Arbeitsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung
Der Arbeitsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich von Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Zeitarbeit.
Arbeitnehmerüberlassung – Definition
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, wird dieser als Leiharbeiter bezeichnet. Man spricht hier auch von Arbeitnehmerüberlassung. Der Unterschied zum Fremdfirmeneinsatz liegt hier bei der Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten, die bei Leiharbeitern teilweise auf den entleihenden Betrieb übergehen. Die genaue Verteilung der Pflichten des Arbeitgebers und des entleihenden Betriebs werden in der Regel im schriftlichen Leihvertrag definiert. Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Pflichtenaufteilung im Arbeitsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung
Im Leihvertrag werden Arbeitsschutzpflichten verteilt und schriftlich festgehalten. Diese könne je nach Vertrag variieren, grundsätzlich könnte eine Aufgabenverteilung aber so aussehen:
Der Entleiher erstellt zunächst eine Gefährdungsbeurteilung für den geplanten Arbeitsplatz sowie ein Anforderungsprofil für den benötigten Leiharbeiter. Sind die angeforderten Leiharbeiter ausgewählt, überprüft der Entleiher, ob diese über die nötige Qualifikation verfügen, und sorgt für eine tätigkeitsspezifische Unterweisung. Auch betriebsspezifische Unterweisungen, beispielsweise über Flucht- und Rettungswege oder Verhalten im Brandfall, gehören dazu. Gegebenenfalls stellt der Entleiher persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung.
Der Verleiher erstellt zunächst ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Informationen des Entleihers.
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