06.01.2023

Sicherheitsdatenblatt (SDB) erstellen: Tipps zu Inhalt und Aufbau

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) enthält wichtige Angaben über Gefahrstoffe und ist als Kommunikationsmittel zwischen Lieferant und Verwender unentbehrlich. Wo Sie welche Informationen im Sicherheitsdatenblatt finden sollten und grundlegende Fragen darüber, wie Unternehmen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, lesen Sie in diesem Beitrag. Wir zeigen u.a., wie Sicherheitsdatenblätter aufgebaut sein müssen und welche Inhalte sich unter den jeweiligen Gliederungspunkten finden.

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt Definition

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB oder Material Safety Data Sheets, MSDS) ist das wichtigste Kommunikationsmittel zwischen dem Lieferant und dem Verwender von gefährlichen Stoffen. Sicherheitsdatenblätter enthalten sicherheitsrelevante Informationen über Arbeitsstoffe, Gefährdungen bei Tätigkeiten damit und geeignete Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Sie sollen dem Anwender von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen/Gemischen und Erzeugnissen dabei helfen, die Einrichtung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zweckmäßig zu organisieren.

Das Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist zentral für den Arbeitsschutz

Das Sicherheitsdatenblatt richtet sich an den gewerblichen Anwender, der private Verbraucher hat keinen Anspruch darauf. Es dient im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als wichtige Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. Oft werden auch für Arbeitsstoffe, die nicht als gefährlich einzustufen sind, Sicherheitsdatenblätter erstellt, um häufigen Fragen der Anwender entgegenzuwirken.

Es gibt auch das erweiterte Sicherheitsdatenblatt

Die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH), die seit 2007 die Rechtsgrundlage für Sicherheitsdatenblätter darstellt, schreibt beim Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe ab 10 Tonnen pro Jahr erweiterte Sicherheitsdatenblätter (eSDB oder extended MSDS) vor. Diese enthalten zusätzlich sogenannte Expositionsszenarien mit weiteren Informationen über den sicheren Gebrauch eines Stoffs während des gesamten Lebenszyklus.

Mehr zum erweiterten Sicherheitsdatenblatt lesen Sie im Beitrag erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB).

Sicherheitsdatenblatt erstellen und übermitteln – die Pflichten

Wer muss das Sicherheitsdatenblatt wem zur Verfügung stellen?

Nach Art. 31 der REACH-Verordnung und § 5 GefStoffV hat jeder Hersteller oder Einführer von Gefahrstoffen den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffs oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Er muss das Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung stellen- egal ob elektronisch oder in Papierform. Häufig werden Sicherheitsdatenblätter zusätzlich zum Download auf der Internetseite angeboten.

Wer muss das Sicherheitsdatenblatt erstellen?

Die Sicherheitsdatenblätter dürfen nur von einer fachkundigen Person (siehe auch TRGS 220) erstellt werden. Sie sind regelmäßig zu aktualisieren. Das Sicherheitsdatenblatt muss mindestens in einer der Amtssprachen des Landes abgefasst werden, in das es importiert wird.

Welche Pflichten haben die Anwender bzgl. Sicherheitsdatenblatt?

Der gewerbliche Anwender ist verpflichtet, aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu beschaffen und diese mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffs aufzubewahren. Gewerbliche Anwender müssen die Sicherheitsdatenblätter auf offensichtliche Mängel (Plausibilitätsprüfung) überprüfen und korrigierte Fassungen anfordern.

Der Arbeitgeber hat allen Arbeitnehmern, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind, den Zugang zu den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu ermöglichen.

Sicherheitsdatenblatt – der Aufbau:

Achtung: Geänderte Vorgaben zum Aufbau des Sicherheitsdatenblattes:

Den Aufbau des Sicherheitsdatenblattes beschreibt Anhang II der REACH-Verordnung „Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“. Dieser Anhang wurde mit der Verordnung (EU) 2020/878 geändert, die Änderungen gelten seit dem 1.1.2021. Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen seit dem 31.12.2022 nicht mehr zirkulieren.

Das Sicherheitsdatenblatt muss demnach wie folgt aufgebaut sein:

1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und Firmenbezeichnung

Neben den Produktidentifikatoren z.B. der EINECS- oder CAS-Nummer (Abschnitt 1.1)  muss im 1. Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts der Handelsname angegeben sein. Außerdem sollten Sie hier die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffs oder des Gemischs finden (Abschnitt 1.2).

