Neu gefasste TRGS 519 „Asbest“: Jetzt informieren
Die Diskussion über Asbest wird in Deutschland seit einigen Jahren wieder verstärkt geführt, obwohl es seit mehr als 25 Jahren in Europa ein allgemeines Asbestverbot gibt. Aktuelles Thema sind Tätigkeiten mit Asbest bei Gebäuden im Bestand. Nun wurde eine überarbeitete und ergänzte Fassung der TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht.
Da sich die betroffenen Interessengruppen beim Thema Asbest nicht hatten einigen können, war eine für 2015 geplante Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gescheitert. Zumindest auf der Ebene der technischen und organisatorischen Maßnahmen konnte man sich aber inzwischen auf eine gemeinsame Position verständigen: Im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 40 vom 17.10.2019, S. 786) wurde eine überarbeitete und ergänzte Fassung der TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht.
Die Ergänzungen der TRGS 519 beziehen sich vor allem auf Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten, deren streitige Regelung 2015 den Erlass einer entsprechenden Neufassung der Gefahrstoffverordnung verhindert hatte.
Wesentliche Inhalte der überarbeiteten Fassung der TRGS 519
- Mit der neuen Anlage 9 wird eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten angefügt. Nr. 2 dieser Anlage enthält eine Exposition-Risiko-Matrix zu Tätigkeiten an Bauteilen, die diese asbesthaltigen bauchemischen Produkte enthalten.
- Die neue Anlage 7.2 enthält Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten.
- Die neue Anlage 10 enthält ein Qualifikationsmodul 1E mit Anforderungen an die Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach Nr. 2.9 der TRGS 519.
Hinweise zum Qualifikationsmodul 1E in Anlage 10 TRGS 519
Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition führen, kann nach Anhang I Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV u.a. von den Anforderungen an die Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV abgewichen werden. Mit dem neuen Qualifikationsmodul 1E wird diese Ausnahmemöglichkeit der Gefahrstoffverordnung aufgegriffen.
Dieses Qualifikationsmodul wird als erster Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems eingeführt. Die weiteren Module werden den Erwerb der Sachkunde nach den derzeitigen Anlagen 3 bis 5 betreffen. Ihre Einführung soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und eine geeignete Überleitung des derzeitigen in ein zukünftiges Qualifikationssystem beinhalten.
Im übrigen Text wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.