16.07.2020

Ersthelfer im Betrieb bestellen und ausbilden

Ersthelfer im Betrieb sind ungeheuer wichtig bei jedem Arbeitsunfall. Wenn hier auf der Ebene der Ersthelfer beherzt und kompetent eingegriffen und gehandelt wird, ist die schlimmste Gefahr oft schon gebannt und die Profis können sich ganz darauf konzentrieren, die Behandlung des Unfallopfers zu optimieren.

Rettungssanitäter

Maßgeblich für die Bestellung und Ausbildung der Ersthelfer im Betrieb sind die einschlägigen DGUV Bestimmungen, vor allem:

  • DGUV Vorschrift 1
  • DGUV Regel 100-001
  • DGUV Grundsatz 304-001

Wie viele Ersthelfer im Betrieb müssen Sie bestellen?

Die Mindestanzahl der Ersthelfer richtet sich nach § 26 DGUV Vorschrift 1:

  • bei zwei bis zu zwanzig anwesenden Versicherten: mindestens ein Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    • in sonstigen Betrieben 10 % der Versicherten
    • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
    • in Hochschulen 10 % der Versicherten

Je nach Gefährdung und Organisation der Rettungskette im Betrieb selbst kann es hiervon Abweichungen geben. Diese müssen die Unfallversicherungsträger allerdings genehmigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 1).

Ist mit Unfällen zu rechnen, die insbesondere aufgrund des Umgangs mit Gefahrstoffen besondere Maßnahmen erforderlich machen – also Maßnahmen die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind –, so muss der Unternehmer für die zusätzliche Aus- und Fortbildung sorgen (§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).

Wer im Rahmen  seiner Ausbildung schon eine Erste-Hilfe-Schulung bei einer ermächtigten Stelle absolviert hat, kann  direkt als Ersthelfer eingesetzt werden. Dies können z. B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Ärzte oder Rettungssanitäter sein.

Welche Lehrinhalte muss die Ersthelferausbildung vermitteln?

Die Inhalte der Ersthelferausbildung und Fortbildung sind detailliert im Anhang 3 DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ geregelt. Ziel der Ausbildung ist es, Ersthelfer dazu zu befähigen, grundsätzliche Maßnahmen bei Notfallsituationen anzuwenden. Konkrete Inhalte sind u.a. (Auszug):

  • Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen, Notfällen, Rettung (z. B. Absichern einer Unfallstelle, Notruf absetzen)
  • Rettung aus dem Gefahrenbereich
  • Kontrolle des Bewusstseins und der Atmung
  • Stabile Seitenlage
  • Psychische Betreuung
  • Herz-Lunge-Wiederbelebung
  • Gefährliche Blutungen erkennen und richtige Maßnahmen ergreifen
  • Vergiftungen erkennen und versorgen

Wer darf überhaupt ausbilden?

Ausbilden dürfen nur Stellen, die nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 hierzu ermächtigt sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung sind in der DGUV Vorschrift 1 Anlage 2 geregelt.

Wie müssen sich Ersthelfer fortbilden?

Ersthelfer müssen eine regelmäßige Fortbildung – in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren –  absolvieren. Auch für den Fortbildungslehrgang sind 9 UE vorgeschrieben.

Werden Personen als Ersthelfer eingesetzt, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine entsprechende Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesend verfügen, gilt eine in diesem Beruf durchgeführte regelmäßige vergleichbare Fortbildungsmaßnahme als Ersthelfer-Fortbildung.

Zusätzlich können Sie natürlich immer zusätzliche betriebsinterne Unterweisungen zum Thema Erste Hilfe für Ihre Ersthelfer anbieten. Hier können dann auch konkrete betriebliche Ereignisse diskutiert und besprochen und Kenntnisse aufgefrischt werden.

Autor*in: Markus Horn