS, indem Fundstellen spezifiziert, die Titel der verwiesenen Regeln explizit genannt und Begriffe erforderlichenfalls präziser verwendet oder erläutert werden.

TRGS 553 „Holzstaub“

Diese TRGS wurde vollständig überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst, insbesondere auch an den Fortschritt der Maschinen- und Gerätetechnik.

Die Schutzmaßnahmen werden konsequent am STOP-Prinzip ausgerichtet und deutlich detailreicher ausgestaltet.

Der Abschnitt 6 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ der bisherigen TRGS 553 entsprach dem seinerzeitigen Stand von 2008 und wurde nunmehr aktualisiert, insbesondere auch hinsichtlich der zwischenzeitlich erlassenen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

Auch die Anhänge wurden neu geordnet; es gibt jetzt einen neuen Anhang 6 „Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW für Hartholzstaub nur bei eingeschränkter Nutzung eingehalten wird“.

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

In Abschnitt 3 der TRGS 900 werden folgende Stoffeinträge geändert oder ergänzt (GMBl Nr. 20–21 vom 23.06.2022, S. 469):

  • -Diethylaminoethanol (Absenkung)
  • 2-Ethylhexyloleat (Neuaufnahme)
  • 2-Piperidinoethanol (Neuaufnahme)
  • Morpholin (Absenkung)
  • Triglyceride (Neuaufnahmen)
    • Lardöl
    • Palmöl
    • Rapsöl
    • Sojaöl

In Abschnitt 3 wird in der Liste bei 29 Stoffeinträgen in der Spalte „Bemerkungen“ der Eintrag „EU“ ergänzt; in Abschnitt 4 werden die CAS-Nummern für die o.g. Neuaufnahmen ergänzt.

TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

In Anlage 1 Tabelle 1 „Liste der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen“ der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ ist der Stoffeintrag zu Aluminiumsilikatfasern unvollständig; er wird daher ergänzt zu „Aluminiumsilikatfasern (feuerfeste Keramikfasern gemäß Richtlinie 2004/37/EG)“ (GMBl Nr. 22 vom 01.07.2022, S. 512).

Autor*in: Dr. Ulrich Welzbacher