22.03.2022

Nach Corona-Lockerungen: Für zukünftige Infektionswellen gewappnet bleiben

Der Gesetzgeber fährt die Corona-Schutzmaßnahmen zurück und die Menschen freuen sich zu Recht auf einen entspannten Sommer. Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre zeigen jedoch, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewappnet bleiben muss: Die Inzidenzen und Hospitalisierungen können schnell wieder steigen und die Betriebe zur Rückkehr zu Infektionsschutzmaßnahmen zwingen. Deshalb ist jetzt die Zeit, wachsam zu bleiben, das vorhandene Corona-Know-how zu sichern und als Corona-Erste-Hilfe-Koffer bereitzuhalten.

Zwei Mitarbeiter begrüßen sich mit Ellbogenschlag.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes haben nun nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert und sind damit zum 20.3.2022 in Kraft getreten. Auch die Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung traten zu diesem Termin in Kraft. Damit entfallen viele Beschränkungen inner- und außerhalb der Unternehmen. Doch die Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten wachsam bleiben: COVID-19-Erkrankungen bleiben möglich und können für die Betriebe ernste Folgen haben. Auch für den Fall einer neuen Infektionswelle, wie wir sie jeweils im Herbst der vergangenen beiden Jahre erlebt haben, sollte Ihr Betrieb gewappnet bleiben. Im Corona-Erste-Hilfe-Koffer sollten Sie entsprechendes Know-how sichern und bereithalten, um Ihre Schutzmaßnahmen schnell wirksam wieder hochfahren zu können.

Das neu gefasste Infektionsschutzgesetz sieht – befristet bis zum 23. September 2022 – folgende Schutzmaßnahmen gegen die Coronapandemie vor:

  • Maskenpflichten: Zum Schutz vulnerabler Gruppen gibt es einen Basisschutz in Form von Maskenpflichten. Diese sind in Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern), aber auch in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften zu tragen. Eine Maskenpflicht besteht auch im Öffentlichen Personennahverkehr, im Personenfernverkehr und im Luftverkehr.
  • Testpflichten: Diese gelten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen.
  • Zusätzliche bzw. verschärfte Maßnahmen in Hotspots: In besonders betroffenen Gebietskörperschaften oder auch ganzen Bundesländern können weitere Maßnahmen wie Maskenpflichten in weiteren Situationen,  Nachweispflichten, Abstandsgebote oder Hygieneauflagen angeordnet werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.

Die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält folgende Vorschriften:

  • Die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt für den Basisschutz keine Maßnahmen vor. Vielmehr müssen die Betriebe die Gefährdung der Beschäftigten beurteilen und Schutzmaßnahmen in Hygienekonzepten festlegen. Als Beispiele für Schutzmaßnahmen werden die AHA+L-Regel, die Reduzierung von Personenkontakten und Homeoffice-Angebote genannt.
  • Arbeitgeber müssen prüfen, ob Beschäftigten an Präsenzarbeitsplätzen ein Testangebot zu unterbreiten ist.
  • Ebenso sind Unternehmen weiterhin verpflichtet, über das Risiko einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren.

Maßnahmen, die nach dem bisherigen Infektionsschutzgesetz getroffen wurden und dem neuen Maßnahmenkatalog entsprechen, können bis zum 2. April 2022 verlängert werden. Die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich 25. Mai 2022, kann aber bis zum 23.9.2022 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft auch das Infektionsschutzgesetz aus.

Omikron: was wir über die Coronavirusvariante wissen

Derzeit herrscht die wissenschaftliche Annahme, dass sich die Coronavirusvariante Omikron in der Untervariante BA.1 und dem Subtyp BA.2 (im weiteren Text generalisierend einfach „Omikron“ genannt) weiter ausbreiten und dominant bleiben wird. Mehr als 90 % aller COVID-19-Erkrankungen in der Europäischen Union gehen aktuell auf diesen Virustyp zurück.

Letztlich gibt es zwar nach heutigem Stand keine vollständig gesicherten Erkenntnisse. Dennoch sind sich viele Wissenschaftler einig, dass mit Omikron eine deutlich höhere Ansteckungsgefahr verbunden ist als bei der vorher herrschenden Delta-Variante. Insbesondere scheinen auch genesene und dreifach geimpfte Personen zu erkranken, wenn auch in geringerer Zahl als ungeimpfte Personen. Gleichzeitig scheint die Zahl der Hospitalisierungen geringer zu sein als bei der Delta-Variante, mit der Folge, dass das Gesundheitssystem derzeit nicht überlastet ist und ausreichend Intensivbetten vorhanden sind.

Es gibt also zwei gegenläufige Effekte: Es infizieren sich sehr viele Menschen mit der Omikron-Virusvariante, doch ein gegenüber der Delta-Virusvariante deutlich geringerer Teil muss auf Intensivstationen behandelt werden.

