Krebserzeugende Stoffe: Machen Sie den Gefahrstoff-Check
Wussten Sie schon, dass ein Stoffgemisch bereits dann als „krebserzeugend“ einzustufen ist, wenn nur 0,1 % seiner Bestandteile krebserzeugend sind? Wenn ja, sind Sie für das Thema bereits sehr gut sensibilisiert. Doch in jedem Fall empfehlen wir Ihnen, einen Gefahrstoff-Check speziell im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe im Betrieb durchzuführen. Worauf es dabei ankommt und welche Konsequenzen Sie dann aus dieser Bestandsaufnahme krebserzeugender Stoffe ziehen sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Welche krebserzeugenden Stoffe gibt es im Unternehmen?
Krebserzeugende Stoffe sind in Deutschland an den Gefahrenpiktogrammen und den Gefahrenhinweisen (sog. H-Sätze) zu erkennen. Diese Gefahren werden dreifach abgestuft in H350 (kann Krebs erzeugen), H350i (kann bei Einatmen Krebs erzeugen) und H351 (kann vermutlich Krebs erzeugen).
Ganz am Anfang Ihres Gefahrstoff-Checks müssen Sie ermitteln, welche krebserzeugenden Stoffe Ihr Betrieb herstellt, verwendet oder gewinnt. Zu berücksichtigen sind dabei auch der Transport, die Aufbewahrung und das Sammeln gefährlicher Abfälle. Ist ein Gefahrstoffverzeichnis vorhanden, durchsuchen Sie dieses nach den H-Sätzen und ermitteln so die Namen bzw. Bezeichnungen der krebserzeugenden Stoffe und Gemische. Auch die jeweiligen Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt sein können, finden Sie im Gefahrstoffverzeichnis.
Hinweis: Was, wenn es kein Gefahrstoffverzeichnis gibt?
Liegt noch kein Gefahrstoffverzeichnis vor oder ist es nicht zuverlässig geführt, recherchieren Sie bei der Materialbeschaffung bzw. in der Lagerverwaltung. Mögliche Quellen sind die Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Gemische.
Welche Tätigkeiten werden mit krebserzeugenden Stoffen durchgeführt?
In einem zweiten Schritt ermitteln Sie alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in Kontakt mit den recherchierten Gefahrstoffen kommen können. Grundsätzlich müssen Sie auch Gefahrstoffe, die bei Verfahren erst entstehen oder freigesetzt werden, berücksichtigen. Auch Tätigkeiten mit bestimmten Nanomaterialien können krebserzeugend sein; deshalb ist auch TRGS 527 „Nanomaterialien“ zu beachten.
Beschäftigte sind nicht bereits durch das bloße Vorhandensein von Gefahrstoffen gefährdet. Vielmehr entsteht eine Gefährdung erst durch eine Exposition, etwa wenn Gefahrstoffe in die Luft gelangen und von den Beschäftigten eingeatmet werden können. Ob und inwiefern Gefahrstoffe tatsächlich freigesetzt werden, hängt vom Arbeitsverfahren, von der Temperatur, vom Dampfdruck, Siedepunkt und Staubungsverhalten ab.
Wie hoch ist eine Exposition durch krebserzeugende Stoffe?
Im nächsten Schritt ermitteln Sie die Expositionshöhe. Entweder durch Berechnung, wobei die Menge eingesetzter Stoffe und das Luftvolumen, in dem der jeweilige Stoff verdünnt wird, die Grundlage bilden. Die Gefahrstoffkonzentration kann aber auch mit Softwaretools wie dem kostenlosen GESTIS-Stoffenmanager oder Konzepten wie dem EMKG abgeschätzt werden. Auch eine Übertragung vergleichbarer Ergebnisse, die sich beispielsweise in den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger finden, kann eine weitergehende Ermittlung der Expositionshöhe ersetzen.
Welche Schutzmaßnahmen müssen Sie ergreifen?
Auf der Basis der ermittelten Expositionen und der Expositionshöhe ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und Schutzmaßnahmen sind abzuleiten. Beachten Sie zunächst die generellen Schutzmaßnahmen, die für alle Gefahrstoffe gelten:
- Krebserzeugende Stoffe sind, wann immer möglich, zu substituieren. Eine entsprechende Prüfung ist vor jeder Neubeschaffung vorzunehmen.
- Die Gefahrstoffmenge ist insgesamt und pro Arbeitsplatz zu minimieren. Minimiert werden sollen auch die Zeiträume, in denen Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt sind.
- Gefahrenbereiche sind zu begrenzen. Denkbar sind bauliche Maßnahmen, aber auch räumliche Abtrennungen.
- Ein Hand- und Hautschutzplan mit detaillierten Informationen, in welchen Fällen welche Schutzhandschuhe zu tragen sind und welche Hautmittel bei welchen Gelegenheiten in welcher Intensität und Frequenz genutzt werden sollen, muss erstellt werden.
- Hygienemaßnahmen sind möglichst eindeutig zu definieren, und deren Umsetzung ist von den Führungskräften zu kontrollieren.
- Der Konsum und die Aufbewahrung von Nahrungsmitteln und Getränken sind im Gefahrenbereich untersagt. Für den Verzehr sind entsprechende Räume bereitzustellen.
- Aufbewahrungsbehälter für Gefahrstoffe müssen abschließbar sein. Offene Wannen, Kisten etc. sind zur dauerhaften Aufbewahrung nicht geeignet.
Entscheidend für Ihren Erfolg: Unterweisungen!
Unterweisungen sollen die Beschäftigten über die unsichtbare Gefahr und die lange Latenzzeit einer Krebserkrankung aufklären. Nur wenn dies wirklich gelingt, befolgen Beschäftigte Schutzmaßnahmen auch auf lange Sicht und setzen diese sorgfältig um. Die Unterweisungen werden in Betriebsanweisungen zu Themen wie „Gefahren für Mensch und Umwelt“, „Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln“, „Verhalten im Gefahrenfall“, „Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung“ zusammengefasst.