So erstellen Sie mühelos ein Gefahrstoffkataster
Sobald Sie in Ihrem Betrieb mit Gefahrstoffen arbeiten, rückt dieses Thema drängend in den Vordergrund: das Gefahrstoffkataster, auch Gefahrstoffverzeichnis genannt. Aber was ist ein Gefahrstoffkataster? Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es, welche Angaben gehören hinein und gibt es Ausnahmen von der Pflicht, ein Gefahrstoffkataster zu erstellen? Lesen Sie die Antworten auf diese und viele weitere Fragen in diesem Beitrag.
Was ist ein Gefahrstoffkataster?
Ein Gefahrstoffkataster listet übersichtlich alle Gefahrstoffe auf, die ein Unternehmen verwendet, und verknüpft sie mit weiteren Informationen darüber, an welchen Arbeitsplätzen Tätigkeiten mit welchen Gefahrstoffen durchgeführt werden.
Das Gefahrstoffkataster zu erstellen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Allein in einem gewöhnlichen Verwaltungsbetrieb (z.B. Bank, Versicherung, Finanzamt, Industrieverband) können schon um die 1.000 Gefahrstoffe zusammenkommen. Dennoch führt an dieser gesetzlichen Vorgabe kaum ein Weg vorbei!
Anbei ein Gefahrstoffkataster als Beispiel einer simplen Tabelle:
Bezeichnung des Stoffs/Gemischs | Einstufung und Kenn- zeichnung | Verwendungszweck und -ort | Ge-/Verbrauchs- menge/ Zeiteinheit | Inhaltsstoffe | Grenzwerte | SDB | Hersteller und Lieferant | Zugriff haben: | Bemerkungen |
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Warum ist ein Gefahrstoffkataster wichtig?
Das Gefahrstoffkataster ist sehr wichtig für die Sicherheit und Gesundheit aller am Arbeitsplatz. Es verknüpft die reinen Stoffinformationen, die Sie z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt erhalten, mit der Verwendung der Gefahrstoffe sowie den örtlichen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen.
Angestellte sehen im Gefahrstoffverzeichnis auf einen Blick, welche Gesundheitsrisiken an ihrem Arbeitsplatz bestehen. Arbeitgeber und Verantwortliche für die Sicherheit im Betrieb wiederum finden hier wesentliche Informationen, die Sie dann für die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nutzen können, z.B.:
- die Information, welche Gefahrstoffe im Betrieb überhaupt verwendet werden
- die Einstufungen bzw. Kennzeichnungen der verwendeten Gefahrstoffe
- Verwendungs- bzw. Anwendungszweck dieser Gefahrstoffe
- die Arbeitsbereiche, Abteilungen, Anlagen etc., in bzw. an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird
- die Personen, die mit den Gefahrstoffen umgehen
- die Mengen der Gefahrstoffe, mit denen die Personen umgehen
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für ein Gefahrstoffkataster?
Die Pflicht, ein Gefahrstoffkataster zu erstellen, speist sich aus § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Der Absatz verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen, sobald sie mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen arbeiten. Diese sogenannte „Gefahrstoffkatasterpflicht“ gilt für alle Unternehmen – außer für solche, in denen ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden (lesen Sie mehr dazu weiter unten im Beitrag).
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 konkretisiert diese Pflichten zur Erstellung eines Gefahrstoffkatasters.
Welche Stoffe müssen in ein Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden?
Alle Gefahrstoffe, die Sie in Ihrem Unternehmen verwenden, müssen Sie laut Gefahrstoffverordnung in das Gefahrstoffkataster aufnehmen.
Gefahrstoffe sind
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 GefStoffV
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Anwendung gefährliche Stoffe entstehen können
- Stoffe und Erzeugnisse, die die bereits genannten Kriterien nicht erfüllen, jedoch durch ihre physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gefährden könnten und
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.
Tipp:
Mehr zu den Grundlagen und Definitionen von Gefahrstoffen im Betrieb lesen Sie hinter dem Link.
All diese Stoffe müssen Sie in das Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen. Es gibt aber eine Ausnahme.
Ausnahme: Wann müssen Sie kein Gefahrstoffkataster erstellen?
Ein Gefahrstoffverzeichnis müssen Sie nur dann nicht erstellen, wenn Ihr Unternehmen Gefahrstoffe bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV verwendet. Kriterien für eine „geringe Gefährdung“ sind:
- die dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale
- eine geringe verwendete Stoffmenge
- eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition
- die Arbeitsbedingungen
Diese Erleichterung gilt nur dann, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit lediglich eine geringe Gefährdung auslöst.
