Vorsorgeuntersuchungen bei Biostoffen
An vielen Arbeitsplätzen, an denen organische Substanzen verarbeitet oder umgeschlagen werden, kommen Biostoffe wie Bakterien, Schimmelpilze oder Viren vor. Um hier möglichen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubeugen, sind Vorsorgeuntersuchungen auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen unverzichtbar. Lesen Sie, wie Sie nach dem Konzept der ArbMedVV verfahren, um diese Vorsorge zu gewährleisten.
Die G 42 Untersuchung gehört zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Sie wird gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathologischen Organismen durchgeführt.
Der erste Schritt: Gefährdungsbeurteilung
Lassen Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Den Betriebsarzt sollten Sie bereits hier einbinden. Gemeinsame Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen von Betriebsarzt und den Akteuren des Arbeitsschutzes sind sinnvoll. Erkenntnisse aus den Vorsorgeuntersuchungen können auf diese Weise auch in die Gestaltung der Arbeitsplätze einfließen.
Wenn sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge aufgrund von Tätigkeiten mit Biostoffen anzubieten oder zu veranlassen ist, sollte dies gemäß dem aktuellen Konzept der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV geschehen. Dieses Konzept unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Die Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in den vom Betriebsarzt vorgegebenen Zeitabständen zu veranlassen ist (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV).
Sie muss bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie mit den im Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV genannten Biostoffen durchgeführt werden. Weiterhin bei nicht gezielten Tätigkeiten, die im Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführt sind.
Wichtig: Die Teilnahme der Beschäftigten an der Pflichtvorsorge ist Voraussetzung dafür, dass sie bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).
Die Angebotsvorsorge
Muss bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen keine Pflichtvorsorge durchgeführt werden, ist eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies muss geschehen
- bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und
- nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Genau dasselbe gilt für die gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2. Allerdings muss eine Vorsorgeuntersuchung dann nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen ist.
Das Angebot zur Vorsorgeuntersuchung muss der Arbeitgeber regelmäßig wiederholen, auch wenn Arbeitnehmer ablehnen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge am Ende einer Tätigkeit anbieten, bei der eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben war.
Die Wunschvorsorge
Praktisch immer, wenn ein Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung wünscht, muss er diese auch bekommen (§ 5a ArbMedVV). Sie abzulehnen kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisbar feststeht, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Schon allein aus Haftungsgründen ist eine Ablehnung aber kaum sinnvoll.
Die G 42 Untersuchung als anlassbezogene Vorsorge
Wenn einer oder wenn mehrere Arbeitnehmer derart erkrankt sind, dass die Ursache auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen ist, ist eine anlassbezogene Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.