Das kommt mit der neuen SARS-CoV-2-Gesetzgebung auf die Betriebe zu
Noch ist nicht abzusehen, welche Entwicklung die aktuelle Coronawelle nehmen wird. Dennoch treten jetzt zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, die von den Betrieben umgesetzt werden müssen. Schon heute ist klar, dass mit den neuen Regelungen großes Konfliktpotenzial in die Betriebe hineingetragen wird – und dass voraussichtlich bald weitere Änderungen zu erwarten sind. Hier ein Überblick, was zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes ab dem 24.11.2021 gilt:
Am 18. und 19.11. haben Bundestag und Bundesrat wesentliche Veränderungen der bisherigen SARS-CoV-2-Gesetzgebung zum 24.11.2021 beschlossen. Die wichtigste Änderung ist das Ende der epidemischen Lage, was angesichts der Rekordzahlen bei den Inzidenzen und Hospitalisierungen von vielen kritisiert wird. Die im Folgenden beschriebenen Vorgaben gelten bis zum 19.03.2022. Angesichts der dynamischen Lage sowie dem Umstand, dass bereits zum 09.12.2021 eine Evaluierung der Wirkung und eine Analyse der Lage erfolgen sollen, ist mit weiteren Änderungen, insbesondere mit Verschärfungen zu rechnen.
Ende der epidemischen Lage
Zum 24.11.2021 endet die noch vom alten Bundestag beschlossene „epidemische Lage von nationaler Tragweite“. Danach können die Bundesländer
- keine Reiseverbote,
- keine Ausgangssperren,
- keine flächendeckenden Schul- und Geschäftsschließungen
- keine Beherbergungsverbote
erlassen.
3-G-Pflicht an Arbeitsstätten: Arbeitgeber müssen Nachweise kontrollieren
Sofern in Arbeitsstätten Begegnungen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen sind, gilt die 3-G-Regel: Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätten nur dann betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Mitführen eines Nachweises ist verpflichtend, das Dokument muss auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden. Auf diese Weise ist es dem Arbeitgeber möglich, stichprobenartig im Verlauf eines Arbeitstags zu kontrollieren, ob die Einlasskontrollen zuverlässig durchgeführt werden. Die Durchführung der Kontrollmaßnahmen ist zu dokumentieren, die Daten sind sechs Monate lang zu speichern.
Allerdings gibt es in der Regel nach wie vor kein Recht des Arbeitgebers, außerhalb der Kontrollmaßnahmen nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen. Dies ist nur in medizinischen und sozialen Einrichtungen (Schulen, Pflegeeinrichtungen etc.) möglich. Verwenden Sie also die Daten, die Sie für Kontrollmaßnahmen erheben, nicht zu anderen Zwecken (z.B. zur Planung von Teams, deren Mitglieder alle geimpft sind).
Beschäftigte, die den Betrieb nicht betreten, weil sie außerhalb arbeiten (Außendienst, Beschäftigte im Homeoffice) müssen vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werden.
Werden Reisen oder Fahrten allerdings vom Arbeitgeber organisiert (z.B. Fahrten zu Baustellen) gilt auch in den Fahrzeugen die 3-G-Regel und deren Einhaltung muss vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Zudem ist zu beachten, dass für öffentliche Verkehrsmittel und Flüge generell ebenfalls die 3-G-Regel gilt.
Organisation und Mitbestimmung
Finden Schnelltests im Betrieb statt, darf der Betrieb zunächst betreten werden, um unmittelbar einen Test durchführen zu lassen. Ob der Betriebsrat in die Kontrollmaßnahmen eingebunden werden muss, ist nicht klar. Die Kontrollpflicht als solche ist eine gesetzliche Pflicht, die der Arbeitgeber umsetzen muss; entsprechend muss der Betriebsrat nicht eingebunden werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Betriebsrat bei der konkreten Ausgestaltung der Kontrollen mitbestimmen kann. Entsprechend macht es Sinn, sich mit dem Betriebsrat ins Einvernehmen zu setzen, auch weil dies die Akzeptanz der Maßnahmen bei den Beschäftigten verbessern kann.
Kosten für die Tests
Für die Arbeitgeber bleibt es verpflichtend, den Beschäftigten pro Woche mindestens zwei kostenlose Tests anzubieten. Die Beschäftigten haben auch die Möglichkeit, sich einmal pro Woche an öffentlichen Teststellen kostenlos testen zu lassen („Bürgertests“). Die Kosten für weitere Tests müssen die Beschäftigten selbst tragen, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht freiwillig übernimmt. Da es hier gerade zu Beginn der Maßnahmen zu Diskussionen kommen kann, erläutern Sie den Beschäftigten mündlich und in Aushängen die Unterschiede der verschiedenen Testverfahren:
- PCR-Test: der langsamste, aber auch der sicherste Test. Die Auswertung des Tests erfolgt in Laboren und dauert in der Regel ein bis zwei Tage.
- Schnelltest: wird von geschultem Personal durchgeführt. Das Ergebnis liegt innerhalb von Minuten vor. Die Tests sind unzuverlässiger als PCR-Tests, aber zuverlässiger als Selbsttests.
