29.05.2019

Das regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten. Mit der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien wurde sie novelliert. Die Neuregelung ist am 27. Januar 2017 in Kraft getreten und hat die alte Chemikalien-Verbotsverordnung abgelöst.

PIC-Verordnung verbietet bestimmte Chemikalien

Mit der Umstellung des europäischen Chemikalienrechts auf die Einstufungskriterien des Global harmonisierten Systems (GHS) und die Nomenklatur der CLP-Verordnung von 2008 mussten auch die verbliebenen Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung aktualisiert werden. Dies geschah mit der Novelle vom 20.01.2017 (BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017, S. 94).

Die in den bisherigen §§ 2 bis 5 ChemVerbotsV geregelten Abgabevorschriften waren grundlegend überarbeitungsbedürftig, weil sie an Kennzeichnungsregelungen anknüpften, die durch die Kennzeichnungsvorschriften der CLP-Verordnung überholt waren.

Die Änderungen in der ChemVerbotsV beinhalten im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • transparentere Strukturierung der Verordnung
  • Anpassung der Regelungen zu Verboten und Beschränkungen an REACH
  • Veränderungen des Anwendungsbereichs der Abgabevorschriften
  • anwenderfreundlichere Gestaltung der Abgabevorschriften
  • Einführung einer Regelung zur Auffrischung der Sachkunde

Kürzungen und Straffungen

  • Eine wesentliche Kürzung gab es bei den Stoffen und Gemischen, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Etwa 50 Verbote und Beschränkungen wurden aufgehoben, da es hierfür schon Beschränkungen in der REACH-Verordnung gibt.
  • Anlage 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung enthält nur noch die nationalen Verbote und Beschränkungen, die noch nicht in der EU harmonisiert sind.
  • Stoffe und Gemische, die nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie mit F+ (hochentzündlich) oder R40, R62, R63 und R68 (CMR-Verdachtsstoffe) zu kennzeichnen waren, sind nicht einbezogen.

Wichtiger Hinweis: Die in der Neufassung der ChemVerbotsV weggefallenen Stoffverbote und -beschränkungen sind in der REACH-Verordnung geregelt und natürlich weiterhin zu beachten.

Diese Symbole gelten jetzt

Gefahrensymbole und R-Sätze der (außer Kraft getretenen) Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gelten nicht mehr. Sie werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt.

Mehr Ausnahmen bei Abgabevorschriften

Die Ausnahmen von den Abgabevorschriften werden um Produkte wie Methanol und methanolhaltige Gemische zur Verwendung in Brennstoffzellen sowie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter erweitert.

Auffrischung der Sachkunde

Unterliegen Stoffe einer Erlaubnis- oder Anzeigepflicht, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden. Dieser muss mit der neuen Verordnung durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen aufgefrischt werden.

Liegt am Stichtag 01. Juni 2019 die Sachkundeprüfung sechs Jahre oder länger zurück, muss sie erneuert werden. Ab dann besteht die Wahl, entweder alle drei Jahre eine halbtätige oder alle sechs Jahre eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

Prüfen Sie in jedem Fall rechtzeitig, wann Fortbildungen ihrer Mitarbeiter erforderlich werden.

Hintergrund

Die Gefahrstoffverordnung enthielt bis zum Herbst 1993 auch Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Bei diesen Handelsverboten handelte es sich um die Umsetzung der seinerzeit einschlägigen EG-Richtlinien – meist der EG-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) –, die inhaltlich unverändert in deutsches Recht zu übernehmen waren.

In der Novelle vom Oktober 1993 wurden diese Handelsverbote aus der Gefahrstoffverordnung ausgegliedert und in einer eigenen Verordnung unter der Federführung des Umweltministeriums mit Verboten aus anderen (nationalen) Verordnungen zusammengefasst, die als Folge dann aufgehoben werden konnten.

Entsprechend den Ergänzungen der damaligen EG-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) wurde auch die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) immer wieder ergänzt. Mit der Verordnung wurden über 40 EG-Richtlinien über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens in deutsches Recht umgesetzt.

Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

Frühere Fassungen der Gefahrstoffverordnung (vor 1993) enthielten Verhaltensanforderungen für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft nicht harmonisiert waren und im Wesentlichen aus der Übernahme der früheren Ländergiftverordnungen in die Gefahrstoffverordnung im Jahr 1986 resultierten. Auch frühere Bestimmungen über die Aufbewahrung bestimmter Stoffe im Betrieb wurden hierher übernommen.

Mit der REACH-Verordnung wurde 2007 die bisherige Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) aufgehoben, da die REACH-Verordnung in Anhang XVII nunmehr Verbote des Inverkehrbringens enthielt, die in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht waren. Für eine nationale Chemikalien-Verbotsverordnung gab es insoweit keinen Raum mehr.

Die Verordnung blieb dennoch weiterhin in Kraft, da sie im Paragrafenteil Regelungen für die Abgabe von Gefahrstoffen enthielt, die durch die europäische REACH-Verordnung nicht abgedeckt waren. Der formal nicht zurückgezogene Anhang zu dieser Verordnung hatte jedoch in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr (bis auf einige wenige nationale Regelungen, die im Anhang XVII der REACH-Verordnung nicht enthalten waren).

Autor*innen: Ulrich Welzbacher, Markus Horn