Auch Hersteller, Einführer oder Händler müssen hier mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer aufgeführt werden. Ebenfalls erwünscht ist die Angabe einer Kontaktstelle für technische Fragen (Abschnitt 1.3). Die Notrufnummer der Firma oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle vervollständigen die Kontaktdaten (Abschnitt 1.4).

Mit der Verordnung (EU) 2020/878 muss nun auch der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI)  bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, in Abschnitt 1.1 auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

2. Mögliche Gefahren

Hierher gehört die Angabe, wie ein Stoff oder das Gemisch eingestuft wird (Abschnitt 2.1) mit den zugehörigen Piktogrammen und den H-Sätzen (Abschnitt 2.2). Die Einstufung ergibt sich aus Anhang VI der CLP-Verordnung bzw. aus der Einstufung des Lieferanten.

Zusätzlich zur Einstufung eines Stoffs gemäß CLP-Verordnung sind ergänzende Gefahrenhinweise anzugeben (Abschnitt 2.3).  Dabei ist zwischen kennzeichnungspflichtigen und nicht kennzeichnungspflichtigen Gemischen zu unterscheiden.

Unsere Empfehlung
Sie müssen eine Betriebsanweisung Gefahrstoffe erstellen und finden das SDB ziemlich umständlich?

Sie müssen eine Betriebsanweisung Gefahrstoffe erstellen und finden das SDB ziemlich umständlich?

Leider kommen noch viele weitere Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt auf Sie zu, aus denen Sie die Informationen herausfiltern müssen, die Sie wirklich brauchen. Das ist ganz schön aufwändig. Einfacher geht es mit der Software Muster-Betriebsanweisungen plus. Zum Beispiel können Sie digitale Sicherheitsdatenblätter jetzt ganz leicht selbst anlegen und daraus automatisch Ihre Betriebsanweisung erstellen.

3. Angaben zu Bestandteilen

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität der Bestandteile des Stoffs (Abschnitt 3.1) oder Gemischs (Abschnitt 3.2) einschließlich der Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe anzugeben.

Bei Produkten – und mit solchen haben Sie es in der Praxis wohl überwiegend zu tun – ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung aller Inhaltsstoffe mit Rezeptur anzugeben. Es reicht hier eine Beschreibung des Gemischs, z.B. bei einem Holzschutzmittel: „Biozide Wirkstoffe, gelöst in organischen Lösemitteln“.

Neu müssen jetzt bei Stoffen

  • der spezifische Konzentrationsgrenzwert,
  • der M-Faktor und
  • der Schätzwert für die akute Toxizität für Stoffe

nach Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, soweit solche Werte vorhanden sind.

Ist der Stoff registriert und umfasst er eine Nanoform, sind die Partikeleigenschaften, die die Nanoform gemäß
Anhang VI charakterisieren, anzugeben. Ist der Stoff nicht registriert, doch das Sicherheitsdatenblatt umfasst Nanoformen, deren Partikeleigenschaften sich auf die Sicherheit des Stoffs auswirken, sind diese Eigenschaften anzugeben.

Sobald der Hersteller nachweisen kann, dass der vertrauliche Charakter seines geistigen Eigentums gefährdet ist, kann er diesen Stoff auch umschreiben (z.B. Stoffgruppe bzw. Ersatzname).

Ebenfalls muss dieser Abschnitt die EINECS- bzw. ELINCS-Nummer aufführen. Für weniger toxische oder umweltgefährliche Stoffe reicht die CAS-Nummer aus. Lediglich bei den Stoffen, die Vertrauensprobleme in Bezug auf das geistige Eigentum des Herstellers aufwerfen, kann auf die Angabe o.g. Nummern verzichtet werden.

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die Erstversorgung so zu beschreiben, dass sie auch ein
ungeschulter Hilfeleistender verstehen und unmittelbar durchführen kann (Abschnitt 4.1). Ebenfalls sollte dieser Abschnitt die wichtigsten sowohl akuten als auch verzögert auftretenden Symptome und Wirkungen der Exposition kurz zusammenzufassen (Abschnitt 4.2). Dem Ersthelfer muss auch gesagt werden, ob er bei Unfällen sofort den Arzt holen muss (Abschnitt 4.3).

Anweisungen zur Ersten Hilfe sind nach den relevanten Expositionswegen zu gliedern. Die Vorgehensweise für
den jeweiligen Expositionsweg, wie Einatmen, Haut- und Augenkontakt sowie Verschlucken, ist in eigenen
Unterabschnitten zu beschreiben.

