07.09.2022

Was bringt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Aktuell verabschiedet der Bundestag Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und schafft damit die Grundlage für die geplante neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Im Wesentlichen gleichen die Maßnahmen denen der letzten Verordnung; allerdings ist es bis auf wenige Ausnahmen den Betrieben überlassen, welche sie umsetzen. Lesen Sie hier mehr über die aktuellen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und wie Sie die Vorgaben umsetzen können. Inkl.  "Maßnahmen-Check für den Winter".

Infektionsschutz

Verpflichtend für die Betriebe sieht die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ab Oktober gelten soll, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor, auf deren Basis ein Hygienekonzept erstellt werden muss. Eine Schutzmaskenpflicht kann bestehen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Dies ist u.a. bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten der Fall.

In diesem Fall müssen Arbeitgeber medizinische Schutzmasken bereitstellen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, diese zu tragen. Sofern sich Beschäftigte während der Arbeitszeit impfen lassen möchten, sind sie dafür vom Arbeitgeber freizustellen.

Ansonsten sind die Betriebe lediglich zur Prüfung verpflichtet, ob die folgenden Maßnahmen sinnvoll sind und umgesetzt werden sollten oder nicht – eine Pflicht dazu besteht nicht.

Prüfpflichten der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 2022/2023

Die Umsetzung folgender Maßnahmen muss geprüft werden:

  • Können Tätigkeiten im Homeoffice durchgeführt werden (keine Pflicht zum Angebot)?
  • Gibt es die Möglichkeit, Kontakte zu reduzieren (nicht mehr „minimieren“ wie in der letztjährigen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)
  • Sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um die AHA+L-Regel zu gewährleisten (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften)?

Für die meisten Betriebe wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 2022/2023 kaum Neuerungen bringen. Unter Umständen kann ein Hygienekonzept ausreichen, das die Bereitstellung von Wasser, Seife und Einweghandtücher bzw. geeignete Handdesinfektionsmittel vorsieht.

Mit dem Maßnahmen-Check in den Winter

Betriebe haben ein großes Eigeninteresse zur Vermeidung von Covid-19-Erkrankungen. Deshalb ergibt es Sinn, über die vorgeschriebenen Prüfplichten hinaus zu analysieren, welche weiteren Maßnahmen die Schutzwirkung der Beschäftigung verbessern können. Nutzen Sie dazu die folgende Checkliste, die sowohl verpflichtende als auch freiwillige Maßnahmen enthält:

  • Homeoffice anbieten bzw. weiterführen
  • Kontakte vermeiden (vorwiegender Einsatz von digitaler Kommunikation)
  • Regelungen für Meetings (max. Anzahl von Personen in den Räumen)
  • Reduzierung von Dienstreisen
  • Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern
  • Anbringung von Abstandhaltern (z.B. in der Kantine, vor Getränkeautomaten oder in Wartezonen)
  • Bereitstellung von medizinischen Schutzmasken oder FFP2-Masken über den in der Verordnung genannten Bereich hinaus
  • Testmöglichkeiten im Ein- und Ausgangsbereich des Betriebes
  • Aushänge und andere Möglichkeiten, Beschäftigte zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen sowie der Hust- und Niesetikette zu sensibilisieren
  • Organisation von Kontrollen
  • Angebote, sich im Betrieb impfen zu lassen bzw. eine Auffrischungsimpfung durchzuführen
  • Verstärkter Einsatz von Lüftungstechnik

Viele Inhalte sind bereits bekannt, in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 2022/2023 gegenüber der im letzten Winter geltenden Fassung jedoch deutlich abgeschwächt.

So kommen Sie weiter: Hier finden Sie die Regelungen der letzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die inzwischen ausgelaufen ist, und hier den aktuellen Stand der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 2022/2023.

Die speziellen Regelungen auf der Ebene der Bundesländer hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Website zusammengefasst.

Autor*in: Martin Buttenmüller