Werben Sie weiter für COVID-19-Schutzimpfungen

Werben Sie weiter für die Corona-Schutzimpfungen. Klären Sie z.B. darüber auf, dass ungeimpfte Personen durch eine Omikron-Erkrankung nicht ausreichend vor weiteren Infektionen durch weitere Coronavirusvarianten geschützt werden. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sollte auch über den neu verfügbaren COVID-19-Impfstoff von Novavax informieren. Der neue Impfstoff ist proteinbasiert und kein mRNA- oder Vektorimpfstoffe wie die vorherigen. Deshalb begegnen manche Novavax mit weniger Misstrauen.

Wachsam gegenüber COVID-19-Symptomen bleiben

Entscheidend für die Sicherheit im Betrieb bleibt weiterhin, dass sich Beschäftigte mit Symptomen schnell isolieren, bevor sie Kollegen anstecken. Bei der Omikron-Variante unterscheiden sich die Symptome von den bisherigen Varianten. In Unterweisungen sollte darauf hingewiesen werden.

So scheint von den Infektionen weniger die Lunge als der Nasen- und Rachenraum betroffen zu sein (weshalb Experten vermuten, dass es auch zu weniger Hospitalisierungen kommt). Wichtige Symptome sind Schnupfen, Husten und Halsschmerzen, aber auch Schweißausbrüche, Fieber, Müdigkeit und Kopf- und Gliederschmerzen.

Beschäftigte, die sich „erkältet“ fühlen, sollen deshalb auf jeden Fall zumindest einen Selbsttest durchführen und nur dann in den Betrieb kommen, wenn dieser negativ ausfällt. Ebenso sollten Beschäftigte, die erste „Erkältungssymptome“ im Betrieb zeigen, sofort einen Selbsttest durchführen und sich dafür unmittelbar isolieren.

Warum FFP2-Schutzmasken für den Corona-Infektionsschutz zentral bleiben

Das Tragen einer FFP2-Schutzmaske ist und bleibt eine sehr wirksame Schutzmaßnahme. Das hat im Dezember 2021 eine Studie des Max-Planck-Instituts bestätigt. Sofern FFP2-Schutzmasken getragen werden, beträgt das Infektionsrisiko einer Person, die sich 20 Minuten lang gemeinsam mit einer anderen infizierten Person in einem geschlossenen Raum aufhält, nur etwa 1/1.000. Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzmasken an den Rändern geschlossen und konsequent genutzt werden. Werden geschlossene Räume regelmäßig ausreichend gelüftet, sinkt die Infektionsgefahr noch einmal deutlich.

Die Forscher des Max-Planck-Instituts weisen auch auf eine günstige Eigenschaft des Omikron-Virus hin: Die meiste Viruslast steckt in großen Partikeln, die von den FFP2-Schutzmasken besonders gut zurückgehalten werden können.

Die Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten deshalb nicht nur für das Tragen der FFP2-Schutzmasken werben, sondern dies auch durchsetzen und insbesondere die Führungskräfte um Überwachung bitten. In Unterweisungen sollte immer wieder darauf hingewiesen werden, wie wichtig es ist, insbesondere die Ränder der Maske an der Nase gut anzudrücken.

Homeoffice als Corona-Schutzmaßnahme aufrechterhalten

Erst als Notfallmaßnahme eingeführt und dann immer mehr professionalisiert: Homeoffice hat sich in vielen Betrieben als eine Möglichkeit der Arbeitsorganisation etabliert. Die Unternehmensleitung sollte dies als erworbene Kompetenz betrachten, die man nicht leichtfertig aufgibt. Deshalb sollte auch eine Rückkehr der Beschäftigten in die Betriebe von dem Anspruch geprägt sein, die Homeofficekompetenz zu bewahren.

  • Die IT-Verantwortlichen sollen angewiesen sein, die notwendige IT-Infrastruktur beizubehalten und für eine evtl. notwendige Nutzung zu pflegen.
  • Beschäftigte sollen bereitgestellte Geräte und Zugänge zum betrieblichen Netzwerk behalten können, auch wenn sie zunächst vollständig im Betrieb arbeiten.
  • Damit die Homeofficekompetenz eingeübt bleibt, sollten regelmäßige Homeofficetage auf freiwilliger Basis angeboten werden.
  • Beschäftigte, die mit COVID-19-Erkrankten Kontakt hatten, sollten sich per Homeoffice isolieren dürfen, auch wenn dies die Gesetzeslage nicht erfordern sollte.