Falls zutreffend, sind Angaben über klinische Untersuchungen und die ärztliche Überwachung wegen verzögert
auftretender Wirkungen sowie konkrete Informationen über Gegenmittel (falls solche bekannt sind) und
Kontraindikationen bereitzustellen. Bei einigen Stoffen oder Gemischen kann es von Bedeutung sein, besonders darauf hinzuweisen, dass am Arbeitsplatz eine spezielle Ausrüstung für eine gezielte und sofortige Behandlung vorhanden sein muss.

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Abschnitt 5 der Sicherheitsdatenblätter macht Angaben darüber, was zu tun ist, wenn der Stoff oder das Gemisch einmal brennen sollte. Insbesondere sind geeignete und ungeeignete Löschmittel zu benennen (Abschnitt 5.1). Darüber hinaus sollten besondere Schutzausrüstungen zur Brandbekämpfung (Abschnitt 5.3) sowie bei Bränden entstehende Gase oder Verbrennungsprodukte (Abschnitt 5.2) angegeben werden.

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Für Unfälle bzw. unbeabsichtigte Freisetzungen des Produkts ist es wichtig zu wissen, welche Maßnahmen notwendig sind, z.B. Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung. Der Abschnitt unterscheidet hier zwischen personenbezogenen Maßnahmen (Abschnitt 6.1) und Umweltschutzmaßnahmen (Abschnitt 6.2). Hier sollten sich auch Hinweise auf das Reinigungsverfahren finden (Abschnitt 6.3). Mit welchem Material kann der ausgelaufene Stoff aufgenommen werden? Und wie ist dieses zu entsorgen?

7. Handhabung und Lagerung

In diesen Abschnitt gehören die Bedingungen für eine sichere Lagerung (Temperatur, Schutz vor Wasser, Belüftung).

Sehr wichtig sind auch Hinweise zu den Lagerbehältern. Solange hier nicht ausdrücklich geeignete Materialien genannt sind, sollten Betriebe die Produkte nur in Originalgebinden lagern.

Auch Hinweise auf mögliche Ersatzprodukte mit geringerem gesundheitlichen Risiko sollten hier angegeben werden.

8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

Falls es über den Abschnitt 7 „Handhabung“ hinaus weitere Erläuterungen über technische Maßnahmen gibt, sind diese hier aufgeführt. Sind in einem Gemisch z.B. Stoffe mit Grenzwerten (z.B. AGW oder BAT) enthalten? Liegen Informationen zur Belastung am Arbeitsplatz vor? Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich?

9. Physikalische und chemische Eigenschaften

Abschnitt 9 beschreibt die für den Arbeitsschutz relevanten Eigenschaften. Das können z.B. sein:

  • Geruch
  • pH-Wert
  • Flammpunkt

Grundsätzlich werden die Eigenschaften entsprechend den Gefahrenklassen der CLP-Verordnung bestimmt. Bei Gemischen sind in der Regel die Eigenschaften des Gemischs selbst anzugeben.

10. Stabilität und Reaktivität

Bei der thermischen Zersetzung sollte auch an die Möglichkeit der Zersetzung von Dämpfen gedacht werden. Die Stoffe,  die bei der thermischen Zersetzung entstehen, sollten hier genannt sein. Außerdem sollten problematische Reaktionen angegeben werden, die durch Licht und Wärme oder durch Kontakt mit bestimmten Substanzen erfolgen.

11. Angaben zur Toxikologie

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist hauptsächlich für Angehörige medizinischer Berufe, Fachleute
aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Toxikologen bestimmt. Er umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxischen Wirkungen auf die Gesundheit, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder dem Gemisch für den Verwender ergeben können.

Die Wirkungen auf die Gesundheit können mithilfe der Ergebnisse von Prüfungen und H-Sätzen beschrieben werden. Wünschenswert – besonders bei Gemischen– ist die zusätzliche Beschreibung der Wirkungen mit allgemein verständlichen Worten.

