09.01.2024

Das ändert sich 2024

Mit dem neuen Jahr 2024 treten viele Änderungen in den Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitsschutz in Kraft. Die wichtigsten haben wir zusammengestellt. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen 2024 von Veränderungen betroffen ist.

Änderungen 2024

Registrierungspflicht für Einwegverpackungen

Betriebe, die Einwegverpackungen z.B. in Form von Tüten, Folienverpackungen oder Getränkebechern in Verkehr bringen, sind seit dem Jahreswechsel verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Ab 2025 werden die registrierten Unternehmen eine Abgabe entrichten müssen.

Verpackungsgesetz: Übergangsfrist für Milchprodukte ist abgelaufen

Die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen gilt schon seit Anfang 2022. Bisher waren Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke davon ausgenommen. Diese Übergangsregelung ist mit dem Jahreswechsel abgelaufen: Für Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter gilt nun auch hier die Pfandpflicht.

Einheitliche Ladekabel gegen Elektroschrott

Die Vielfalt bei den Elektrogeräten hat hinsichtlich der Ladekabel ein Ende: Bis Ende 2024 wird es ein neues Standard-Ladekabel (USB-C) geben. Es wird für unterschiedlichste Elektrogeräte wie z.B. Digitalkameras, Tablets, Tastaturen, Navigationsgeräte und Smartphones passen. Lediglich Notebooks sind zunächst ausgenommen. Hier wird USB-C erst im Jahr 2026 zum verpflichtenden Standard. Mit dieser Maßnahme soll Elektroschrott eingespart werden.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Mehr Unternehmen sind betroffen

Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 ist die Schonfrist für viele Unternehmen vorbei: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nun auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Mittelbar sind damit auch die kleineren Unternehmen betroffen, wenn sie zur Lieferkette der größeren gehören.

Verbreitung von Mikroplastik wird eingeschränkt

Seit Herbst 2023 wird die Verbreitung und Verwendung von Mikroplastik EU-weit eingeschränkt. Produkte, denen synthetische Polymermikropartikel bewusst zugesetzt wurden und diese bei der Verwendung wieder freisetzen, sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Produkte, die zwar Mikroplastik enthalten, es aber nicht oder nur minimal freisetzen. Dazu gehören z.B. viele Baumaterialien.

Keine Prüfungen mehr durch NiSV-Schulungsanbieter

NiSV steht für „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.“ NiSV-Schulungsanbieter zur Vermittlung der geforderten Fachkunde dürfen ab dem 01.01.2024 die erforderlichen Prüfungen nicht mehr selbst durchführen; diese Aufgabe übernehmen nun die Zertifizierungsstellen. Außerdem müssen NiSV-Schulungsanbieter anerkannt sein, damit sie z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker schulen dürfen.

Verschlüsse an Getränkekartons müssen fest angebracht werden

Mit der EU-Richtlinie 2019/904 soll das sog. „Littering“ reduziert werden. Das betrifft Verschlüsse von Behältern, die bisher häufig weggeworfen werden und damit die Umwelt belasten. Zum 01.07.2024 soll damit Schluss sein: Verschlüsse an Einweggetränkeverpackungen und Verbundverpackungen (z.B. Getränkekartons) müssen fest angebracht werden, damit sie nicht weggeworfen, sondern gemeinsam mit den Verpackungen recycelt werden können.

EU-Batterieverordnung bringt neue Anforderungen

Zum 01.02.2024 tritt die EU-Batterieverordnung in Kraft. Erste Änderungen gelten ab 18.08.2024 und betreffen vor allem Hersteller und Inverkehrbringer großer Industrie- und Traktionsbatterien mit internen Speichern sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel. Ab dem Stichtag gelten neue Anforderungen an die Haltbarkeit, die Kennzeichnung, die Informationspflichten und das Recycling.

Neue Pflichten nach dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Das CO2-Grenzausgleichssystem „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) soll sicherstellen, dass Unternehmen der EU, die Produkte wie Stahl, Eisen, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff herstellen, nicht gegenüber Importeuren hinsichtlich der CO2-Auflagen benachteiligt werden. Zunächst am 31.01.2024, dann nach jedem Quartal müssen die Importeure über die bei der Herstellung der Produkte entstandenen CO2-Emissionen berichten.

Neuer Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Abhängig von der Unternehmensgröße und von bestimmten Unternehmenseigenschaften sind mit dem Jahr 2024 neue Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten. Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) verpflichtet alle Unternehmen, die bisher schon einen CSR-Bericht vorlegen mussten, einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht gemäß den „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) zu erstellen.

Arbeitsunfälle können digital gemeldet werden

Seit dem Jahreswechsel 2023/2024 können Unternehmen Arbeitsunfälle digital melden. Die Rechtsgrundlage dafür ist die am 20.07.2023 verkündete Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV). Es gibt eine lange Übergangsfrist: Noch bis zum 31.12.2027 können Unfälle weiterhin per Post abgegeben werden.

Eingliederungszuschuss für Ältere verlängert

Der Eingliederungszuschuss wurde bis 31.12.2028 verlängert. Damit werden Betriebe unterstützt, die ältere Arbeitnehmende mit größerem Unterstützungsbedarf einstellen. Zugleich wurde das Mindestalter zum 01.01.2024 auf 55 Jahre angehoben.

Stärkung des Gerüstbaus

Zum 01.07.2024 werden Gerüstbauunternehmen gestärkt: In der Regel dürfen nur noch sie Gerüste aufstellen. Andere Gewerke dürfen das ab dem Sommer nur noch, wenn ein direkter Zusammenhang zur eigenen Leistung besteht.

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller