25.11.2021

Hygieneunterweisung SARS-CoV-2: Diese Inhalte dürfen nicht fehlen

Wenn es jemals eine Situation gab, in der vor allem Wissen über Gesundheit oder Krankheit entschied, dann jetzt in Zeiten der Corona-Pandemie. Unser Wissen darüber, wie sich jeder Einzelne selbst und wie er andere vor Ansteckung schützen kann, ist immer noch unsere beste Waffe im Kampf gegen das Virus. Entsprechend wichtig ist es deshalb, dass Sie eine entsprechende Hygieneunterweisung durchführen.

Mitarbeiterin absolviert eine Hygieneunterweisung und schützt sich vor dem Coronavirus

Kurz und knapp: Dazu müssen Sie Ihre Beschäftigten bezüglich Coronavirus unterweisen

  • Ansteckungswege
  • Infektionsschutzmaßnahmen
  • Bei Symptomen zu Hause bleiben, bei Arzt und Führungskraft melden
  • Nach Aufenthalten in Corona-Risikogebieten Quarantäne- und Testpflicht beachten
  • vorhandene Testangebote nutzen
  • Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und Impfangebot

Ansteckungswege sind absolutes Grundwissen für Ihre Hygieneunterweisung

Klären Sie in Ihrer Hygieneunterweisung zunächst, wie sich Mitarbeiter mit dem Coronavirus anstecken können (Tröpfchen- und Schmierinfektion):

Da sich das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rachenraum vermehrt und eine Ansteckungsgefahr vor allem durch eine Tröpfcheninfektion besteht, ist der Sicherheitsabstand zwischen Personen oder der Einsatz von Glasscheiben und Schutzmasken die wichtigsten Schutzmaßnahmen.

Daneben kann das Virus aber auch durch die Hände per sog. „Schmierinfektion“ über verunreinigte Oberflächen und den anschließenden Griff ins Gesicht übertragen werden. Dagegen helfen häufiges Reinigen von Oberflächen, intensive und häufig durchgeführte Handreinigungen und das Vermeiden von Berührungen des Mundes, der Schleimhäute der Nase oder der Augen.

Sobald die wesentlichen Ansteckungswege geklärt sind, sollten Sie in Ihrer Unterweisung das individuelle Infektionsschutzkonzept Ihres Betriebs darstellen.

Was macht Ihr Betrieb, um Infektionen zu verhindern?

Damit Ihre Hygieneunterweisung möglichst praxisnah wird, zeigen Sie zunächst einen Grundriss des Betriebsgebäudes mit seinen Eingängen. Erläutern Sie, wo und wie Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden: Handdesinfektion an den Eingängen, in den Toiletten und zusätzlich in der Nähe der Arbeitsplätze, verstärkte Reinigung von Arbeitsflächen, Begrenzung der Personen in den Wartebereichen, Anbringen von Glasscheiben etc.

Schon im nächsten Schritt können Sie auf das notwendige richtige Verhalten eingehen und die bestehenden Vorschriften und Gebote erläutern:

  • Warum muss Abstand gehalten werden?
  • Wo und warum müssen Schutzmasken im Betrieb getragen werden?
  • Warum ist die Einhaltung der Hust- und Niesregeln so wichtig?
  • Wie und warum soll sich jeder ausgiebig und häufig die Hände waschen und Handdesinfektion betreiben?

Scheuen Sie sich nicht, nach der Behandlung der Verhaltensvorschriften die Mitarbeiter auch ganz förmlich „abzufragen“, um zu sehen, ob wirklich jeder alles verstanden hat.

Im nächsten Schritt erläutern Sie organisatorische Maßnahmen, die Ihr Betrieb durchführt. Dazu gehören Homeoffice (komplett oder im wöchentlichen Wechsel), die Flexibilisierung der Arbeits- und Pausenzeiten zur Vermeidung von Menschenansammlungen vor Aufzügen oder in den Sozialräumen, die Umstellung der Kantine auf Fertigmahlzeiten etc.

Sagen Sie glasklar und konkret, was bei Symptomen zu tun ist!

Ihre Hygieneunterweisung muss so praxisbezogen wie möglich sein, sonst hilft sie weder Ihrem Betrieb noch den Mitarbeitern. Dies gilt vor allem dann, wenn Symptome auftreten oder Kontakt zu einer infizierten Person bestand. Wenn dann dank Ihrer Unterweisung jeder weiß, was zu tun ist, ist es vielleicht allein Ihr Verdienst, wenn der Betrieb weiterarbeiten darf, während andere von den Behörden womöglich komplett geschlossen werden.

Vermitteln Sie vor allem die folgenden Inhalte, damit jeder Mitarbeiter bei Symptomen oder Kontakt sofort richtig reagiert:

  • Erinnern Sie noch einmal an die Symptome einer COVID-19-Erkrankung und stellen Sie dar, dass diese große Ähnlichkeit mit einer Erkältungs- oder Grippeerkrankung haben.
  • Erläutern Sie, dass zwischen Infektion und ersten Krankheitszeichen bis zu 14 Tage liegen können, während derer man sich noch nicht krank fühlt, aber andere schon anstecken kann.
  • Spielen Sie die Situation konkret durch: Ein Beschäftigter wacht am Morgen auf und stellt eines oder mehrere Symptome fest. Sagen Sie, wen der Betroffene kontaktieren soll, um das weitere Vorgehen zu klären. Weisen Sie darauf hin, dass vorher ein Betreten des Betriebs untersagt ist.
  • Zeigen Sie, welche Informationsquellen es sonst noch gibt: das Gesundheitsamt, der Hausarzt und die Infektionshotline 116117.
  • Wenn Krankheitszeichen vorliegen, wird der Hausarzt die Betroffenen krankschreiben.
  • Bei Kontakt zu erkrankten Personen, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, wird ein Arzt keine Krankschreibung vornehmen. Zeigen Sie für diesen Fall das weitere Vorgehen auf: Kontakt mit der zuständigen Stelle im Betrieb, ggf. Kontakt zum Gesundheitsamt, das eine Quarantäne anordnen kann.
  • Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Beschäftigten kein Nachteil droht, wenn sie als Verdachtsfall zu Hause bleiben oder im Homeoffice arbeiten.
  • Sprechen Sie mit den Beschäftigten abschließend über mögliche Bedenken. Betonen Sie, dass die Lohnfortzahlung gesichert ist und niemandem Nachteile entstehen. Erläutern Sie, dass Betriebsärzte die Geheimhaltung wahren und keine sensiblen Daten an die Geschäftsleitung weitergeben werden.

Unterweisen Sie zur Impfung und zu den Folgen einer Erkrankung

Laut § 5 Schutzimpfungen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt bis 19.03.2022: „Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren“.

 

Autor*in: Markus Horn