Hinweis
Man könnte darüber diskutieren, ob Sie einzelne Stoffe mit einem geringen Gefährdungspotenzial ins Gefahrstoffverzeichnis eintragen müssen, wenn Sie diese gemeinsam mit anderen Gefahrstoffen verwenden, die eine „normale“ oder hohe Gefährdung auslösen. Unser Tipp: In einem solchen Fall sollten Sie diese Stoffe im Gefahrstoffkataster verzeichnen.
In diesem Zusammenhang wünschen sich viele Beteiligte oft eine Mengenangabe, die Sie als „Abschneidekriterium“ für die Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis heranziehen können.
Mengengrenzen beim Gefahrstoffverzeichnis?
Eine Angabe, unterhalb welcher Menge Sie einen Stoff nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen müssen, ist grundsätzlich nicht möglich. Warum? Dazu ein Beispiel:
Ein 1-l-Gebinde eines mit „Achtung – hautreizend, Kategorie 2“ gekennzeichneten Reinigungsmittels in einem Lager, in dem Hunderte von Fässern mit Gemischen stehen, die als „toxisch, Kategorie 1 oder 2“ gekennzeichnet sind, können Sie sicherlich vernachlässigen. Dasselbe Reinigungsmittel kann allerdings in dem Arbeitsbereich, in dem es zu Reinigungszwecken eingesetzt wird, den Gefahrstoff mit dem größten gesundheitlichen Risiko darstellen. Dann müssen Sie es unbedingt im Gefahrstoffverzeichnis aufführen.
Auch die Art der Tätigkeit spielt dabei eine Rolle, denn sie entscheidet darüber, ob eine Gefährdung besteht oder nicht. Tätigkeiten mit reizenden Reinigungsmitteln in händischer Verarbeitung können schon bei 0,5 l problematisch sein, beim Umschlag geschlossener Gebinde in einem Lager können 25-l-Fässer noch problemlos sein; hier müssen im Allgemeinen nur Vorkehrungen für den Fall einer Havarie getroffen werden.
Pflichtangaben im Gefahrstoffverzeichnis
Diese Angaben müssen Sie machen, wenn Sie ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen:
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
Wie erstellen und pflegen Sie ein Gefahrstoffkataster?
Erfassen Sie alle wesentlichen Gefahrstoffe in Ihrem Unternehmen in einer Tabelle. Einfach machen es Ihnen die Stoffe, die klar und deutlich als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind und deren gefährliche Eigenschaften durch entsprechende Piktogramme verdeutlicht werden. Vergessen Sie bei der Ermittlung von Gefahrstoffen nicht die verfahrensbedingt entstehenden Gefahrstoffe, die ungewollt und meist unvermeidbar an Arbeitsplätzen freigesetzt werden, z.B.:
- Schweißrauche
- Nitrosamine in Kühlschmierstoffen
- polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) bei thermischen Prozessen
- Motorabgase, z.B. Dieselmotoremissionen
Inhalt Gefahrstoffverzeichnis: Die Pflichtangaben
Diese Informationen müssen nach der Gefahrstoffverordnung in jedem Gefahrstoffverzeichnis zu finden sein:
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
Weitere sinnvolle Angaben im Gefahrstoffkataster:
Darüber hinaus sollten Sie Ihr Gefahrstoffkataster mit weiteren Angaben unterfüttern, z.B.:
- Informationen zum Hersteller und zum Lieferanten
- Angaben zum Lagerort im Unternehmen
- Angabe der Personen, die Zugriff auf den Stoff haben
Denn um eine ausreichende Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung zu haben, sollte das Gefahrstoffkataster möglichst viele Informationen enthalten.
Dokumentieren Sie Änderungen im Gefahrstoffkataster
Änderungen der Nutzung von Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb, wie
- neue Gefahrstoffe,
- Nutzung in anderen Arbeitsbereichen oder
- die Einstufung des Gefahrstoffs
sollten Sie übrigens unverzüglich einarbeiten.
Sie machen sich außerdem auf Dauer das Leben erheblich leichter, wenn Sie Änderungen im Gefahrstoffverzeichnis dokumentieren. Dass dies sinnvoll ist, werden nicht nur diejenigen bestätigen, die schon einmal versucht haben, Expositionen zu ermitteln, die zehn oder zwanzig Jahre zurückliegen.
Welche Vorteile bringt ein digitales Gefahrstoffverzeichnis?
Es liegt auf der Hand, dass die bei solchen Erfassungsaktionen anfallende gewaltige Datenfülle mit Papier und Bleistift kaum noch zu bewältigen ist. Deshalb bietet es sich an, hierfür spezielle Gefahrstoffkataster-Software heranzuziehen; ein Beispiel hierfür: die Software „Muster-Betriebsanweisungen plus“ von WEKA.