22.10.2020

Gesundheit am Arbeitsplatz: Das regeln die Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften gelten als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger und sind für deren Mitgliedsunternehmen und die dort versicherten Beschäftigten verbindlich.

Arbeitssicherheit

Was sind Unfallverhütungsvorschriften?

Die Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVVen) umfassen einen sehr weiten Bereich, der von Arbeitgeber-Präventionsmaßnahmen bis hin zur Einsetzung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten reicht.

Adressaten der Unfallverhütungsvorschriften sind

  • die Unternehmer als diejenigen, welche die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen müssen und
  • die Versicherten der Unfallversicherung, also die Beschäftigten, die Betriebs- und sonstige Verhaltensvorschriften zu beachten haben.

Unfallverhütungsvorschriften gelten grundsätzlich nur für die Unternehmer und Versicherten desjenigen Unfallversicherungsträgers, zu dem sie branchenmäßig gehören.

Welche Bereiche können die Unfallverhütungsvorschriften regeln?

Die Vollmacht der Unfallversicherungsträger zur Regelung umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen müssen. Außerdem die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen
  2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen
  4. Erste Hilfe
  5. Regelungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte

Vor allem die „Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen“ unter Punkt 1 sind weit auszulegen. Sie umfassen alles, was für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zweckmäßig ist.

Wie ist das mit Lücken und Schlupflöchern bei den Unfallverhütungsvorschriften?

Damit bei der Unfallverhütung keine Lücken entstehen, die aus Desinteresse, Laxheit oder aus Verantwortungslosigkeit womöglich ausgenutzt werden könnten, gelten folgende spezielle Regelungen für allein arbeitende Unternehmer, für Unternehmer auf Baustellen und für ausländische Unternehmer:

  • Auch wenn ein Unternehmer allein arbeitet, nicht versichert ist und keine Versicherten beschäftigt, gelten für ihn dennoch die Unfallverhütungsvorschriften seiner Branche.
  • Unternehmer auf Baustellen ohne Beschäftigte müssen die relevanten Arbeitsschutzvorschriften einhalten, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen und Hinweisen des Koordinators folgen, um die Beschäftigten auf der Baustelle zu schützen. In gleicher Weise werden Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle mitarbeiten, in die Pflicht genommen.
  • Auch ausländische Unternehmer und Beschäftigte werden von den Unfallverhütungsvorschriften erfasst, wenn sie eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

So wird gewährleistet, dass der Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften – Leben und Gesundheit von Menschen zu schütze – gewahrt bleibt und nicht aus Unwillen oder Profitgier unterlaufen werden kann.

Aushangpflichten bei den Unfallverhütungsvorschriften

Je nach Branche und Unfallversicherungsträger eines Unternehmens können bestimmte Unfallverhütungsvorschriften aushangpflichtig sein. Unternehmer müssen ihren Beschäftigten die entsprechenden UVVen leicht zugänglich machen. Lesen Sie im verlinkten Beitrag mehr zur Aushangpflicht.

Aushangpflichtige Gesetze

Aushangpflichtige Gesetze

Kommen Sie Ihrer Aushangpflicht als Arbeitgeber nach – mit der aktuellen Fassung der „Aushangpflichtigen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften“, ganz praktisch mit Kordel zum bequemen Aushang.

Was ist der Unterschied zwischen DGUV Vorschriften und DGUV Regeln bzw. DGUV Informationen?

Während ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften durchaus auch mal mit einer Geldbuße geahndet werden kann, haben die „DGUV RegelnEmpfehlungs- und Beispielcharakter und sollen dem Unternehmer, sofern keine vorrangigen Regeln staatlich beauftragter Ausschüsse existieren, bei seinen Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften unterstützen.

Beachtet der Unternehmer die Empfehlungen der DGUV Regeln, insbesondere die beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat.

Vor allem in den Fällen, in denen es keine staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und keine speziellen Unfallverhütungsvorschriften und auch keine Regeln staatlich beauftragter Ausschüsse gibt, ermöglichen DGUV Regeln dem Unternehmer, sachgerechte Präventionsmaßnahmen auszuwählen.

Wichtig

Technische Regeln für Betriebssicherheit, die gemäß § 21 BetrSichV bekannt gemacht werden, haben immer Vorrang vor DGUV Regeln.

Wer ist Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften?

Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Juristische Personen wie Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft sind als solche Unternehmer.

Und wer ist verantwortlich und kann zur Rechenschaft gezogen werden?

Bei einer „AG“, „GmbH“ oder irgendeiner anderen rechtlichen Unternehmensform sind jeweils deren gesetzliche Vertreter verantwortlich. Also – je nachdem – zum Beispiel der Geschäftsführer, die Vorstandsmitglieder oder die Gesellschafter. Im öffentlichen Bereich sind entweder (Ober-) Bürgermeister oder Landräte die gesetzlichen Vertreter.

Autor*in: WEKA Redaktion