Zu prüfen ist auch, ob rollierende Teilhomeoffice-Konzepte, bei denen sich bestimmte Gruppen von Beschäftigten niemals im Betrieb begegnen, beibehalten werden können. Denn sollten im Betrieb Infektionen auftreten können, wäre die Infektionsdynamik zumindest an dieser Stelle unterbrochen.

Tipp: Wichtigkeit von FFP2-Masken – gerade bei mehr Mitarbeitern an der Arbeitsstätte

Mit der Rücknahme bzw. Abmilderung der meisten Corona-Schutzmaßnahmen und der Rückholung von Beschäftigten aus dem Homeoffice werden sich immer mehr Personen im Betrieb befinden. Dadurch steigt die Zahl der Kontakte in den Sozialräumen und in Meetings, auf den Fluren, vor den Kaffeeautomaten und überall dort, wo es zu Staus und Wartezeiten kommt. Auch Kontakte mit Kunden, Lieferanten und Dienstleistern werden häufiger persönlich durchgeführt werden. Umso dringlicher ist auch an dieser Stelle die Wichtigkeit der FFP2-Masken zu betonen. Beschäftigte, die aus dem Homeoffice zurück in den Betrieb gehen, sollten eine besondere Unterweisung zum Tragen der FFP2-Masken erhalten, da sie das Tragen zu Hause nicht eingeübt haben.

Unterstützung von Beschäftigten bei Long-COVID-Erkrankungen

Auch wenn die Auswirkungen der Coronapandemie für die kommenden warmen Sommermonate eingegrenzt bleiben sollten, werden einige Infizierte die Auswirkungen auch dann noch spüren, wenn die eigene Erkrankung schon lang wieder vorbei ist. Nach einer Studie der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz sind von Long-COVID-Symptomen bis zu 40 % der Erkrankten betroffen, die über mindestens sechs Monate andauern. Allerdings würde sich der Zustand der Betroffenen in vielen Fällen nach und nach von allein verbessern. Andere dagegen bleiben in ihrer Arbeitsfähigkeit gewandelt. Kommunizieren Sie deshalb die Long-COVID-Problematik im Betrieb und senken Sie damit die Schamschwelle, mit entsprechenden Symptomen, die auch psychischer Art sein können, zum Betriebsarzt zu gehen.

Vorkommen von Long-Covid-Erkrankungen
Häufigkeit Symptome
Häufig Fatigue, eingeschränkte Belastbarkeit, Atemnot bei Belastung, Kopf-, Muskel- und Gliederschmerzen sowie Geruchs- und Geschmacksstörungen
Oft Husten, Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Angst, Denkstörungen, Haarausfall und Stressempfinden
Selten Lähmungen, Kribbeln, Schwindel, Durchfall, Übelkeit, Herzrasen und Herzstolpern

So bleiben Sie bei künftigen Corona-Infektionswellen gewappnet

  • Legen Sie digitale und reale Ordner an, in die Sie derzeit nicht benötigte Informationsblätter, Aushänge, Rundmails etc. ablegen und bei Bedarf wieder darauf zurückgreifen können.
  • Fotografieren Sie, wo überall welche Aushänge an den Wänden hängen, bevor sie entfernt werden, sowie Abstandsmarkierungen auf dem Boden. Dadurch sparen Sie sich Planungsarbeit, falls die Maßnahmen wieder notwendig werden sollten.
  • Archivieren Sie auch die Kontaktdaten von Dienstleistern wie z.B. zusätzlich beschäftigte Reinigungsfirmen, Anbieter von Schutzabschirmungen, Handwerksunternehmen, Lieferanten und Beratungsunternehmen, die in den letzten beiden Jahren bei Ihnen im Einsatz waren.
  • Lagern Sie Schutzabschirmungen, Schutzmasken, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung sorgfältig und gemeinsam ein, damit Sie schnell wieder Zugriff darauf haben. Die Bestände sollten auch so weit aufgefüllt werden, dass bei Auftreten einer Infektion im Betrieb oder einer Verschärfung der Vorschriften ausreichend Materialien für die ersten Wochen zur Verfügung stehen.
  • Infektionsmittel sollten ebenfalls für einige Wochen im Voraus ausreichend vorhanden sein und mit der Möglichkeit des schnellen Zugriffs gelagert sein. Da es sich in der Regel um Gefahrstoffe handelt, ist die Lagerung getrennt von den anderen Materialien in geeigneten Lagermöglichkeiten vorzunehmen.
  • Fotografieren Sie die im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen gefundenen Tisch- und Stuhlanordnungen in allen Sozialräumen, in Konferenzzimmern und überall dort, wo mehrere Personen zusammenkommen. So können Sie bei Bedarf ohne neue konzeptionelle Überlegungen die Situation vor der Lockerung der Schutzmaßnahmen wieder herstellen und die Beschäftigten wirksam schützen.
Autor*in: Martin Buttenmüller