Einstufung von Gefahrstoffen
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung von Gefahrstoffen und ordnet jeden Gefahrstoff einer oder mehrerer Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zu.
Generell bedeutet Einstufung von Gefahrstoffen erst einmal, seine gefährlichen Eigenschaften zu bestimmen. Ziel ist es, das Gefahrenpotenzial einer Chemikalie zu bezeichnen und durch eine entsprechende Kennzeichnung Mensch und Umwelt vor schädigenden Einflüssen zu schützen.
Verantwortung für Einstufung von Gefahrstoffen
Verantwortlich für die Einstufung und die darauf beruhende Kennzeichnung von Gefahrstoffen vor dem Inverkehrbringen sind:
- Hersteller
- Importeure
- Händler
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind verantwortlich:
- Hersteller
- Anwender (Arbeitgeber)
Gefahrenklassen der CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und die Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG). Nach der CLP-Verordnung bedeutet Einstufen, einen Stoff oder ein Gemisch einer Gefahrenklasse und einer untergeordneten Gefahrenkategorie zuzuordnen. Auch hier ist die Zuordnung zu mehreren Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien möglich.
Die CLP-Verordnung unterscheidet folgende Gefahrenklassen:
- physikalische Gefahren
- explosive Stoffe/Gemische
- entzündbare Gase
- Aerosole
- oxidierende Gase
- Gase unter Druck
- entzündbare Flüssigkeiten
- entzündbare Feststoffe
- selbstzersetzliche Stoffe/Gemische
- pyrophore Flüssigkeiten
- pyrophore Feststoffe
- selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische
- Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben
- oxidierende Flüssigkeiten
- oxidierende Feststoffe
- organische Peroxide
- auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe/Gemische
- Gesundheitsgefahren
- akute Toxizität
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
- schwere Augenschädigung/Augenreizung
- Sensibilisierung der Atemwege/Haut
- Keimzell-Mutagenität
- Karzinogenität
- Reproduktionstoxizität
- spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
- spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
- Aspirationsgefahr
- Umweltgefahren
- gewässergefährdend
- Weitere Gefahren
- schädigt die Ozonschicht
Tipp: Eine Übersicht über alle Gefahrenpiktogramme finden Sie hier.
Grundsätzlich gibt es, sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen System, zwei Möglichkeiten der Einstufung von Gefahrstoffen:
- Einstufung nach einer rechtsverbindlichen Liste (Listenprinzip, Legaleinstufung)
- Einstufung nach festgelegten Kriterien (Definitionsprinzip)
Bis zum 1. Dezember 2010 durfte die Einstufung von Stoffen nach der Stoffrichtlinie erfolgen (67/548/EWG, Legaleinstufung nach Anhang I oder Definitionseinstufung nach Anhang VI). Seit diesem Datum verlor die Liste nach Anhang I der Stoffrichtlinie ihre Gültigkeit. Sie wurde jedoch in den Anhang VI der CLP-Verordnung übernommen. Gemische (ehemals Zubereitungen) durften noch bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juni 2015 nach der Zubereitungsrichtlinie eingestuft werden, aber auch schon nach dem neuen System.
Anhang VI der CLP-Verordnung enthält harmonisierte Einstufungen. Diese sind EU-weit bindend (Listenprinzip), müssen aber überprüft werden. Gefährliche Eigenschaften, die nicht harmonisiert sind, müssen eigenverantwortlich eingestuft werden (Teileinstufung). In Zukunft sollen nur noch CMR-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe harmonisiert eingestuft werden.
Anhang I der CLP-Verordnung enthält Einstufungskriterien, nach denen die Einstufung vorzunehmen ist, wenn für den Stoff kein Eintrag in Anhang VI vorhanden ist (Definitionsprinzip) und ersetzt damit den früheren Anhang VI der Stoffrichtlinie.
Wurde der Stoff bzw. das Gemisch bereits von einem anderen Lieferanten (Hersteller oder Importeur) eingestuft, kann die Einstufung nach einer Prüfung (Plausibilität, keine andere Gefährdung durch die spezifische Anwendung) übernommen werden.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, das alle nach REACH registrierten sowie die harmonisiert eingestuften Stoffe enthält.
Hinweise für die Einstufung gibt die TRGS 201 ”Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”. Sie beschreibt die Vorgehensweise zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 5 GefStoffV. Sie soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie er Stoffe und Gemische einstufen und kennzeichnen soll, die nicht von einem Lieferanten (Hersteller oder Importeur) nach den Regelungen des EU-Rechts eingestuft und gekennzeichnet wurden. Dies betrifft z.B. im Unternehmen selbst synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte, aber auch Produkte, die innerbetrieblich in kleinere Gebinde umgefüllt werden.
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