Geänderte ASR V3a2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Ihre Zahl wächst weiterhin – bis die Anhänge der ASR V3a2 alle anderen Arbeitsstättenregeln ergänzen, die für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten relevant sind. Nun ist im April 2023 wieder einer hinzugekommen: Der Anhang A4 enthält ergänzende Anforderungen zu Nummer 4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich Kantinen.
Novelle der ASR V3a2: neuer Anhang bezüglich Kantinen
Die Änderungen der ASR V3a.2 gelten seit dem 27.04.2023. Generell enthält diese technische Regel zu berücksichtigende Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten. Neu hinzugekommen ist nun der Anhang A4, der Anforderungen an Kantinen gemäß der Arbeitsstättenverordnung beschreibt.
Die Änderungen im Überblick
Nummer 4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung beschreibt, wie immer in diesem Rechtstext nur grob umrissen, die Vorgaben für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Die Anhänge der ASR V3a2 wiederum widmen sich der barrierefreien Gestaltung solcher Räumlichkeiten. Doch während beispielsweise bereits Anhänge für die barrierefreie Gestaltung von Unterkünften oder Erste-Hilfe-Räumen existierten, fehlte bisher einer für Kantinen. Diese Lücke wurde nun geschlossen.
Der Anhang A4 der ASR V3a.2 für die barrierefreie Gestaltung von Kantinen umfasst fast fünf Seiten. Hier wird u.a. eingegangen auf die
- Auffindbarkeit,
- Wahrnehmbarkeit,
- Erkennbarkeit,
- Erreichbarkeit und
- Nutzbarkeit
einer Kantine für Menschen mit
- eingeschränkter Mobilität,
- einer Sehbehinderung oder
- Schwerhörigkeit.
Weitere Themen sind:
- Verkehrswege zur und in der Kantine
- Stell- oder Bewegungsflächen für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten, die diese benötigen
- Lärmschutz in Kantinen für Menschen mit Hörbehinderung oder ähnlichen Einschränkungen
Die Bedeutung der Anhänge
Die erste Fassung der ASR V3a.2 wurde im August 2012 veröffentlicht. Seitdem gab es immer wieder inhaltliche Änderungen, zuletzt ziemlich umfangreiche im März 2022. Außerdem sind in den vergangenen Jahren immer wieder neue Anhänge hinzugekommen. Die ASR V3a.2 enthält zwar auch selbst viele Vorgaben zur Barrierefreiheit, doch aus guten Gründen wurde und wird diese Arbeitsstättenregel um Anhänge erweitert, die sich wiederum auf andere Arbeitsstättenregeln beziehen. Es liegt auf der Hand: Ein Betrieb ist nur dann wirklich als barrierefrei zu bezeichnen, wenn sämtliche relevanten Bereiche und Einflussfaktoren miteinbezogen werden, wie z.B. Verkehrswege, Türen und Tore oder Fluchtwege und Notausgänge. Deswegen werden für die Arbeitsstättenregeln, die sich mit derartigen Faktoren befassen, jeweils spezielle Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung beschrieben. Diese wiederum sind zu finden in den Anhängen der ASR V3a.2, die Ergänzungen zur jeweiligen (eigenständigen) Arbeitsstättenregel enthalten. Viele solcher Anhänge sind bereits erschienen, einige weitere sind noch in Planung.
Eine aktuelle Übersicht über die bereits veröffentlichten und noch geplanten Anhänge zur ASR V3a2 finden Sie auf der Homepage der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)