Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Das „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals”, kurz GHS, ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. In der EU wird das GHS durch die CLP-Verordnung umgesetzt.
Vorschriften zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen gibt es in Europa seit 1967 (Richtlinie 67/548/EWG). Sie wurden in Deutschland erstmals in der Arbeitsstoffverordnung von 1971 umgesetzt. Zubereitungen (Gemische) mussten nur in wenigen Fällen (Lösemittel, Farben und Lacke) gekennzeichnet werden. Die erste allgemeine Zubereitungsrichtlinie wurde 1988 erlassen (Richtlinie 88/379/EWG). Seit 2009 gilt in Europa die CLP-Verordnung. Seit 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der GHS-Kennzeichnung bzw. der CLP-Kennzeichnung entsprechen.
Die neue Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Der äußerlich sichtbare Unterschied zwischen der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen/Gemischen nach bisherigem EG-Recht und EG-CLP-Verordnung sind die geänderten Gefahrensymbole, die jetzt Piktogramme heißen. Während die bisherigen Gefahrensymbole in einem schwarzen Rechteck mit orangefarbenem Hintergrund dargestellt wurden, erscheinen die Gefahrenpiktogramme nach CLP-Verordnung in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit rotem Rand.
Die Gefahrensymbole im Transportrecht (dort als „Gefahrzettel” bezeichnet) bleiben unverändert und unterscheiden sich auch zukünftig von den GHS-Piktogrammen.
Außerdem gibt es nach CLP-Verordnung die beiden Signalwörter „Achtung” und Gefahr”, mit denen plakativ das Ausmaß einer Gefahr dargestellt werden soll.
Tipp: Eine Übersicht über alle Gefahrensymbole inkl. Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien finden Sie hier.