12. Angaben zur Ökologie

Aufgeführt sind hier die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffs oder des Gemischs in der Umwelt (Luft, Wasser und Boden). In den Unterabschnitten 12.1 bis 12.7 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung der Daten vorzulegen zu

  1. Toxizität
  2. Persistenz und Abbaubarkeit
  3. Bioakkumulationspotenzial
  4. Mobilität im Boden
  5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
  6. Endokrinschädliche Eigenschaften
  7. Andere schädliche Wirkungen, z.B. Potenzial zur fotochemischen Ozonbildung oder Potenzial zum Ozonabbau

13. Hinweise zur Entsorgung

Hier kann das Sicherheitsdatenblatt meist keine konkreten Angaben machen, da die Entsorgung von Bundesland zu Bundesland und erst recht von Nationalstaat zu Nationalstaat anders geregelt ist. Daher findet sich hier oft der Hinweis auf „örtliche“ Bestimmungen.

Zumindest aber können hier einige technische Hinweise zur Entsorgung gegeben werden, z.B. geeignete Verfahren zur Vorbehandlung und Konditionierung von Abfällen.

Soweit die vom Lieferanten empfohlene Verwendung es erlaubt, die Herkunft des (zukünftigen) Abfalls vorherzusagen, sollte dieser Abschnitt für das Produkt auf jeden Fall die europäische Abfallartenkatalognummer (EAK) angeben.

Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produkts sind geeignete Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten Verpackungen aufzuführen.

14. Angaben zum Transport

Zu den in diesem Abschnitt erforderlichen Angaben gehören:

  1. UN-Nummer oder ID-Nummer
  2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
  3. Transportgefahrenklassen
  4. Verpackungsgruppe
  5. Umweltgefahren
  6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
  7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

Mindestens muss Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts die Informationen für den Transportweg, auf dem das Produkt den Abnehmer erreicht, angeben.

15. Vorschriften

Der Abschnitt „Vorschriften“ sollte mit besonderer Aufmerksamkeit gelesen werden. Vor allem gibt dieser die Einstufung und Kurzbezeichnung des Produkts nach CLP-Verordnung und Gefahrstoffverordnung wieder.

Falls zutreffend, müssen weitere Vorschriften aufgeführt werden, z.B.

  • Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. der Mutterschutzrichtlinienverordnung,
  • Beschränkungs- oder Verbotsverordnungen,
  • TRGS 900 (Luftgrenzwerte).

Ebenso ist die Klasse der Wassergefährdung nach dem Katalog wassergefährdender Stoffe gemäß Wasserhaushaltsgesetz anzugeben.

16. Sonstige Angaben im Sicherheitsdatenblatt

Wichtig sind hier alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, und die in den anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts noch nicht aufgeführt sind, z.B.:

  • Auflistung der relevanten H-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller H-Sätze, auf die in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblatts Bezug genommen wird
  • Schulungshinweise
  • empfohlene Einschränkungen der Anwendung (d.h. nicht bindende Empfehlungen des Lieferanten, nach REACH: Verwendungen, von denen abgeraten wird)
  • Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden
  • neue wissenschaftliche Erkenntnisse

Der Anhang im Sicherheitsdatenblatt

Expositionsszenarien – einschließlich der Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen – sind für den oder die Inhaltsstoffe eines Sicherheitsdatenblatts als Anhang beizufügen.

Sicherheitsdatenblatt: Das Wichtigste kurz und knapp zusammengefasst

Die wichtigste Informationsquelle für den Verwender von Gefahrstoffen ist zweifelsohne das Sicherheitsdatenblatt, das in Anhang II der REACH-Verordnung geregelt ist. Deshalb hängen das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe eng zusammen.

Der Hersteller eines Gefahrstoffs muss seinem Kunden das Sicherheitsdatenblatt mit der Lieferung des Gefahrstoffs übermitteln. Obwohl der Gesetzgeber eine Sachkunde für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter fordert, ist nicht auszuschließen, dass die Angaben nicht vollständig sind oder in allen Fällen zueinander passen. Arbeitgeber sind also wiederum verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter auf Plausibilität zu prüfen. Da ist es tatsächlich hilfreich, dass es für Sicherheitsdatenblätter es einen streng formalisierten Aufbau gibt, den dieser Beitrag oben beschrieben hat.

Schwieriger wird es beim Sicherheitsdatenblatt, das auch Expositionsszenarien enthält. Dieses wird auch erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) genannt. Das eSDB besteht aus dem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang mit einem oder mehreren Expositionsszenarien. Diese Expositionsszenarien müssen den nachgeschalteten Anwendern zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt übergeben werden.

Autor*innen: Ulrich Welzbacher, WEKA Redaktion