- Selbsttest: kann, wie der Name schon sagt, von Personen selbst durchgeführt werden und gilt als weniger zuverlässig.
PCR-Tests dürfen höchstens 48 Stunden alt sein, Antigen-Tests (Schnelltests) maximal 24 Stunden. Bezüglich der Kosten ist das Bundesarbeitsministerium ermächtigt, per Verordnung neue Regelungen zu erlassen. Wenn es hier zu Änderungen kommt, wird dies vermutlich zu Lasten der Arbeitgeber sein.
Testpflichten im Pflege- und Gesundheitsbereich
Ungeimpfte Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen müssen täglich einen Testnachweis erbringen. Die Tests müssen überwacht werden. Bei geimpften Beschäftigten kann die Testhäufigkeit reduziert werden; die Tests können auch ohne Überwachung als Selbsttest durchgeführt werden. Besucherinnen und Besucher müssen bei jedem Besuch einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
Regelungen zum Thema Homeoffice
Die Regelungen in Bezug auf Homeoffice, die Mitte des Jahres aufgegeben worden waren, werden wiederbelebt. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Homeoffice anbieten, sofern keine betriebsbedingten zwingenden Gründe entgegenstehen. Umgekehrt dürfen Beschäftigte Homeoffice-Angebote nur ablehnen, wenn es dafür stichhaltige Gründe gibt.
Konstruktiver Umgang mit Konflikten
Die neuen Regelungen werfen für die handelnden Akteure in den Betrieben zahlreiche Fragen der Umsetzung auf. Der Gesetzgeber erlegt z.B. den Arbeitgebern auf, den Beschäftigten zwei Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt sind die Beschäftigten, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, verpflichtet, täglich einen Schnelltest vorzuweisen.
Entsprechend ist aus heutiger Sicht die Sachlage so, dass jede Woche Tests von diesen Beschäftigten auch selbst zu bezahlen sind. Hier sind Konflikte vorprogrammiert. Was passiert beispielsweise, wenn Beschäftigte keinen Nachweis mitbringen? Sie müssen am Betriebseingang zurückgewiesen werden. Falls dadurch keine Arbeitsleistung möglich ist, muss auch keine Vergütung bezahlt werden, was weitere Konflikte hervorrufen kann. Unter Umständen können die Arbeitnehmer in solchen Fällen darauf pochen, ins Homeoffice versetzt zu werden, was wiederum auf Widerstand des Arbeitgebers stoßen kann oder von der Sachlage her nicht möglich ist. Aufgrund des hohen Konfliktpotenzials sollten die Maßnahmen deshalb so angelegt sein, dass Konflikte minimiert werden:
- Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, die Kosten für die Tests vollständig zu übernehmen. Dies senkt das Konfliktpotenzial mit den Beschäftigten.
- Können die Tests nicht im Betrieb durchgeführt werden, sollte zur Senkung des bürokratischen Aufwands eine Vereinbarung mit einer nahegelegenen Teststelle getroffen werden. In diesem Fall werden die nicht genesenen und nicht geimpften Beschäftigten ohne Zahlungsvorgang getestet. An den Betrieb geht dann eine wöchentlich oder monatliche Sammelrechnung. Ist die externe Teststelle schlecht zu erreichen, richten Sie zu Beginn der Dienstzeiten bzw. Schichten einen Shuttleservice vom Betrieb zur Teststelle ein.
- Ein weiteres Problem ist der Datenschutz, der durch die Kontrollen an den Werkstoren mehr oder minder aufgehoben ist. Wenn geimpfte oder genesene Beschäftigte nur am ersten Tag ihr Zertifikat vorzeigen müssen und anschließend einfach durchgewunken werden, ist klar, dass jeder, der einen Beleg für einen Test vorlegen muss, nicht geimpft oder nicht getestet ist. Hier können auch Gefühle der Diskriminierung auftreten. Entsprechend sollten an jedem Tag alle Beschäftigte kontrolliert werden. Sie können auch ggf. mit Einbeziehung des Betriebsrats einführen, dass alle unabhängig vom Impfstatus einen Test vorweisen müssen. Auf diese Weise würde die „Diskriminierung“ weniger deutlich ausfallen.
- Zu weiteren Diskussionen kann es kommen, wenn Beschäftigte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Auftrag des Betriebs unterwegs sind, ohne diesen zu betreten. Da in öffentlichen Verkehrsmitteln die 3-G-Regel gilt, müssen Schnelltests vorgewiesen werden. Organisiert der Betrieb Transporte von Beschäftigten zu oder von der Arbeitsstätte, gilt ebenfalls die 3-G-Regel und muss vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Agieren Sie auch hier großzügig und bezahlen Sie anfallende Testkosten, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist.
Appellieren Sie an die Beschäftigten, sich an die Regeln zu halten und dass es wichtig ist, Infektionen mit dem Coronavirus zu vermeiden. Stellen Sie auch klar, dass diese Maßnahmen nicht aus eigenem Ermessen erfolgen, sondern gesetzlich vorgeschrieben sind.
Beachten Sie auch die Bund-Länder-Beschlüsse, die Sie hier finden.